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Entscheidungen OLG Düsseldorf 12/1982 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Düsseldorf 12/1982



Kosten und Gebühren; Armenanwaltsgebühren für den nach dem 31.12.1980 dem Antragsgegner im einstweiligen Anordnungsverfahren beigeordneten Rechtsanwalt.
BRAGO § 123; PKHG Art. 5

Ist dem Antragsteller in einem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 620 ZPO) vor dem 1. Januar 1981 das Armenrecht bewilligt, und ein Rechtsanwalt beigeordnet worden, so bestimmen sich die Gebühren für den Gegenanwalt, der dem Antragsgegner nach dem Stichtag für einen Abänderungsantrag (§ 620b ZPO) beigeordnet worden ist, nach der alten Fassung des § 123 BRAGO.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 3. Dezember 1982 - 6 WF 91/82
JurBüro 1983, 717

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Unterhaltsrecht; Auskunftsanspruch nach §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1605 BGB; keine Regelung des Anspruchs durch einstweilige Anordnung; Beschwerderecht gegen eine dennoch erlassene Anordnung.
BGB §§ 1361, 1605; ZPO §§ 620, 620c

1. Keine Regelung des Auskunftsanspruchs aus §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1605 BGB durch einstweilige Anordnung nach § 620 S. 1 Nr. 4 oder 6 ZPO.
2. Eine gleichwohl ergangene einstweilige Anordnung ist wegen offensichtlichen Fehlens einer gesetzlichen Grundlage mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 3. Dezember 1982 - 4 WF 134/82
FamRZ 1983, 514 = JurBüro 1983, 619

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten in einer gemischt-nationalen Ehe.
BGB §§ 1361, 1606; EGBGB Art. 14

1. In einer gemischt-nationalen Ehe ist der eheliche Unterhaltsanspruch auch dann nach deutschem Recht zu beurteilen, wenn keiner der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, sofern beide Eheleute ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor ihrer Trennung aufgrund eigenen freiwilligen Entschlusses in die Bundesrepublik Deutschland verlegt haben, und mindestens ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hier auch nach der Trennung beibehält.
2. Wenn es bei der Verurteilung eines Elternteils zur Zahlung von Barunterhalt an ein eheliches Kind unterlassen worden ist, den diesem Elternteil gebührenden Anteil an dem dem anderen Elternteil voll ausgezahlten Kindergeld zu berücksichtigen, kann eine Verrechnung mit dem Kindergeldanteil bei der späteren Beurteilung des Ehegattenunterhaltsanspruchs des Kindergeldempfängers nicht nachgeholt werden.

OLG Düsseldorf, Teilurteil vom 7. Dezember 1982 - 6 UF 121/81
FamRZ 1983, 395 = IPRax 1983, 192 [Ls]

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Prozeßkostenhilfe; Kosten und Gebühren; Gebühren eines im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Rechtsbeistands.
BRAGO § 121; KostÄndG Art. 9

Dem im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Rechtsbeistand sind aus der Staatskasse Gebühren und Auslagen in derselben Höhe wie einem Rechtsanwalt zu erstatten. Ob die Beiordnung zu Recht erfolgt ist, darf im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nicht überprüft werden.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 9. Dezember 1982 - 6 WF 129/82
JurBüro 1983, 715 = Rbeistand 1983, 50

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Erbrecht; eheähnliches Verhältnis des Erblassers; Lebensgefährtin des Erblassers als Familienangehörige iSd § 1969 BGB; Anspruch der Erben auf Herausgabe von Sachen gegen die Lebensgefährtin des Verstorbenen; »Dreißigster«.
BGB §§ 812, 985, 1006, 1969

1. Die Lebensgefährtin, welche mit dem Erblasser in einem eheähnlichen Verhältnis gelebt hat, ist Familienangehörige im Sinne des § 1969 BGB.
2. Zu dem Anspruch der Erben auf Herausgabe von Sachen gegen die Lebensgefährtin des Verstorbenen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Dezember 1982 - 21 U 120/82
FamRZ 1983, 274 = NJW 1983, 1566

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Verfahrensrecht; Bemessung des Streitwertes einer Unterhaltsabänderungsklage; Streit um sog. »Spitzenbeträge«; Bewertung von Unterhaltsrückständen.
GKG § 17

1. Haben die Parteien eine durch Prozeßvergleich titulierte Unterhaltsrente durch nachfolgende außergerichtliche Vereinbarung erhöht, so bestimmt sich der Streitwert der auf weitere Erhöhung gerichteten Abänderungsklage, mit der der Unterhaltsberechtigte die Titulierung seines gesamten Anspruchs auf laufenden Unterhalt (nicht nur auf den streitigen Spitzenbetrag) beantragt, nach der Differenz zwischen der jetzt begehrten Gesamtunterhaltsrente und dem ursprünglich titulierten Rentenbetrag.
2. Für die Berechnung der Rückstände im Sinne des § 17 Abs. 4 GKG steht der Klageeinreichung die Einreichung eines Prozeßkostenhilfegesuchs für die erst später anhängig gemachte Klage nicht gleich.
3. Der monatliche Unterhaltsbetrag, der mit einer nach Ablauf seines Fälligkeitstages, aber noch in demselben Monat eingereichten Klage geltend gemacht wird, gehört schon voll zu den Rückständen im Sinne des § 17 Abs. 4 GKG.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 14. Dezember 1982 - 6 WF 121/82
JurBüro 1983, 408

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Ehewohnung und Hausrat; Einbauküche als wesentlicher Grundstücksbestandteil.
BGB §§ 93, 94, 951

Eine Einbauküche aus serienmäßig hergestellten Teilen ist nicht wesentlicher Bestandteil eines Hausgrundstücks, auch nicht gemäß § 94 Abs. 2 BGB, weil in dem Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf keine Verkehrsanschauung besteht, daß zu einem (hier: Einfamilien-)Wohnhaus eine Einbauküche gehört.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 1982 - 9 U 170/82
OLGZ 1983, 350

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Prozeßkostenhilfe; Kosten und Gebühren; keine Festsetzung der weiteren Vergütung im Verbundverfahren bei noch nicht erledigter, abgetrennter Folgesache.
BRAGO § 124; ZPO §§ 623, 628

Die Festsetzung der weiteren Vergütung nach § 124 Abs. 3 BRAGO setzt im Verbundverfahren voraus, daß auch die abgetrennten Folgesachen (§ 628 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise erledigt sind.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 17. Dezember 1982 - 4 WF 144/82
JurBüro 1983, 719 = Rpfleger 1983, 176 [Ls]

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Verfahrensrecht; Bemessung des Streitwertes in Ehesachen; Berücksichtigung des Kindesunterhalts; Herabsetzung des Streitwertes bei einfachem Sachverhalt.
GKG § 12

1. Bei der Bemessung des Streitwertes in Ehesachen sind je Kind (auch nichtehelicher Kinder) monatlich 300 DM abzuziehen.
2. Bei einem einfach gelagerten Sachverhalt ohne rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten kann der Streitwert von 6.000 DM auf 4.000 DM herabgesetzt werden.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 20. Dezember 1982 - 3 WF 326/82
AnwBl 1983, 174

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Kosten und Gebühren; Gegenstand des Beweisaufnahmeverfahrens; Streitwert der Beweisgebühr; Beweisaufnahme (nur) für einen abtrennbaren, durch Teilurteil entscheidbaren - Teil des Anspruchs; Erörterungsgebühr trotz angekündigtem Teilanerkenntnis des Klageanspruchs.
BRAGO § 31

1. Bezieht sich die Beweiserhebung nach dem für die Prozeßbeteiligten erkennbaren Inhalt der Beweisanordnung des Prozeßgerichts nur auf einen abtrennbaren, durch Teilurteil entscheidbaren Teil des Anspruchs, so bildet auch nur dieser Teil den Gegenstand des Beweisaufnahmeverfahrens. Lediglich nach diesem Teil des Anspruchs berechnet sich die Beweisgebühr.
2. Kündigt der Beklagte in der Klageerwiderung an, er werde den Klageanspruch in der mündlichen Verhandlung teilweise anerkennen, macht er diese Ankündigung aber nicht wahr, sondern läßt er es zu einer Erörterung des Streitfalles kommen, die dann zu einer Beendigung des Rechtsstreits durch Prozeßvergleich führt, so ist für den an der Erörterung beteiligten Prozeßbevollmächtigten eine Erörterungsgebühr nach dem vollen Streitwert der Klage entstanden.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 23. Dezember 1982 - 6 WF 107/82
JurBüro 1983, 1042

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Kosten und Gebühren; Geschäftsgebühr nach Zurückverweisung der Sache; Erhöhung bis auf 10/10 der vollen Gebühr.
BRAGO §§ 15, 118

1. In den gerichtlichen Verfahren, die gebührenrechtlich unter § 118 BRAGO fallen, erhält der Rechtsanwalt nach der Zurückverweisung der Sache an das schon zuvor hiermit befaßte untergeordnete Gericht für das weitere Verfahren vor diesem Gericht keine erneute Geschäftsgebühr.
2. Im Einzelfall ist jedoch nach den Kriterien des § 12 BRAGO zu prüfen, ob die einheitliche Geschäftsgebühr infolge der weiteren anwaltlichen Tätigkeit nach der Zurückverweisung bis auf 10/10 der vollen Gebühr erhöht werden muß.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 23. Dezember 1982 - 6 WF 134/82
JurBüro 1983, 697

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Elterliche Sorge; Rücknahme und Bindungswirkung eines übereinstimmenden Vorschlags der Eltern.
BGB § 1671

1. Die Rechtsprechung zu § 1671 Abs. 2 BGB a.F. kann zu der Auslegung von § 1671 Abs. 3 S. 1 BGB n.F., insbesondere zu der Auslegung des Begriffs »übereinstimmender Vorschlag«, herangezogen werden.
2. Ist ein Elternteil zu der Betreuung, Erziehung und Beaufsichtigung eines Kindes geeignet und in der Lage, auch wenn er sich hierbei teilweise der Hilfe dritter Personen bedienen muß, so ist ihm das Sorgerecht für das Kind zu übertragen, wenn der andere Elternteil die Betreuungs- und Erziehungsaufgaben fast ausschließlich den Großeltern des Kindes überlassen würde.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 27. Dezember 1982 - 3 UF 34/82
FamRZ 1983, 293

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Haftung des Notars; Pflichtverletzung; Ablösung einer für Unterhaltsansprüche eingetragenen Arresthypothek.
BGB § 1614; BNotO § 19; ZPO §§ 868, 923; BeurkG § 17

1. Da der Unterhaltsschuldner durch Vorauszahlung des Unterhalts gegenüber dem Unterhaltsgläubiger nur für einen Zeitraum von drei Monaten befreit wird (§ 1614 Abs. 2 BGB), liegt der einzig sichere Weg zu der Ablösung einer für Unterhaltsansprüche eingebrachten Arresthypothek in der Hinterlegung der Lösungssumme gemäß § 923 ZPO.
2. Beauftragt der Verkäufer eines Grundstücks den Notar, die auf dem Grundstück lastende Arresthypothek zu der Sicherung eines Unterhaltsanspruchs für die Zukunft in der Weise abzulösen, daß aus dem Barkaufpreis die Lösungssumme auf das Sparkonto des Arrestgläubigers (hier: minderjährige Tochter des Verkäufers) eingezahlt wird, so hat der Notar den Verkäufer auf die Regelung in § 1614 Abs. 2 BGB hinzuweisen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Dezember 1982 - 18 U 155/82
DNotZ 1984, 521 = MittRhNotK 1983, 118

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Entscheidungen OLG Düsseldorf 12/1982 - FD-Platzhalter-rund
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