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Entscheidungen OLG Frankfurt 09/1985 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Frankfurt 09/1985



Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Auskunftspflicht nur bezüglich der für die ehelichen Lebensverhältnisse maßgebenden Umstände; Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse durch Anfall oder Erwartung eines Erwerbs von Todes wegen; Anfall einer Erbschaft während der Trennungszeit; kurzfristiger Versöhnungsversuch.
BGB §§ 1361, 1567, 1605

1. Die Auskunftspflicht eines unterhaltspflichtigen Ehegatten beschränkt sich regelmäßig auf die für die ehelichen Lebensverhältnisse maßgeblichen Umstände, in der Regel jedoch nicht auf den Anfall einer Erbschaft während der Trennungszeit: Eine Erbschaft stellt ein außergewöhnliches Ereignis dar, das vor einer Verwirklichung der (möglichen Erbschaft) die ehelichen Lebensverhältnisse - auch als einigermaßen verläßliche Erwartung - nur ausnahmsweise prägt.
2. Das mag anders sein, wenn die Eheleute im Hinblick auf eine später erhoffte Erbschaft ihre konkreten Lebensverhältnisse ausrichten. Allerdings kann ein Teilhaber an außergewöhnlichen Entwicklungen der Einkommens- oder Lebensverhältnisse eines Ehegatten und ein sich hieraus ergebender Auskunftsanspruch auch dann in Betracht kommen, wenn ein Ehegatte den anderen während des Getrenntlebens an der Verbesserung der Lebensstellung teilhaben läßt.
3. Von einem der Versöhnung dienenden kurzfristigen Zusammenleben (§ 1567 Abs. 2 BGB) werden die ehelichen Lebensverhältnisse nicht nachhaltig geprägt.

OLG Frankfurt, Urteil vom 16. September 1985 - 5 UF 268/84
FamRZ 1986, 165

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Erbrecht; Nachweis der Erbfolge im Falle der Löschung eines Nacherbenvermerks; Zulässigkeit der Löschung des Nacherbenvermerks durch das Grundbuchamt; Bedingung der Vorlage eines Erbscheines über das Recht der Vorerbin oder der Zustimmung eines zu bestellenden Pflegers; Vorlage der letztwilligen Verfügung mit Niederschrift über ihre Eröffnung anstelle des Erbscheines bei Erbfolge auf einer in einer öffentlichen Urkunde enthaltenen Verfügung von Todes wegen; eidesstattliche Versicherung als Beweismittel im Grundbuchverfahren bei noch nicht eingetretener, angeordneter Nacherbschaft.
GBO § 35

Die von der Witwe als Vorerbin und ihren als Nacherben eingesetzten Kindern beantragte Löschung des Nacherbenvermerks darf vor Eintritt des Nacherbfalles nicht von der Vorlage eines Erbscheines oder der Einleitung einer Pflegschaft für unbekannte Nacherben abhängig gemacht werden, wenn die Erbfolge auf einer in einer öffentlichen Urkunde enthaltene Verfügung von Todes wegen beruht, und lediglich der urkundliche Nachweis fehlt, daß aus der Ehe keine »weiteren Kinder« als die in dem Testament namentlich aufgeführten hervorgegangen sind; dieser Nachweis kann durch eidesstattliche Versicherung der Witwe geführt werden.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 26. September 1985 - 20 W 442/85
OLGZ 1985, 411 = Rpfleger 1986, 51 = MittRhNotK 1986, 23

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