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Entscheidungen OLG München 12/1985

Prozeßkostenhilfe; vorweggenommene Beweiswürdigung in Prozeßkostenhilfeverfahren.
ZPO § 114

Eine vorweggenommene Beweiswürdigung in Prozeßkostenhilfeverfahren ist nicht ausnahmslos unzulässig. Sind alle von dem Antragsteller benannten Zeugen bereits in einem anderen gerichtlichen Verfahren vernommen worden, so können diese Aussagen jedenfalls dann gewürdigt werden, wenn der Antragsteller nicht in substantiierter Weise vorträgt, daß die Zeugen über ihre früheren Aussagen hinaus für ihn günstige Tatsachen bekunden können.

OLG München, Beschluß vom 4. Dezember 1985 - 24 W 300/85
JurBüro 1986, 606 = Rpfleger 1986, 195

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Ausschluß des Unterhaltsanspruchs wegen Vornamensänderung des Ehepartners aufgrund Geschlechtsumwandlung nach der »kleinen Lösung«; unsittlicher oder ehrloser Lebenswandel.
BGB § 1579; TSG §§ 1, 4

Der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, der sich dem anderen Geschlecht zugehörig fühlt, und der nach der Ehescheidung seinen Vornamen ändert (§§ 1, 4 TSG), verliert seinen Unterhaltsanspruch jedenfalls dann nicht, wenn er nicht in einer festen sozialen Bindung mit einem neuen Partner oder in einer vergleichbaren Situation lebt.

OLG München, Urteil vom 5. Dezember 1985 - 26 UF 998/85
FamRZ 1986, 171 = NJW 1986, 937 = MDR 1986, 500 = NJW-RR 1986, 376 [Ls]

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