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Entscheidungen OLG Bremen 1985 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Bremen 1985



Versorgungsausgleich; Anwaltszwang für Erstbeschwerde in Versorgungsausgleichsverfahren; Berücksichtigung von Verbesserung des Anwartschaftsrechts nach dem Ende der Ehe.
BGB § 1587a; ZPO § 78

1. Die als Körperschaft öffentlichen Rechts organisierte Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen (Köln) unterliegt bei der Einlegung von Erstbeschwerden in Verfahren wegen des Versorgungsausgleichs nicht dem Anwaltszwang (Fortführung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu der Anwendung des Behördenprivilegs nach § 29 Abs. 1 S. 3 FGG bei Erstbeschwerden von Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung im Versorgungsausgleich, und der Rechtsprechung des Senats betreffend die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in dem Beschluß vom 20. Januar 1984 - FamRZ 1984, 497).
2. In den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 26. Mai 1982 (FamRZ 1982, 899 = EzFamR BGB § 1587a Nr. 4 = BGHF 3, 311) nur der sicher unverfallbare Teil der Versichertenrente nach §§ 16a, 36 Abs. 2 der Satzung der Pensionskasse einzubeziehen.
3. Der Ehezeitanteil ist beitragsbezogen gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 4c BGB zu ermitteln, da die Pensionskasse wegen der mit den Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes geschlossenen Überleitungsabkommen diesen gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG gleichgestellt ist, und damit in dem Recht des Versorgungsausgleichs unter die Ausnahmevorschrift von § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 2 BGB fällt.
4. Eine durch Satzungsänderung in der Zeit zwischen Eheende und Ehescheidung eingetretene Verbesserung des Anwartschaftsrechts durch Einführung der Versichertenrente nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung ist im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen.

OLG Bremen, Beschluß vom 22. Januar 1985 - 5 UF 79/84

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Versorgungsausgleich bei Mitarbeitern von Rundfunkanstalten (hier: Radio Bremen).
BGB § 1587a; VAHRG § 1

1. Bei betrieblicher Altersversorgungszusage von Radio Bremen ist trotz Unverfallbarkeit dem Grunde nach in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nur der bei Eheende auch der Höhe nach bereits unverfallbare Teil der Anwartschaften einzubeziehen.
2. Anwartschaften aus der Versorgungsordnung aufgrund einer Direktzusage von Radio Bremen sind in Höhe des Nachversicherungswertes gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 6 BetrAVG in Verbindung mit § 14 Versorgungsordnung unverfallbar.
3. Wenn und soweit hinsichtlich dieser Anwartschaften eine Ausgleichspflicht besteht, ist der Versorgungsausgleich durch Quasisplitting anzuordnen, weil Radio Bremen als Anstalt des öffentlichen Rechts insoweit ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger im Sinne von § 1 Abs. 3 VAHRG ist.
4. Der Ausgleich auch unverfallbarer Anwartschaften aus der Versorgungskasse von Radio Bremen ist dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten, da Versorgungsträger ein privatrechtlicher Versicherungsverein a.G. ist (§ 2 VAHRG).

OLG Bremen, Beschluß vom 25. Februar 1985 - 5 UF 74/84

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Versorgungsausgleich bei Mitarbeitern von Rundfunkanstalten (hier: Radio Bremen).
BGB § 1587a; VAHRG § 1

1. Bei der betrieblichen Altersversorgungszusage von Radio Bremen ist trotz Unverfallbarkeit dem Grunde nach in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nur der bei Eheende auch der Höhe nach bereits unverfallbare Teil der Anwartschaften einzubeziehen (im Anschluß an BGH FamRZ 1982, 899 = EzFamR BGB § 1587a Nr. 4 = BGHF 3, 311).
2. Anwartschaften aus der Versorgungsordnung aufgrund Direktzusage von Radio Bremen sind in Höhe des Nachversicherungswertes gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 6 BetrAVG in Verbindung mit § 14 Versorgungsordnung unverfallbar. Soweit hinsichtlich dieser Anwartschaften eine Ausgleichspflicht besteht, ist der Versorgungsausgleich durch Quasisplitting anzuordnen, weil Radio Bremen als Anstalt des öffentlichen Rechts insoweit öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger im Sinne von § 1 Abs. 3 VAHRG ist (im Anschluß an BGH FamRZ 1985, 56 = EzFamR VAHRG § 1 Nr. 1 = BGHF 4, 497 betreffend Bayerischer Rundfunk, und an OLG Bremen FamRZ 1984, 602 zum Hessischen Rundfunk).
3. Der Ausgleich auch unverfallbarer Anwartschaften aus der Versorgungskasse von Radio Bremen ist dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten, da der Versorgungsträger ein privat-rechtlicher Versicherungsverein a.G. ist (§ 2 VAHRG).

OLG Bremen, Beschluß vom 25. Februar 1985 - 5 UF 171/83
FamRZ 1985, 943

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Prozeßkostenhilfe; Änderung eines Prozeßkostenhilfebeschlusses wegen Rechtsirrtums des Gerichts; fehlende Ratenfestsetzung.
ZPO §§ 114 ff, 124

1. Hat das Gericht versehentlich Prozeßkostenhilfe ohne eine Zahlungsbestimmung bewilligt, so kann es diese Entscheidung gemäß § 124 Nr. 3 ZPO für die Zukunft abändern, und dem Antragsteller nachträglich eine Ratenzahlungsverpflichtung auferlegen.
2. Der Antragsteller, der von Anfang an richtige und vollständige Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, und somit von der sachlichen Richtigkeit der zunächst getroffenen gerichtlichen Entscheidung ausgeht, genießt insoweit keinen Vertrauensschutz.

OLG Bremen, Beschluß vom 5. März 1985 - 5 WF 237/84
FamRZ 1985, 728

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Elterliche Sorge; örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts in Sorgerechtsverfahren; sog. Doppelzuständigkeit.
BGB §§ 7, 11, 1672; ZPO §§ 621, 621a; FGG §§ 36, 43, 64k

1. Ein minderjähriges Kind teilt kraft Gesetzes den Wohnsitz seiner Eltern, und hat demnach, wenn die Eltern getrennt leben, bei jedem von ihnen einen abgeleiteten Wohnsitz, solange beiden Eltern die Vertretung des Kindes in persönlichen Angelegenheiten zusteht.
2. In Sorgerechtsverfahren ist das zuerst angerufene Familiengericht von mehreren zuständigen Familiengerichten örtlich zuständig.

OLG Bremen, Beschluß vom 2. Mai 1985 - 5 UF 70/85
FamRZ 1985, 950

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Namensrecht; Begleitname der Mutter als Randvermerk zum Geburtseintrag.
BGB § 1355; PStG §§ 31, 47

Hat eine Ehefrau bei der Eheschließung erklärt, ihren Geburtsnamen dem Ehenamen hinzuzufügen, so ist auch dieser Begleitname in dem Randvermerk zu dem Geburtseintrag eines durch die Eheschließung legitimierten Kindes anzugeben.

OLG Bremen, Beschluß vom 10. Juli 1985 - 1 W 57/85
StAZ 1985, 275

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Namensrecht; Änderung des Familiennamens eines deutschen Doppelstaaters im ausländischen Heimatstaat.
PStG § 30

Ist der Familienname eines deutschen Doppelstaaters in dem ausländischen Heimatstaat behördlich geändert worden, so ist unter Anwendung der Grundsätze des deutschen internationalen Privatrechts die Namensänderung anzuerkennen, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit in dem Zeitpunkt der Namensänderung die effektivere war.

OLG Bremen, Beschluß vom 12. Juli 1985 - 1 W 52/85
StAZ 1986, 9 = IPRspr 1987, 19

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Versorgungsausgleich; Durchführung bei beiderseitigen Anwartschaften der Parteien sowohl aus der Versorgungskasse als auch nach der Versorgungsordnung von Radio Bremen.
BGB § 1587a

Zu der Durchführung des Versorgungsausgleichs bei beiderseitigen Anwartschaften der Parteien sowohl aus der Versorgungskasse als auch nach der Versorgungsordnung von Radio Bremen, insbesondere nach den Bewertungsgrundsätzen für Versorgungskassen-Anwartschaften mit unterschiedlicher Gesamtzeit für Männer und Frauen, sowie der Leistungs-Teildynamik sowie Durchführung einer Gesamtbilanzierung vor Vollzug des Versorgungsausgleichs.

OLG Bremen, Beschluß vom 12. Juli 1985 - 5 UF 181/84

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Unterhaltsbestimmung im Wege vorläufiger Anordnung durch das Vormundschaftsgericht; keine Bindung des Prozeßgerichts.
BGB § 1612

1. Eine vorläufige Anordnung des Vormundschaftsgerichts in dem Unterhaltsbestimmungsverfahren nach § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB bindet das Prozeßgericht nicht.
2. Das Vormundschaftsgericht hat - wenn es das Bestehen einer wirksamen Unterhaltsbestimmung nach § 1612 Abs 2 S 1 BGB feststellt - über den Abänderungsantrag bei Bestehen eines Unterhaltsrechtsverhältnisses gemäß § 1601 BGB unabhängig davon zu entscheiden, ob in dem konkreten Fall eine Unterhaltspflicht besteht.

OLG Bremen, Beschluß vom 22. Juli 1985 - 5 W 5/85
Rpfleger 1985, 439

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Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Sicherung des Zugewinns durch Arrest.
BGB § 1378; ZPO §§ 621, 623, 916, 917

Die Sicherung des im Verbundverfahren rechtshängigen Anspruchs auf Zugewinnausgleich durch dinglichen Arrest in das Vermögen des Ausgleichsschuldners ist auch vor der Rechtskraft der Scheidung zulässig.

OLG Bremen, Beschluß vom 8. Oktober 1985 - 5 WF 198/85
Streit 1986, 26

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Abstammungsrecht; Prozeßkostenhilfe für die Durchführung einer Ehelichkeitsanfechtungsklage; Beiordnung eines bereits zum Prozeßpfleger bestellten Rechtsanwalts; Beschwerde bei fehlender Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Antrag sowie Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts; Anspruch auf Vorschuß und Ersatz von Aufwendungen eines Pflegers aus der Staatskasse.
BGB § 1835; ZPO §§ 114, 121

1. In Ehelichkeitsanfechtungsverfahren erscheint wegen der Bedeutung der Statusfeststellung mit ihren weitreichenden Folgen für die klagende Partei die Beiordnung eines Rechtsanwalts grundsätzlich erforderlich, wenn die Partei nicht von einem Jugendamt vertreten wird.
2. Der Beiordnung eines Rechtsanwalts steht nicht entgegen, daß dieser bereits als Prozeßpfleger für den Kläger bestellt worden ist.
3. Gemäß § 1835 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 669, 670 BGB steht dem Vormund/Pfleger gegenüber dem Mündel/Pflegebefohlenen nur ein Anspruch auf Vorschuß oder Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen zu.
4. Erforderlich sind die Aufwendungen für die Gerichtskosten bei Mittellosigkeit des Mündels/Pflegebefohlenen nicht, wenn dieser gemäß § 114 ZPO Prozeßkostenhilfe in Anspruch nehmen kann. Demnach hat der Vormund/Pfleger in diesem Fall auch keinen Anspruch gegen die Staatskasse gemäß § 1835 Abs. 3 BGB.

OLG Bremen, Beschluß vom 31. Oktober 1985 - 2 W 69/85
FamRZ 1986, 189 = NJW-RR 1986, 309 = JurBüro 1986,770

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Verfahrensrecht; Streitwert des Verbundverfahrens bei Vorbehalt von Anwartschaften für den späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
GKG § 17a

Der Ausspruch, daß der Versorgungsausgleich von Anwartschaften dem späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt, führt nicht zu einer Erhöhung des Streitwertes nach § 17a GKG.

OLG Bremen, Beschluß vom 15. November 1985 - 5 WF 182/85

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Auswirkungen des elterlichen Bestimmungsrechts über die Art der Unterhaltsgewährung auf die Auskunftspflicht nach § 144 AFG; Arbeitslosenhilfe; Natural- und Barunterhalt; Auskunftspflicht der Eltern; Verweigerung der Vorlage einer Verdienstbescheinigung; Ordnungswidrigkeit.
BGB §§ 1601 ff, 1612; AFG §§ 144, 230

Die Auskunftspflicht gemäß § 144 Abs. 3 AFG unterhaltspflichtiger Eltern, die gegenüber einem außerhalb der elterlichen Wohnung lebenden Kind von ihrem Bestimmungsrecht gemäß § 1612 Abs. 2 S. 1 BGB im Sinne der Gewährung von Naturalunterhalt wirksam Gebrauch gemacht haben, erschöpft sich in der Mitteilung der von ihnen vorgenommenen Bestimmung hinsichtlich der Art der Unterhaltsgewährung.

OLG Bremen, Beschluß vom 3. Dezember 1985 - Ss (Z) 103/84
FamRZ 1986, 931 = NStZ 1986, 227 = NStE Nr. 1 zu § 144 AFG

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Entscheidungen OLG Bremen 1985 - FD-Platzhalter-rund
Fachanwälte im Familienrecht gesucht

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