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Entscheidungen OLG Nürnberg 08/1985

Kosten und Gebühren; Rechtsanwaltsgebühren; Vergleichsgebühr bei Einigung der Eltern über das elterliche Vorschlags- und Sorgerecht; Gegenstandswert einer Vereinbarung zur elterlichen Sorge in isolierten Familienrechtsverfahren.
BGB §§ 779, 1672; BRAGO § 23

1. Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts bei der zu gerichtlichem Protokoll gegebenen Einigung der Eltern über das elterliche Vorschlagsrecht der elterlichen Sorge kann eine Vergleichsgebühr auslösen.
2. Der Gegenstandswert dieser Vereinbarung ist in isolierten Familienrechtsverfahren im Regelfalle mit 4.000 DM anzunehmen.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 28. August 1985 - 11 W 2443/85
JurBüro 1986, 58

Entscheidungen OLG Nürnberg 08/1985 - FD-Platzhalter-rund
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