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Entscheidungen OLG Düsseldorf 01/1985



Prozeßkostenhilfe; Erstreckung der Prozeßkostenhilfe auf Folgesachen.
ZPO §§ 114 ff, 624

Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für die Scheidungssache erstreckt sich nicht auf eine Folgesache, welche zu der Zeit der Bewilligung weder anhängig noch in dem Gesuch bezeichnet ist, oder die elterliche Sorge oder den Versorgungsausgleich in den Fällen des § 1587b BGB zum Gegenstand hat.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 8. Januar 1985 - 10 WF 293/84
JurBüro 1985, 604 = Rpfleger 1985, 252

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Kosten und Gebühren; Erinnerung gegen einen Kostenansatz; Erstattung von Sachverständigenkosten des Beweissicherungsverfahrens.
ZPO § 91; GKG §§ 5, 54, 58

1. Die Zulässigkeit der Erinnerung gegen den Kostenansatz setzt voraus, daß der Kostenschuldner durch diesen beschwert, also durch ihn in Anspruch genommen worden ist.
2. Die erstattungspflichtige Partei, die durch den gegen die erstattungsberechtigte Partei gerichteten Kostenansatz nicht beschwert ist, darf dessen Unrichtigkeit in dem Kostenerstattungsverfahren geltend machen, jedoch dann nicht, wenn der Erstattungspflichtige die Kosten ausdrücklich auch der Höhe nach übernommen hat.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 15. Januar 1985 - 10 W 329/84
JurBüro 1985, 1065 = Rpfleger 1985, 255

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Rechtskraft des Scheidungsausspruchs.
ZPO §§ 621d, 705, 706

Ein den Scheidungsausspruch bestätigendes Berufungsurteil wird mit seiner Verkündung rechtskräftig, falls die Revision nicht zugelassen worden ist.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 16. Januar 1985 - 8 UF 10/84
FamRZ 1985, 620

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Verfahrensrecht; Ablehnung von Richtern und Sachverständigen; Erstattung von Beschwerdekosten.
ZPO §§ 91, 103

Trifft das Beschwerdegericht in einem Verfahren über die Ablehnung eines Richters eine Kostenentscheidung, so sind die Beschwerdekosten erstattungsfähig und festzusetzen.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 17. Januar 1985 - 10 W 328/84
MDR 1985, 589 = JurBüro 1985, 208

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Kinderbetreuung; Ermittlung des Unterhaltsbedarfs bei unzumutbarer Erwerbstätigkeit einer ein Kleinkind betreuenden Ehefrau.
BGB §§ 1361, 1577, 1578, 1581

1. Die zumutbare Ganztagstätigkeit einer kinderlosen Ehefrau wird in der Regel unzumutbar, wenn sie nach der Geburt eines Kindes wieder aufgenommen wird.
2. Trennen sich die Ehegatten, nachdem die Erwerbstätigkeit für die Ehefrau unzumutbar geworden war, so ist das aus dieser Tätigkeit erzielte Einkommen bei der Ermittlung des vollen Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht zu berücksichtigen; es ist vielmehr nach den von dem Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen entsprechend § 1577 BGB anzurechnen.
3. Nebeneinkünfte eines getrennt lebenden Ehegatten, deren Erzielung allein aufgrund der Trennung unzumutbar geworden ist, sind bei der Ermittlung des vollen Unterhaltsbedarfs zu berücksichtigen.
4. Bei der Anrechnung im Rahmen des § 1577 BGB kommt es maßgeblich darauf an, wie viel den Ehegatten unter Berücksichtigung der für § 1581 BGB entwickelten Verteilungsgrundsätze und unter Beachtung des Betreuungsaufwands für das Kind in dem Verhältnis zueinander verbleibt.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Januar 1985 - 5 UF 149/84
FamRZ 1985, 1039

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