Entscheidungen OLG Hamm 08/1985
ZPO §§ 620a, 620c, 569
Für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gemäß § 620c ZPO besteht gemäß §§ 569 Abs. 2 S. 2, 620a Abs. 2 S. 2 ZPO kein Anwaltszwang, weil das Verfahren erster Instanz durch Antrag zu Protokoll der Geschäftsstelle eingeleitet werden kann.
OLG Hamm, Beschluß vom 2. August 1985 - 7 WF 366/85
FamRZ 1985, 1146
Personenstandsrecht; Namensrecht; Umänderung eines Ehenamens; Unwiderruflichkeit und Unanfechtbarkeit der Bestimmung eines Ehenamens (hier: deutsch-polnischer Eheleute).
BGB § 1355
Bestimmen deutsch-polnische Eheleute den Geburtsnamen der polnischen Ehefrau zum Ehenamen, so kann für den Ehemann nicht die weibliche Form des Geburtsnamens zum Ehenamen gewählt werden.
OLG Hamm, Beschluß vom 6. August 1985 - 15 W 182/84
StAZ 1986, 10 = IPRspr 1985, 41
Erbrecht; Anspruch gegenüber einer beschenkten Miterbin auf Pflichtteilsergänzung; Verjährung des Ergänzungsanspruchs; kein Auskunftsanspruch des pflichtteilsberechtigten Miterben.
BGB §§ 2325, 2329, 2332
Zu der Frage, ob und in welchem Umfange der pflichtteilsberechtigte Miterbe den beschenkten Miterben zu der Vorbereitung einer Pflichtteilsergänzungsklage im Wege der Stufenklage auf Auskunft in Anspruch nehmen kann, wenn der Ergänzungsanspruch (Hauptanspruch) selbst bereits verjährt ist.
OLG Hamm, Beschluß vom 14. August 1985 - 10 W 59/85
NJW-RR 1986, 166
Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; nachhaltige Unterhaltssicherung; Vollzeittätigkeit trotz Betreuung eines minderjährigen Kindes; Aufgabe der Erwerbstätigkeit; Arbeitsplatzverlust.
BGB §§ 1570, 1572, 1573
1. Nimmt die ein 12-jähriges Kind betreuende Mutter eine ihren Unterhaltsbedarf deckende Vollzeitbeschäftigung auf, ohne daß dadurch die Betreuung und Versorgung des Kindes beeinträchtigt wird, so kann nicht generell von einer Unzumutbarkeit der Vollzeittätigkeit ausgegangen werden.
2. Gibt die Mutter dann drei Jahre später wegen der Geburt eines nichtehelichen Kindes ihre Tätigkeit auf, und wird sie später zudem noch erwerbsunfähig, dann lebt kein Unterhaltsanspruch auf, da ihr Unterhalt nachhaltig gesichert war.
OLG Hamm, Beschluß vom 26. August 1985 - 4 UF 178/85
FamRZ 1986, 360
Höferecht; Unterlassung sämtlicher der Hofwirtschaft zuzuordnenden Tätigkeiten; Herausgabe eines Raumes; Vereinbarung einer Hofnachfolge; Rechtsmißbrauch durch Hofvorerben.
BGB §§ 242, 985, 1004; HöfeO § 6
1. Eine von dem Erblasser vorgenommene formlose Hoferbenbestimmung kann der Hofvorerbe nur aus triftigen Gründen verändern.
2. Die Beendigung der Bewirtschaftung durch den formlos bestimmten Hofnacherben ist rechtsmißbräuchlich, wenn ein triftiger Grund nicht vorliegt.
OLG Hamm, Urteil vom 1. Oktober 1985 - 10 U 86/84
AgrarR 1986, 234
Erbrecht; Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen Pflichtwidrigkeit (hier: keine Erstellung eines Nachlaßverzeichnisses).
BGB §§ 2027, 2028, 2215, 2227
Ein Testamentsvollstrecker, der Rechtsanwalt ist, und der kein den Anforderungen des § 2215 BGB entsprechendes Nachlaßverzeichnis erstellt, handelt pflichtwidrig; dies muß jedoch nicht in jedem Fall zu seiner Entlassung führen.
OLG Hamm, Beschluß vom 30. August 1985 - 15 W 115/85
OLGZ 1986, 1 = Rpfleger 1986, 16
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