Telefon
0941 / 59 55 00
Telefon

Entscheidungen OLG Düsseldorf 11/1985 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Düsseldorf 11/1985



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehegatten nach Wiederheirat und Verschiebung der Steuerbelastung durch Wahl einer ungünstigeren Steuerklasse; fiktives Einkommen aufgrund verschuldeten Arbeitsplatzverlustes.
BGB § 1581; ZPO § 323

Zu der Ermittlung des Korrekturabschlags, durch den die selbstgewählte Steuermehrbelastung eines wiederverheirateten Unterhaltsschuldners auszugleichen ist.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. November 1985 - 3 UF 35/85
FamRZ 1986, 66

Speichern Öffnen due-1985-11-05-035-85.pdf (70,07 kb)
_______________

Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Ausbildungsunterhalt; angemessene Berufsausbildung iSv § 1610 BGB.
BGB § 1610

Schließt sich an eine 3-jährige Ausbildung zum Chemielaboranten mit Einverständnis der Eltern ein einjähriger Besuch der Fachoberschule mit Erreichen des Fachabiturs an, so ist ein anschließendes Chemiestudium noch als angemessene Berufsausbildung im Sinne des § 1610 BGB anzusehen, wenn auf der Fachoberschule eine besondere Begabung des Kindes in dem Lernbereich Chemie deutlich wird.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. November 1985 - 6 UF 131/85
NJW-RR 1986, 297 = FamRZ 1986, 592 [Ls]

Speichern Öffnen due-1985-11-05-131-85.pdf (62,89 kb)
_______________

Kosten und Gebühren; Rechtsanwaltsgebühren; Verpflichtung des Rechtsanwalts zu kostensparenden Tätigkeit; keine Erstattung von Mehrkosten bei getrennten Klagen.
ZPO § 91; BRAGO §§ 7, 121 ff

1. Der Rechtsanwalt ist im Verhältnis zu seiner Partei zu einer kostensparenden Tätigkeit verpflichtet. Bei Verletzung dieser Pflicht ist sein Gebührenanspruch auf das Maß zu reduzieren, wie er bei pflichtgemäßer Prozeßführung stehen würde.
2. Eine getrennte Klageerhebung auf Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt gegen denselben Beklagten ist gebührenrechtlich nur dann beachtlich, wenn vernünftige und sachgerechte Gründe für eine getrennte Verfahrensführung vorliegen.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 5. November 1985 - 10 WF 222/85
JurBüro 1986, 387

Speichern Öffnen due-1985-11-05-222-85.pdf (49,85 kb)
_______________

Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; anteilige Haftung der Eltern im Innenverhältnis; familienrechtlicher Ausgleichsanspruch; Voraussetzungen eines Ausgleichs- oder Erstattungsanspruchs wegen Kindesunterhalts für die Vergangenheit; Zuständigkeit der Gerichte.
BGB § 1613; GVG § 23b

1. Ausgleichs- oder Erstattungsansprüche wegen Unterhalts für die Vergangenheit setzen entsprechend § 1613 Abs. 1 BGB Verzug oder Rechtshängigkeit voraus.
2. Solche Ansprüche sind - da »Familiensache« - bei dem Familiengericht geltend zu machen.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 6. November 1985 - 2 WF 138/85
FamRZ 1986, 180

Speichern Öffnen due-1985-11-06-138-85.pdf (54,01 kb)
_______________

Verfahrensrecht; Scheidungsverbundverfahren; Voraussetzungen für die Auflösung des Scheidungsverbundes in Ausnahmefällen.
ZPO § 628

1. Der Scheidungsverbund kann, woran allein schon der Gesetzeswortlaut keinen Zweifel läßt, nur in Ausnahmefällen aufgelöst werden.
2. § 628 Abs. 1 Nr. 3 ZPO stellt eine eng auszulegende Sonderregelung dar, bei der nur beide Merkmale - die außergewöhnliche Verzögerung und die unzumutbare Härte - ein Abgehen von dem Scheidungsverbund rechtfertigen können.
3. Der Scheidungsverbund wird außergewöhnlich verzögert, wenn diejenige Verzögerung, die durch den Verbund normalerweise eintritt oder leicht eintreten kann, überschritten wird, wobei unerheblich ist, ob die Verzögerung durch die Partei oder das Gericht verursacht wird.
4. Unter Berücksichtigung der üblichen, durchschnittlichen Erledigungszeit wird, ohne daß hiermit eine feste Zeitgrenze angegeben werden soll, eine außergewöhnliche Verzögerung etwa bei einer Verfahrensdauer von zwei Jahren in Betracht kommen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. November 1985 - 4 UF 32/85

Speichern Öffnen due-1985-11-07-032-85.pdf (58,44 kb)
_______________

Versorgungsausgleich; selbständige Beschwerdeeinlegung durch den Versorgungsträger bei dem unzuständigen erstinstanzlichen Gericht; keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
ZPO §§ 233, 621, 621e, 629a

Legt ein Versorgungsträger seine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich fälschlich bei diesem ein, so trägt er das Risiko des rechtzeitigen Eingangs der Beschwerde bei dem Rechtsmittelgericht.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 7. November 1985 - 3 UF 199/85
FamRZ 1986, 192

Speichern Öffnen due-1985-11-07-199-85.pdf (49,09 kb)
_______________

Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte für den Streit über Tilgung gemeinsamer Schulden von Eheleuten; keine Bindungswirkung der Verweisung in Prozeßkostenhilfe-Prüfungsverfahren.
ZPO § 281; GVG § 23b

1. Ein Verweisungsbeschluß, der im Prozeßkostenhilfe-Prüfungsverfahren vor der Zustellung der Klage ergeht, bindet nicht gemäß § 281 Abs. 2 ZPO, auch nicht für die Prozeßkostenhilfeprüfung.
2. Der Streit betreffend die Tilgung gemeinschaftlicher Schulden der Ehegatten stellt keine Familiensache dar.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 13. November 1985 - 2 UFH 22/85
FamRZ 1986, 180

Speichern Öffnen due-1985-11-13-022-85.pdf (55,28 kb)
_______________

Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; einstweilige Leistungsverfügung; mündliche Verhandlung; Notunterhalt; Anwaltszwang; Rückzahlung von Darlehen; Rückzahlungsraten.
ZPO §§ 935, 936

1. Für einen Zeitraum, der bei Erlaß der Senatsentscheidung bereits abgelaufen ist, kann Unterhalt im Wege der einstweiligen Verfügung grundsätzlich nicht mehr verlangt werden.
2. Eine Ausnahme ist nur für den Fall zuzulassen, daß die Maßnahmen, die zu der Behebung der Notlage in der Vergangenheit notwendig waren, sich finanziell auch in der Gegenwart auswirken.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 15. November 1985 - 5 UF 209/85
FamRZ 1987, 611

Speichern Öffnen due-1985-11-15-209-85.pdf (57,46 kb)
_______________

Umgangsrecht; Rechtsschutzinteresse für eine Umgangsregelung (hier: Inanspruchnahme einer geringeren als der angebotenen Regelung).
BGB § 1634

1. Zu der Frage des Rechtsschutzinteresses, wenn der sorgeberechtigte Elternteil bereit ist, ein großzügigeres Umgangsrecht einzuräumen, als es von dem anderen Elternteil gewünscht wird.
2. Aus § 1634 Abs. 2 BGB läßt sich keine Verpflichtung des nichtsorgeberechtigten Elternteils zu der Ausübung seines Umgangsrechts ableiten; insbesondere besteht keine Möglichkeit, den nicht sorgeberechtigten Elternteil etwa zwangsweise dazu anzuhalten.
3. Die gerichtliche Regelung des Umgangsrechts ist für den Fall eines Konflikts zwischen den Eltern über den Umfang des Umgangsrechts vorgesehen. Ein solcher Konflikt liegt aber nicht nur dann vor, wenn der sorgeberechtigte Elternteil das Umgangsrecht - ganz oder teilweise - verweigert, sondern auch in dem - allerdings seltenen - Fall, in welchem der sorgeberechtigte Elternteil das Umgangsrecht nur in einem größeren Umfang gewähren will, als es der andere Elternteil wünscht.
4. Das nicht sorgeberechtigte Elternteil kann nicht darauf verwiesen werden, das Umgangsrecht mit Rücksicht auf eine entsprechende Umgangspflicht nur in dem von dem sorgeberechtigten Elternteil angebotenen Rahmen auszuüben. Für seinen Antrag auf eine weniger weitgehende als die angebotene Umgangsregelung besteht daher ein Rechtsschutzinteresse.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 25. November 1985 - 3 WF 206/85
FamRZ 1986, 202

Speichern Öffnen due-1985-11-25-206-85.pdf (55,42 kb)
_______________

Elterliche Sorge bei gemischt-nationaler Ehe; Grundsatz der Kontinuität; ständiger Aufenthalt des Kindes; Auswanderung in einen fremden Kulturkreis (Mitnahme des Kindes durch seinen iranischen Vater in sein Heimatland); erhebliche Erschwerung des Umgangsrechts.
BGB §§ 1671, 1672

Es kann dem Wohle eines Kleinkindes, das von Eltern unterschiedlicher Nationalität abstammt, entsprechen, daß es einem Elternteil in einen fremden Kulturkreis (hier: Iran) folgt, auch wenn dadurch der Umgang mit dem nichtsorgeberechtigten Elternteil erheblich erschwert wird.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 29. November 1985 - 9 UF 81/85
FamRZ 1986, 296 = IPRspr 1985, 255

Speichern Öffnen due-1985-11-29-081-85.pdf (74,74 kb)
_______________

Prozeßkostenhilfe; Bewilligung für eine Stufenklage; Konkretisierung des Umfangs der Bewilligung für die Leistungsstufe; unbestimmter Leistungsantrag; Erstreckung der Prozeßkostenhilfe auf die Leistungsstufe.
ZPO §§ 114 ff, 254

Zu der Frage der Prozeßkostenhilfebewilligung bei einer Stufenklage, und der Konkretisierung des Umfangs der Bewilligung für die Leistungsstufe.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 29. November 1985 - 3 WF 208/85
FamRZ 1986, 286

Speichern Öffnen due-1985-11-29-208-85.pdf (55,41 kb)
Entscheidungen OLG Düsseldorf 11/1985 - FD-Platzhalter-rund
Fachanwälte im Familienrecht gesucht

Aktuelles

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022
Das Bundesministerium der Finanzen hat das >Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 be...
Düsseldorfer Tabelle 2022
Die »Düsseldorfer Tabelle« wurde zum 01.01.2022 geändert, im Wesentlichen bei den Bedarfssätzen min...
Neuer Artikel