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Entscheidungen OLG Hamburg 06/1985 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamburg 06/1985



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Verletzung einer Fortbildungsobliegenheit des Unterhaltsgläubigers; Nutzung eines Firmenfahrzeugs; Ersparnis von Aufwendungen für einen privaten Pkw; Gratifikation aufgrund eines Dienstjubiläums.
BGB §§ 1574, 1578

1. Als angemessene Erwerbstätigkeit einer im Jahre 1937 geborenen geschiedenen Ehefrau eines angestellten Diplom-Ingenieurs mit gutem Verdienst, die nach sechsjähriger Tätigkeit als gelernte Stenokontoristin während der Ehe von 1961 bis zu der Trennung im Jahre 1978 wegen der Betreuung der gemeinschaftlichen Tochter auf Wunsch des Ehemannes nicht berufstätig war, kommt nach der Scheidung eine Bürotätigkeit in Betracht, die sich nicht in bloßen Hilfstätigkeiten erschöpfen darf.
2. Obliegt der Ehefrau die Aufnahme einer (angemessenen) Erwerbstätigkeit (§ 1569 in Verbindung mit § 1574 Abs. 1 BGB), dann hat sie dem unterhaltspflichtigen Ehemann konkret vorzuschlagen, welche Erwerbstätigkeit sie anstrebt, und auf welche Weise sie die hierfür erforderlichen Qualifikationen zu erwerben beabsichtigt. Lehnt der Ehemann die Kostentragung für eine gebotene Fortbildung ab, und zeigt er keine tragbare Alternative auf, entfällt die Fortbildungsobliegenheit.
3. Solange die geschiedene Ehefrau keiner Fortbildungsobliegenheit nachkommt, kann sie auch auf die Aufnahme einer nicht angemessenen Erwerbstätigkeit verwiesen werden, aus der ihr gegebenenfalls auch fiktive Einkünfte zugerechnet werden können.
4. Zu der Unterhaltsmessung nach der Anrechnungsmethode.

OLG Hamburg, Urteil vom 11. Juni 1985 - 2 UF 1/84
FamRZ 1985, 1260

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Prozeßkostenhilfe; Ratenzahlung nach Anspruchsübergang auf Staatskasse.
ZPO §§ 120, 122; BRAGO § 130

Wird der beigeordnete Rechtsanwalt durch die Staatskasse befriedigt, und ist sein Vergütungsanspruch gegen die Partei deshalb insoweit auf die Staatskasse übergegangen, so kann das Gericht wegen des übergegangenen Anspruchs die vorläufige Einstellung der Ratenzahlungen aufheben, und die Wiederaufnahme der Zahlungen anordnen.

OLG Hamburg, Beschluß vom 14. Juni 1985 - 8 W 147/85
JurBüro 1986, 128 = MDR 1985, 941

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