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Entscheidungen OLG Karlsruhe 03/1982 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Karlsruhe 03/1982



Versorgungsausgleich mit Auslandsberührung; Dynamik der Versorgungsanwartschaften bei der Versorgungsanstalt der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in Tübingen.
BGB §§ 1587a, 1587b; FRG §§ 15, 20

1. Versorgungsanwartschaften bei der Versorgungsanstalt der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in Tübingen sind dynamisch und in voller Höhe in die Berechnung des Versorgungsausgleichs einzubeziehen.
2. Zu der Berücksichtigung von Anwartschaften aus der sowjetischen gesetzlichen Rentenversicherung.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 4. März 1982 - 2 UF 148/80
FamRZ 1982, 716

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Versorgungsausgleich; Berücksichtigung von in der schweizerischen Alters- und Hinterbliebenenversorgung begründeten Rentenanwartschaften; Anspruch auf Auskunft zu ausländischen Anwartschaften.
BGB §§ 1580, 1587a, 1587e

1. Die in der Schweizerischen Alters- und Hinterbliebenenversorgung begründeten Rentenanwartschaften sind unabhängig davon, daß die Schweizer Rentenversicherung eine dem § 1587a Abs. 2 BGB vergleichbare Regelung nicht kennt, in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen.
2. Erteilt der schweizerische Rentenversicherungsträger über die während der Ehezeit in der Schweiz begründeten Rentenanwartschaften keine Auskunft, können die Anwartschaften dadurch festgestellt werden, daß das Familiengericht den Ehepartner, zu dessen Gunsten die ausländischen Anwartschaften festgestellt werden müssen, auf seinen Auskunftsanspruch nach §§ 1587e Abs 1, 1580 BGB gegenüber dem anderen Ehegatten verweist. Erteilt dieser sodann nicht die gewünschte Auskunft über die Höhe der im Ausland begründeten Anwartschaften, kann er von dem berechtigten Ehepartner auf Auskunft verklagt werden, die er seinerseits von dem ausländischen Versicherungsträger erhalten kann (im Anschluß an OLG Bamberg NJW 1979, 497, 500).

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 22. März 1982 - 18 UF 80/81
IPRax 1982, 245

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Unterhaltsrecht; Rückforderung überzahlten Unterhalts.
BGB §§ 812, 1601 ff, 1629

1. Ein seinem bei der Mutter befindlichen Kind barunterhaltspflichtiger Vater kann seinen Anspruch auf Rückzahlung angeblich doppelt geleisteten Unterhalts (Barzahlung gemäß Titel zu Händen der Mutter und Finanzierung des Ferienaufenthalts beim Vater) auf ungerechtfertigte Bereicherung stützen.
2. Richtiger Beklagter ist das Kind, nicht die Mutter.
3. Es kann nur der durch Abwesenheit des Kindes von dem mütterlichen Haushalt ersparte Betrag berücksichtigt werden.
4. Bei dem nach der Düsseldorfer Tabelle bemessenen, auf Erfahrungssätzen beruhenden Kindesunterhalt ist bereits berücksichtigt, daß sich das Kind zeitweise in Ausübung des Umgangsrechts bei dem barunterhaltspflichtigen, nicht sorgeberechtigten Elternteil befindet. Ein Ferienaufenthalt von 25 Tagen beim Vater, bei jährlich fünf Wochenendbesuchen von je etwa zwei Tagen im übrigen, überschreitet den bereits berücksichtigten Rahmen bei gehobenen Lebensverhältnissen nicht.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. März 1982 - 16 UF 131/81
FamRZ 1982, 1111

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