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Entscheidungen OLG Düsseldorf 12/1985 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Düsseldorf 12/1985



Ehewohnung und Hausrat; Besitzschutz; Hausratverteilung bei Getrenntleben; verbotene Eigenmacht; Begehren eines Ehegatten auf Rückschaffung eigenmächtig entfernten Hausrats; Meistbegünstigungsprinzip; Zuständigkeit der Gerichte.
BGB §§ 861, 1361a; GVG §§ 23b, 119; ZPO §§ 91a, 281

1. Das auf verbotene Eigenmacht gestützte Begehren des Ehegatten, eigenmächtig entfernten Hausrat zurückzuschaffen, wird durch die Spezialregelung des § 1361a BGB ausgeschlossen.
2. Für die Geltendmachung solcher Ansprüche sind die Familiengerichte zuständig (im Anschluß an BGH FamRZ 1982, 1200 = BGHF 3, 467).

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 3. Dezember 1985 - 1 UF 99/85
FamRZ 1986, 276

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Verfahrensrecht; Stufenklage wegen Auskunft und Unterhaltszahlung; Voraussetzungen einer Stufenklage; Rechtshängigkeit des noch unbezifferten Unterhaltsanspruchs; rückständiger Unterhalt; Prozeßkostenhilfe.
BGB §§ 1601 ff, 1613; ZPO §§ 114 ff, 253, 254

Zu den Voraussetzungen einer Stufenklage und damit der Rechtshängigkeit des - noch unbezifferten - Unterhaltsanspruchs.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 3. Dezember 1985 - 10 WF 211/85
FamRZ 1986, 488

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Vertragsrecht; Schutzpflichten im Rahmen des Anwaltsvertrages; keine anwaltliche Vertragshaftung gegenüber Mandantengegner trotz dessen Schuldbeitritt.
BGB §§ 242, 398, 611, 675, 812, 823, 826

Der auf die Beratung eines Ehegatten im Rahmen einer
Scheidungsfolgenvereinbarung gerichtete Anwaltsvertrag begründet zur Vertragshaftung führende Schutzpflichten zugunsten des anderen Ehegatten in der Regel auch dann nicht, wenn dieser Ehegatte wegen des Anwaltshonorars einen Schuldbeitritt erklärt.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Dezember 1985 - 8 U 104/84
NJW-RR 1986, 730 = AnwBl 1986, 203 = FamRZ 1986, 575 [Ls]

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Prozeßkostenhilfe; Umfang der Glaubhaftmachung bei der Prozeßkostenhilfeerklärung.
ZPO §§ 117, 118

In Prozeßkostenhilfeverfahren kann das Gericht eine eidesstattliche Versicherung zur Glaubhaftmachung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangen, wenn ein konkreter Anlaß zu der weiteren Aufklärung über die Angaben in der Prozeßkostenhilfeerklärung hinaus besteht.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 5. Dezember 1985 - 10 WF 242/85
JurBüro 1986, 457 = AnwBl 1986, 162

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Abänderbarkeit privater Unterhaltsvereinbarungen; Voraussetzungen des Verzuges ohne besondere Mahnung aufgrund privater Unterhaltsvereinbarung.
BGB §§ 1601 ff, 1613; ZPO 323

1. Für private Unterhaltsvereinbarungen gelten bezüglich ihrer Abänderbarkeit im Prinzip die gleichen Grundsätze wie für Unterhaltstitel, die der Abänderung nach § 323 ZPO unterliegen.
2. Es bedarf keiner besonderen Mahnung, um die Folgen des Verzuges auszulösen, wenn die geschuldete Unterhaltsrente der Höhe nach vertraglich festliegt, und im übrigen Unterhalt kraft Gesetzes monatlich im voraus zu entrichten ist.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Dezember 1985 - 4 UF 73/85

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes einer Unterhaltsstufenklage mit teilweise beziffertem Anspruch; Rückstände bis zum Zeitpunkt der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe; Wert des Auskunftsanspruchs bei teilweise beziffertem Unterhaltsanspruch.
ZPO § 3; GKG §§ 17, 18

1. Im Rahmen einer Unterhaltsstufenklage sind bei der Bemessung des Wertes des Leistungsbegehrens Rückstände bis zu dem Zeitpunkt der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu berechnen.
2. Der Wert des Auskunftsanspruchs ist, wenn ein Unterhaltsteilbetrag bereits beziffert geltend gemacht wird, auf einen Bruchteil des restlichen Jahresbetrages zu bestimmen.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 12. Dezember 1985 - 10 WF 255/85
JurBüro 1986, 585

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Versorgungsausgleich; Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten.
BGB § 1587a; AnVNG Art. 2 § 6c; HEZG Art. 5 Nr. 1

Zeiten der Kinderbetreuung nach dem Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeitengesetz vom 11. Juli 1985 sind beim Versorgungsausgleich nur dann zu berücksichtigen, wenn das Ende der Ehezeit nach dem 30. Dezember 1985 liegt.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 13. Dezember 1985 - 4 UF 104/85
FamRZ 1986, 366

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Unerlaubte Handlungen; Arzthaftung; Verdacht auf Rötelninfektion zu Beginn der Schwangerschaft; Schwangerschaftsabbruch.
BGB §§ 249, 276, 611; StGB § 218a

1. Für die Beurteilung der Frage, ob ärztliches Verhalten den bestehenden Sorgfaltspflichten gerecht wird, ist auf den Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft zu der Zeit der Behandlung abzustellen.
2. Der Hinweis in den seit dem Jahre 1979 geltenden Mutterschaftsrichtlinien, ein Schutz gegen Röteln-Embryopathie sei bei einem HAH-Titer von mindestens 1 : 16 gegeben, und weitere Maßnahmen seien nicht erforderlich, darf den Gynäkologen nicht veranlassen, von einem neuen Rötelntest, der allein geeignet war, eine kürzlich überstandene Rötelninfektion auszuschließen, abzusehen, wenn er die Möglichkeit einer Rötelninfektion in Betracht zieht.
3. Gemäß § 218a Abs. 1 und 2 Nr. 1 StGB kann die Schwangerschaft mit Einwilligung der Schwangeren durch einen Arzt abgebrochen werden, wenn dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß das Kind infolge einer Erbanlage oder schädlicher Einflüsse vor der Geburt an einer nicht behebbaren Schädigung seines Gesundheitszustandes leiden würde, die so schwer wiegt, daß von der Schwangeren die Fortsetzung der Schwangerschaft nicht verlangt werden kann.
4. Es gehört zu den gesicherten medizinischen Erkenntnissen, daß eine Rötelninfektion der Mutter während der Schwangerschaft, und zwar vor allem während der Frühschwangerschaft, eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit mit sich bringt, daß das Kind schwer geschädigt zur Welt kommen wird.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Dezember 1985 - 8 U 155/84
VersR 1987, 414

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Adoptionsrecht; Aufhebung einer Adoption.
BGB §§ 1760, 1763, 1770 ff; FGG §§ 20 ff

1. Eine Adoption kann nur unter den Voraussetzungen der §§ 1760, 1763 BGB aufgehoben werden.
2. Es besteht keine gesetzliche Regelungslücke, die eine Anwendung des § 1771 S. 1 BGB auch für den Fall einer Minderjährigenadoption nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Minderjährigen rechtfertigen könnte.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 20. Dezember 1985 - 3 Wx 458/85
NJW-RR 1986, 300

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes für Ehescheidungssachen; Berücksichtigung von Verbindlichkeiten.
GKG §§ 12, 25

Bei der Streitwertfestsetzung in Ehesachen sind Schulden streitwertmindernd zu berücksichtigen, wenn sie das doppelte Monatseinkommen übersteigen. Von dem Mehrbetrag sind 10% von dem Nettoeinkommen der Parteien abzuziehen.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 23. Dezember 1985 - 10 WF 260/85
JurBüro 1986, 740

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Leistungsfähigkeit; gesunkenes Einkommen des Unterhaltsschuldners; Fiktion des Fortbestandes des früheren Einkommens.
BGB § 1581

Die Frage, ob sich der Unterhaltsschuldner auf abgesunkenes Einkommen berufen kann, ist nach Treu und Glauben zu beantworten: Nicht jeder auch schuldhafte Verlust eines Arbeitsplatzes führt automatisch zu der Fiktion des Fortbestandes des früheren Einkommens; vielmehr muß dem Unterhaltsschuldner ein Schuldvorwurf von einigem Gewicht gemacht werden können. Er muß, wenn nicht verantwortungslos, so doch zumindest leichtfertig gehandelt haben.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Dezember 1985 - 9 UF 73/85

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes in Ehesachen; Einkommenserhöhung während der Anhängigkeit der Klage und Instanzende.
ZPO § 4; GKG §§ 12, 15

Für die Einkommensverhältnisse nach § 12 Abs. 2 S. 2 GKG ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute anzusetzen. Zeitlich ist insoweit entweder auf die letzten drei Monate zu Beginn der Instanz (vor der Anhängigkeit einer Klage), oder auf die letzten drei Monate vor der Beendigung der Instanz abzustellen, falls es in der Zwischenzeit zu einer Einkommenserhöhung gekommen ist (§ 15 Abs. 1 GKG, § 4 Abs. 1 ZPO).

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 30. Dezember 1985 - 3 WF 230/85
AnwBl 1986, 159

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Entscheidungen OLG Düsseldorf 12/1985 - FD-Platzhalter-rund
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