Entscheidungen OLG Stuttgart 11/1985
FGG § 53b; BRAGO § 31
Für die Einholung einer Auskunft gemäß § 53b FGG bei einem Rentenversicherungsträger entsteht keine anwaltliche Beweisgebühr.
OLG Stuttgart, Beschluß vom 26. November 1985 - 8 WF 56/85
JurBüro 1986, 390
Kosten und Gebühren; Rechtsanwaltsgebühren; Inanspruchnahme der unterlegenen Partei bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für beide Parteien.
BRAGO §§ 122, 130
Hat das Gericht beiden Parteien Prozeßkostenhilfe bewilligt, so kann die unterlegene Partei für die von der Staatskasse an den gegnerischen Rechtsanwalt gezahlte Vergütung nach § 122 Abs. 1 Nr. 1b ZPO nur im Rahmen der von dem Gericht bestimmten Beträge in Anspruch genommen werden.
OLG Stuttgart, Beschluß vom 27. November 1985 - 8 WF 82/85
Justiz 1986, 42
Abstammungsrecht; Feststellung der Vaterschaft; Beweislastverteilung bei Beweisvereitelung.
BGB § 1600a; ZPO § 444
Verweigert der Beklagte die Blutentnahme zu dem Zwecke der serologisch-serostatistischen Begutachtung grundlos, und verhindert er damit treuwidrig die zu der Klärung der Vaterschaftsfrage erforderliche Beweisaufnahme, dann hat er die sich aus der Weigerung ergebenden Nachteile selbst dann zu tragen, wenn feststeht, daß die Mutter des Klägers innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit noch mit einem weiteren unbekannten Manne geschlechtlich verkehrt hat.
OLG Stuttgart, Urteil vom 28. November 1985 - 16 U 24/84
ZfJ 1986, 274
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