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Entscheidungen Kammergericht 0/1985 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen Kammergericht 02/1985



Verfahrensrecht; Zustellungsvollmacht und wirksame Zustellung an Prozeßbevollmächtigte eines Beteiligten in FG-Verfahren; Fristverlängerung in Inventarerrichtungsverfahren.
BGB § 1995; ZPO § 176; FGG § 16

1. Zu der Frage, wann in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam nur an den Bevollmächtigten eines Beteiligten zugestellt werden kann.
2. § 176 ZPO findet im Ergebnis in sämtlichen FG-Verfahren immer dann Anwendung, wenn der Beteiligte dem Gericht gegenüber zum Ausdruck gebracht hat, daß Zustellungen allein an den Bevollmächtigten vorgenommen werden sollen.
3. In Verfahren über den Antrag des Erben auf Verlängerung der Inventarerrichtungsfrist gemäß § 1995 Abs. 3 BGB ist das Nachlaßgericht hinsichtlich der Bemessung des Verlängerungszeitraums weder an den Antrag des Erben gebunden, noch gilt dafür die Höchstfrist des § 1995 Abs. 1 BGB von drei Monaten. Verkennt das Nachlaßgericht insoweit den Rahmen für seine Ermessensausübung, so ist die Ermessensentscheidung fehlerhaft.

Kammergericht, Beschluß vom 5. Februar 1985 - 1 W 3773/84
Rpfleger 1985, 193

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Unterhaltsbedürftigkeit; Berücksichtigung von BAföG-Darlehen.
BGB § 1602; BAföG § 17

Ausbildungsförderung, die bei dem Besuch von höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen aufgrund der durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 (Fassung 17.12.1982 - BGBl 1857) geänderten Fassung des § 17 Abs. 2 BAföG nur noch in Form eines Darlehens geleistet wird, ist auf den Unterhaltsbedarf des Studenten in vollem Umfange bedarfsmindernd anzurechnen.

Kammergericht, Urteil vom 15. Februar 1985 - 17 UF 2193/84
FamRZ 1985, 962

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Umgangsrecht; Umgang der Eltern mit ihren Kindern; Regelung des Umgangsrechts; keine Kontaktbemühungen eines Elternteils zu den Kindern längere Zeit nach der Scheidung; Beachtlichkeit des Willens von 15 und 17 Jahre alten Kindern.
BGB § 1634

1. Auch wenn die Mutter sich längere Zeit nicht um Kontakt zu ihren Kindern bemüht hat, ist ein dauernder Ausschluß des Umgangsrechts nicht begründet.
2. Grundsätzlich liegt es im Interesse des Kindes, auch die Beziehungen zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil durch persönlichen Umgang zu pflegen. Die Belange des Kindes werden hinlänglich durch die Möglichkeit gewahrt, den Umgang auszuschließen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner körperlichen oder seelischen Entwicklung abzuwehren.
3. Zu der Beachtlichkeit des Willens von älteren (hier: 15 und 17 Jahre alten) Kindern.

Kammergericht, Beschluß vom 15. Februar 1985 - 17 WF 3958/84
FamRZ 1985, 639

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