Entscheidungen OLG Celle 06/1985
BGB § 195; ZPO § 125; PKHG Art. 5
1. In den vor dem 1. Januar 1981 anhängig gewordenen Verfahren, in denen Armenrecht nach den bis dahin geltenden Vorschriften bewilligt worden ist, sind diese Vorschriften mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß bei der Prüfung der Nachzahlungspflicht die Maßstäbe des Gesetzes über die Prozeßkostenhilfe zugrunde zu legen sind.
2. Die Verjährungsfrist für den Nachzahlungsanspruch beträgt 30 Jahre (§ 195 BGB).
OLG Celle, Beschluß vom 3. Juni 1985 - 10 WF 76/85
JurBüro 1986, 133 = NdsRpfl 1985, 188
Versorgungsausgleich; Anrechnung der Betriebsrente bei nur teildynamischer Entwicklung; schuldrechtliche Ausgleichspflicht.
BGB §§ 1587a, 1587b; BetrAVG § 16; BarwertVO § 2
1. Unterliegen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nur der Anpassungsregelung des § 16 BetrAVG, so liegt keine Volldynamik in der Leistungsphase vor; ein Zuschlag von 30% zu den Faktoren der Tabelle 1 der Barwertverordnung ist sachgerecht.
2. Übersteigt der Ehezeitanteil der gesetzlichen Rentenanwartschaften eines Ehegatten denjenigen des anderen Ehegatten, ist dieser jedoch wegen einer hinzuzurechnenden, nur schuldrechtlich ausgleichbaren Betriebsrente ausgleichspflichtig, so findet kein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich statt.
OLG Celle, Beschluß vom 25. Juni 1985 - 21 UF 1/84
FamRZ 1985, 1052
Aktuelles
Das Bundesministerium der Finanzen hat das >Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 be...
Düsseldorfer Tabelle 2022
Die »Düsseldorfer Tabelle« wurde zum 01.01.2022 geändert, im Wesentlichen bei den Bedarfssätzen min...
Neuer Artikel