Entscheidungen OLG Schleswig 01/1985
BGB §§ 1587a, 1587b; VAHRG § 1
1. Die Versorgungsanrechte des Ausgleichsverpflichteten bei der Ärzteversorgung (hier: Niedersachsen) sind auch dann in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich miteinzubeziehen, wenn sich der Ausgleichverpflichtete die Versorgungsanrechte nach dem Ende der Ehezeit auszahlen läßt: Auf die spätere Verfallbarkeit der Anrechte in der Ärzteversorgung kommt es nicht an, weil die Ausnahmevorschrift des § 1587 Abs. 2 Nr. 3 S. 3 BGB nur für betriebliche Altersversorgungsentgelte, nicht aber für berufsständische Grundversorgungsanrechte gilt.
2. Als Ausgleichsform findet in entsprechender Anwendung des § 1587 Abs. 2 BGB das Quasi-Splitting statt, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung eine Realteilung nicht vorsieht.
3. Die Ärzteversorgung kann dem die erfolgte Erstattung der Versorgungsabgaben nicht entgegenhalten, denn sie hätte durch eine rechtzeitige Satzungsänderung dem Härteregelungsgesetz auch für Fälle der vorliegenden Art Rechnung tragen können.
4. Bei gleichartigen auszugleichenden Anwartschaften ist die Aufteilung quotenmäßig vorzunehmen.
OLG Schleswig, Beschluß vom 11. Januar 1985 - 10 UF 312/79
SchlHA 1986, 152
Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Berücksichtigung von Wohngeld.
BGB § 1577
Ob Wohngeld bei der Bemessung der Höhe nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen ist, richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Wohngeldberechtigten.
OLG Schleswig, Urteil vom 15. Januar 1985 - 8 UF 11/82
SchlHA 1985, 101
Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Verfügung über das Vermögen im Ganzen; Nießbrauchsbestellung an einem Grundstück.
BGB § 1365
Die Bestellung eines Nießbrauchs an einem Grundstück kann geeignet sein, den Wert des Vermögens eines Ehegatten zu erschöpfen, und damit die Voraussetzungen einer Verfügung im Sinne des § 1365 Abs. 1 BGB zu erfüllen.
OLG Schleswig, Beschluß vom 22. Januar 1985 - 2 W 86/84
JurBüro 1985, 1695 = FamRZ 1986, 63 [Ls]
Prozeßkostenhilfe; Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts »zu den Sätzen eines am Gerichtsort wohnenden Rechtsanwalts«.
ZPO §§ 121, 122; BRAGO §§ 121, 126
1. Zu der Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts »zu den Sätzen eines am Gerichtsort wohnenden Rechtsanwalts«.
2. Der bei dem Familiengericht postulationsfähige, dort aber nicht residierende Rechtsanwalt hat keinen Anspruch auf Vergütung der in § 126 Abs. 1 BRAGO aufgeführten Mehrkosten (Aufgabe von OLG Schleswig JurBüro 1981, 854).
OLG Schleswig, Beschluß vom 24. Januar 1985 - 8 WF 186/83
JurBüro 1985, 1662 = SchlHA 1985, 127
Unterhaltsrecht; Zwangsvollstreckung; Unterhaltszahlungen für die Zukunft; vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger; vollstreckbare Ausfertigung für Sozialhilfeträger.
ZPO § 727
Der Sozialhilfeträger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung, wenn Unterhaltszahlungen erst in Zukunft erbracht werden.
OLG Schleswig, Beschluß vom 24. Januar 1985 - 10 WF 344/84
SchlHA 1985, 106
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