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Entscheidungen OLG Frankfurt 04/1985 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Frankfurt 04/1985



Verfahrensrecht; Anerkennung eines thailändischen Ehescheidungsurteils.
ZPO § 328; FamRÄndG Art. 7 § 1

Ein ausländisches Ehescheidungsurteil kann nicht anerkannt werden, wenn ein in der Bundesrepublik Deutschland wohnhafter nichtdeutscher Ehegatte an dem im Ausland durchgeführten Ehescheidungsverfahren nicht beteiligt worden ist.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 15. April 1985 - 20 VA 9/84
OLGZ 1985, 257 = IPRspr 1985, 500

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Ende des Unterhaltsanspruchs; kein Erlöschen bei Tod des Unterhaltsschuldners; Nachlaßvergleichsverfahren; Haftung der Erben des Unterhaltsschuldners; Recht auf Herabsetzung des Unterhalts.
BGB § 1586b; EheG § 70

Im Falle eines Nachlaßvergleichsverfahrens steht dem beschränkt haftenden Erben des (verstorbenen) Unterhaltsschuldners das Recht auf Unterhaltsherabsetzung nach § 70 Abs. 2 S. 2 EheG nicht zu.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 17. April 1985 - 3 WF 221/84
FamRZ 1985, 938

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Kosten und Gebühren; Verbundverfahren; Kostenaufhebung bei Klagerücknahme hinsichtlich einer Folgesache im Berufungsverfahren.
ZPO §§ 93a, 269, 621, 623

Hat eine Partei im Berufungsverfahren die Klage in einer Folgesache (teilweise) zurückgenommen, so ist über die Kosten nach § 93a ZPO, der gegenüber § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO eine Spezialvorschrift darstellt, zu befinden, so daß ebenso wie in dem Falle eines erfolgreichen Rechtsmittels die Kosten gegeneinander aufzuheben sind.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 17. April 1985 - 3 UF 394/84
FamRZ 1985, 823

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Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Festsetzbarkeit von Kosten einer Bürgschaft des Schuldners zur Abwendung der Zwangsvollstreckung.
ZPO §§ 103, 717, 788

Aufwendungen des Schuldners zu der Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorliegenden vollstreckbaren Urteil stellen Kosten der Zwangsvollstreckung dar, die im Kostenfestsetzungsverfahren festsetzbar sind.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 19. April 1985 - 12 W 58/85
JurBüro 1986, 109

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Kosten und Gebühren; Rechtsanwaltsgebühren; Geschäftsgebühr für Sachstandsfrage an das Berufungsgericht.
BRAGO § 118

1. Der Prozeßbevollmächtigte erster Instanz, der eine Sachstandsanfrage und die Frage an das Berufungsgericht richtet, ob der konkrete Fall die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz erforderlich macht, verdient die Geschäftsgebühr.
2. Diese Geschäftsgebühr ist auf eine entstandene erhöhte Prozeßgebühr (Beschluß gemäß § 515 Abs. 3 ZPO) anzurechnen.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 26. April 1985 - 3 WF 76/85
AnwBl 1986, 210

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