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Entscheidungen OLG Frankfurt 11/1985 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Frankfurt 11/1985



Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Vorwegabzug des Kinderzuschusses zur Rente zugunsten der gegenüber der Ehefrau nachrangigen volljährigen Kinder; Erwerbsunfähigkeitsrente; steuerlicher Splittingvorteil; Wohnwert.
BGB §§ 1361, 1609; RVO § 1262

1. Der Unterhaltsschuldner hat den für ein volljähriges Kind gewährten Kinderzuschuß zur Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1262 RVO) vorab in voller Höhe als Unterhalt an das Kind auszukehren, wenn das unterhaltsbedürftige Kind wegen vorrangiger anderer Unterhaltsberechtigter sonst keinen Unterhaltsanspruch hätte.
2. Bei der Bemessung des Unterhalts der vorrangigen anderen Unterhaltsberechtigten bleibt der Kinderzuschuß zur Rente demgemäß als Einkommen des Unterhaltsschuldners außer Ansatz.

OLG Frankfurt, Urteil vom 5. November 1985 - 3 UF 333/84
FamRZ 1986, 270

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Familienvermögensrecht; vermögensrechtliche Auseinandersetzung unter italienischen Ehegatten nach Beendigung des gesetzlichen Güterstandes; neuer italienischer gesetzlicher Güterstand (Errungenschaftsgemeinschaft, Gesetz vom 19.05.1975); Auswirkung der Änderung des gesetzlichen Güterstandes in Italien auf bereits bestehende Ehen; vorhandene Vermögenswerte bei Einführung der Gütergemeinschaft nach neuem Recht.
GVG § 23b; Haager Ehewirkungsabkommen Art. 2

1. Die Einführung der Gütergemeinschaft (Errungenschaftsgemeinschaft) in Italien unter Ersetzung des bis dahin bestehenden gesetzlichen Güterstandes der Gütertrennung erfolgte mit Reformgesetz vom 19. Mai 1975.
2. Diese Änderung hatte für bereits bestehende Ehen nur die Bedeutung, daß - vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen der Ehegatten - in das Gesamtgut nur solche Vermögenswerte gefallen sind, die nach dem 15. Januar 1978 erworben worden sind, während für alle vor diesem Zeitpunkt erworbenen Vermögensgegenstände weiterhin der Grundsatz der Gütertrennung gilt.

OLG Frankfurt, Urteil vom 19. November 1985 - 3 UF 294/84
IPRspr 1985, 171

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Erbrecht; Kosten und Gebühren; Widerruf eines letztwilligen Verfügung; Erhebung von Gerichtskosten; Geschäftswert der Gebühr für die Eröffnung eines widerrufenen Testaments in weiterer Eröffnungsverhandlung.
KostO §§ 46, 103

Der Geschäftswert für die Berechnung der Gebühr für die Eröffnung einer widerrufenen, nichtigen oder sonst überholten letztwilligen Verfügung in einer weiteren Eröffnungsverhandlung bestimmt sich gemäß §§ 103 Abs. 1, 46 Abs. 4 KostO.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 28. November 1985 - 20 W 211/85
JurBüro 1986, 426 = Rpfleger 1986, 55

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Versorgungsausgleich; landwirtschaftliches Altersgeld; Aufgabe der landwirtschaftlichen Unternehmereigenschaft; keine Weiterentrichtung von Beiträgen; Beurteilung der nachträglichen Einwirkung auf fiktiv berechnete Anwartschaften bei landwirtschaftlichen Alterskassen durch Aufgabe der landwirtschaftlichen Unternehmereigenschaft und Nichtweiterentrichtung von Beiträgen.
BGB §§ 1587a, 1587b; GAL §§ 2, 4, 14, 27, 27a; VAHRG § 1

Der Versorgungsausgleich ist hinsichtlich der Anwartschaften bei landwirtschaftlichen Alterskassen auch dann, und zwar im Wege des Quasi-Splittings, durchzuführen, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte seinen landwirtschaftlichen Betrieb nach dem Ende der Ehezeit verpachtet, seitdem keine Beiträge mehr entrichtet, und auch keine Erklärung dahin abgegeben hat, daß er die Beiträge weiter entrichten will.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 29. November 1985 - 1 UF 223/83
FamRZ 1986, 176

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Mahnung rückständigen Unterhalts durch den nicht sorgeberechtigten Elternteil; Beanstandung des Mangels der Vertretungsmacht bei Vornahme des Rechtsgeschäfts; Genehmigung einer schwebend unwirksamen Mahnung konkludent durch Klageerhebung.
BGB §§ 177, 180, 184, 284, 1613

1. Die für die Geltendmachung rückständigen Kindesunterhalts erforderliche Mahnung kann auch durch den nicht vertretungsberechtigten Elternteil erfolgen, der erst später gesetzlicher Vertreter wird.
2. Die Mahnung ist unwirksam, wenn der Mangel der Vertretungsmacht bei Vornahme des Rechtsgeschäfts beanstandet wird.
3. Die Genehmigung der schwebend unwirksamen Mahnung kann der Vertreter - konkludent durch Klageerhebung - erteilen, wenn er zwischenzeitlich - etwa nach § 1696 BGB - gesetzlicher Vertreter geworden ist.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 29. November 1985 - 5 UF 228/85
FamRZ 1986, 592

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