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Entscheidungen OLG München 09/1985

Versorgungsausgleich; Versorgungsanwartschaft eines Abgeordneten des Deutschen Bundestages; Deutscher Bundestag als Beteiligter am Versorgungsausgleichsverfahren; Volldynamik.
BGB §§ 1587a, 1587b; VAHRG § 1; FGG §§ 20, 53; AbgG § 19

1. Der Deutsche Bundestag kann formell Beteiligter an dem Versorgungsausgleichsverfahren eines seiner Abgeordneten sein.
2. Träger der Versorgungslast eines Abgeordneten des Deutschen Bundestages ist die Bundesrepublik Deutschland.
3. Der Deutsche Bundestag ist in eigenem Namen beschwerdeberechtigt, wenn das Familiengericht irrtümlich »zu Lasten der gegenüber dem Deutschen Bundestag bestehenden Versorgungsanwartschaft« eines seiner Abgeordneten Rentenanwartschaften zugunsten von dessen Ehegatten begründet.
4. Die - volldynamische - Versorgungsanwartschaft eines Abgeordneten des Deutschen Bundestages fällt unter § 1587a Abs. 2 Nr. 4b BGB. Sie gehört zu dem Bereich des früheren § 1587b Abs. 3 S. 1 BGB, und ist auch dann im Wege des erweiterten Quasisplittings auszugleichen (§ 1 Abs. 3 VAHRG), wenn der Abgeordnete daneben eine beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaft innehat, deren Ausgleich unmittelbar nach § 1587b Abs. 2 BGB stattfindet.
5. Zu dem Ruhen der Abgeordnetenversorgung bei Zusammentreffen mit einer Beamtenversorgung.

OLG München, Beschluß vom 16. September 1985 - 4 UF 31/85
FamRZ 1986, 1114

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