Entscheidungen OLG Karlsruhe 08/1985
ZPO § 148
Eine Aussetzung des Unterhaltsprozesses im Hinblick auf ein von dem Gläubiger anhängig gemachtes und noch anhängigen Sozialgerichtsverfahren betreffend die Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente ist unzulässig.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 8. August 1985 - 2 WF 84/85
FamRZ 1985, 1070
Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Ermittlung des maßgeblichen Nettoeinkommens des Unterhaltsschuldners; mehrere Unterhaltsberechtigte; Kindergeld.
BGB §§ 1601, 1603, 1609
1. Das für die Zahlung von Unterhalt an ein volljähriges Kind maßgebliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen ist derart zu ermitteln, daß der von dem barunterhaltspflichtigen Unterhaltsschuldner zu zahlende Unterhalt für ein minderjähriges Kind in der nach Durchführung des Kindergeldausgleichs gezahlten, das Einkommen des Unterhaltsschuldners belastenden Höhe abzusetzen ist (im Anschluß an OLG Karlsruhe FamRZ 1985, 929).
2. Die von einem Elternteil erbrachte Sorgerechtsleistung für ein minderjähriges Kind kann nicht derart monetarisiert werden, daß für sie ein der Höhe des Barunterhalts entsprechender Betrag für die Ausübung des Sorgerechts bei der Ermittlung des anrechenbaren Nettoeinkommens für sonstige Unterhaltsverpflichtungen abgesetzt wird.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 8. August 1985 - 16 UF 103/85
FamRZ 1986, 94 = NJW-RR 1986, 749 = Justiz 1986, 222 [Ls]
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