Entscheidungen OLG Zweibrücken 01/1982
BRAGO § 31
Die Abgabe einer einseitigen Parteierklärung im Anschluß an Hinweise des Gerichts auf den technischen Verfahrensablauf lassen die Erörterungsgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO nicht entstehen.
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 11. Januar 1982 - 2 WF 78/81
JurBüro 1982, 723


Prozeßkostenhilfe; rückwirkende Bewilligung nach Abschluß der Instanz.
ZPO § 114
Nach Abschluß der Instanz kommt eine rückwirkende Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nur dann in Betracht, wenn die Partei alles ihr Zumutbare getan hat, um eine dahingehende Beschwerdeentscheidung noch während der Instanz herbeizuführen.
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 18. Januar 1982 - 6 WF 4/82
JurBüro 1982, 1259


Kosten und Gebühren; Gebühren des Rechtsanwalts; Verbindlichkeit der Rahmengebührenbestimmung; Mehrkosten des nicht am Sitze des Prozeßgerichts wohnhaften beigeordneten Rechtsanwalts.
BRAGO §§ 12, 126, 128; ZPO § 78
1. Bei der Festsetzung der dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu gewährenden Vergütung ist die durch den Rechtsanwalt getroffene Bestimmung einer Rahmengebühr für den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle grundsätzlich verbindlich.
2. Mehrkosten, die dem in einer Familiensache beigeordneten, bei dem übergeordneten Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt dadurch entstehen, daß er seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht an dem Sitz des Prozeßgerichts hat, sind jedenfalls dann zu vergüten, wenn die Familiensache nicht dem Anwaltszwang unterliegt, und seine Postulationsfähigkeit nicht auf § 78 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 ZPO beruht.
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 20. Januar 1982 - 2 WF 17/81
JurBüro 1982, 714


Kosten und Gebühren; Gebühren bei der Eintragung von Erben.
KostO § 60
Der Senat hält daran fest, daß nur die berichtigende Eintragung von Erben nach § 60 Abs. 4 KostO von Gebühren befreit ist.
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 21. Januar 1982 - 3 W 122/81
JurBüro 1982, 591 = Rpfleger 1982, 200


Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Rechtsmittelerweiterung bei Fristversäumung.
ZPO §§ 519, 629a, 621e
Eine Rechtsmittelerweiterung ist auch in Familiensachen nicht statthaft, wenn sie nicht innerhalb der Berufungsfrist (oder Beschwerdebegründungsfrist) erfolgt.
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 22. Januar 1982 - 6 UF 95/81
FamRZ 1982, 621


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