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Entscheidungen OLG Hamm 09/1985 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamm 09/1985



Versorgungsausgleich; Ausschluß wegen grober Unbilligkeit; fehlende ehebedingte Nachteile aus versorgungsrechtlicher Sicht.
BGB § 1587c

Die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist grob unbillig im Sinne von § 1587c Nr. 1 BGB, wenn die an sich ausgleichsberechtigte Ehefrau ein von ihr ohnehin beabsichtigtes Studium durchgeführt, und der Ehemann dieses während der Ehe und nach Rechtskraft der Ehescheidung bis zu dessen erfolgreichem Abschluß überwiegend finanziert hat, und zwar auch dann, wenn die Ehefrau nach erneuter Eheschließung zunächst nicht beabsichtigt, ihren akademischen Beruf auszuüben.

OLG Hamm, Beschluß vom 6. September 1985 - 9 UF 102/85
FamRZ 1986, 72 = NJW-RR 1986, 232

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Prozeßkostenhilfe; keine Bewilligung nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens.
ZPO §§ 114, 127

Nach rechtskräftigem Abschluß eines Verfahrens kann der unterlegenen Partei in der Regel wegen fehlender Erfolgsaussicht keine Prozeßkostenhilfe mehr bewilligt werden.

OLG Hamm, Beschluß vom 9. September 1985 - 20 W 45/85
JurBüro 1986, 295

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Kosten und Gebühren; Rechtsanwaltsgebühren; keine Beweisgebühr bei Verwendung des Ergebnisses einer Parteianhörung im Urteil.
ZPO § 141; BRAGO § 31

Die Anhörung einer Partei nach § 141 ZPO stellt auch dann keine Beweisaufnahme dar, wenn das Gericht die protokollierte Erklärung der Partei bei der Urteilsfindung verwertet hat.

OLG Hamm, Beschluß vom 10. September 1985 - 23 W 193/85
JurBüro 1986, 1201 = Rpfleger 1986, 70 = MDR 1987, 417 = VersR 1987, 824 [Ls]

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Höferecht; Festsetzung des Geschäftswertes für Genehmigung eines Hofübergabevertrages.
KostO § 19

1. In Verfahren betreffend die Genehmigung eines Hofübergabevertrages wie die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses ist als geeigneter Ausgangspunkt für die Bewertung landwirtschaftlichen Grundbesitzes nur noch der nach § 55 Abs. 2 EStG zu ermittelnde Ausgangsbetrag zugrunde zu legen.
2. Der Senat gibt seine Rechtsprechung (Beschluß vom 5. September 1983 - AgrarR 1984, 115) auf, wonach der ermittelte Ausgangsbetrag nach § 55 EStG zu verdoppeln, und ein Sicherheitsabschlag von 20% vorzunehmen war.

OLG Hamm, Beschluß vom 13. September 1985 - 10 Wlw 29/85
AgrarR 1985, 355

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Verfahrensrecht; Anerkennung eines rumänischen Unterhaltsurteils.
ZPO § 328

1. Für die Verbürgung der Gegenseitigkeit (hier: Rumänien) genügt es, wenn festgestellt werden kann, daß der Erststaat die Anerkennung grundsätzlich zuläßt, und die dortige gerichtliche Praxis einer tatsächlichen Anerkennung jedenfalls nicht entgegensteht.
2. Darüber, ob und in welchem Umfange die rumänischen Gerichte die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile, insbesondere Unterhaltsurteile, tatsächlich praktizieren, können im Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens keine Feststellungen getroffen werden.
3. Die Erfolgsaussicht für eine beabsichtigte Klage ist aber zu bejahen, da die Voraussetzungen für eine Anerkennung rumänischer Unterhaltsurteile nach § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zumindest gegeben sein können, auch wenn diese Fragen im Rahmen des Hauptprozesses geklärt werden müssen.

OLG Hamm, Beschluß vom 13. September 1985 - 5 WF 150/85
IPRax 1986, 234 = IPRspr 1985, 479

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Verfahrensrecht; einstweilige Verfügung; keine Veränderung der Vollziehungsfrist durch Parteivereinbarung.
ZPO §§ 927, 929

Die Vollziehungsfrist einer einstweiligen Verfügung ist der Parteivereinbarung entzogen; auf die Einhaltung der Frist zur Vollziehung einer einstweiligen Verfügung kann daher nicht verzichtet werden.

OLG Hamm, Urteil vom 17. September 1985 - 16 UF 123/85
AnwBl 1986, 35

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Höferecht; Veräußerung von Hofeszubehör durch den Hoferben; »erheblicher« Gewinn iSd § 13 Abs. 4 a) HöfeO.
HöfeO § 13

Der Hoferbe erzielt bei der Veräußerung von Hofeszubehör in der Regel einen erheblichen Gewinn im Sinne von § 13 Abs. 4 a) HöfeO, wenn der Erlös mehr als 15% des Einheitswertes des Hofes beträgt.

OLG Hamm, Beschluß vom 30. September 1985 - 10 Wlw 2/85
AgrarR 1986, 17

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Ausbildungsunterhalt; Dauer des Unterhalts für studierendes Kind; Ausbildungsförderung; Förderungshöchstdauer.
BGB §§ 1601, 1610

1. Bei der Beurteilung der Frage, für welchen Zeitraum einem Studenten ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gegen seine Eltern zusteht, ist nicht von starren Regelzeiten auszugehen, sondern es sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.
2. Der Zeitraum der Förderungshöchstdauer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist nicht schlechthin maßgebend.

OLG Hamm, Urteil vom 30. September 1985 - 11 UF 15/85
FamRZ 1986, 198 = MDR 1986, 147 = ZfSch 1986, 105 [Ls]

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Entscheidungen OLG Hamm 09/1985 - FD-Platzhalter-rund
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