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Entscheidungen OLG Hamburg 03/1982 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamburg 03/1982



Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Klage eines Ehegatten auf Anteil an dem Lohnsteuerjahresausgleich.
GVG § 23b; ZPO § 606

Die Klage, mit der ein Ehegatte von dem anderen einen Anteil an dem Lohnsteuerjahresausgleich verlangt, ist weder Ehesache, noch sonstige Familiensache.

OLG Hamburg, Beschluß vom 4. März 1982 - 15 UFH 2/82
FamRZ 1982, 507

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Kosten und Gebühren; Erinnerung oder Beschwerde der Landeskasse wegen später geänderter Rechtsprechung; Vergütung des im Armenrecht vor dem 1. Januar 1981 beigeordneten Rechtsanwalts bei Beendigung des Rechtszuges nach diesem Stichtag.
BRAGO §§ 123, 134; PKHG Art. 5

1. Nach Festsetzung und Auszahlung der Vergütung an den beigeordneten Rechtsanwalt kann die Landeskasse nicht allein zu dem Zweck Erinnerung oder Beschwerde einlegen, um eine dem früheren Stand der Rechtsprechung entsprechende Festsetzung mit der später geänderten Rechtsprechung in Einklang zu bringen.
2. Die Vergütung eines im Armenrecht beigeordneten Rechtsanwalts ist nach § 123 BRAGO in der vor dem 1. Januar 1981 geltenden Fassung zu gewähren, wenn der Armenanwalt vor dem Stichtag beigeordnet worden ist, der Rechtszug aber erst nach dem genannten Stichtag beendet war.

OLG Hamburg, Beschluß vom 4. März 1982 - 15 WF 30/82
JurBüro 1982, 731 = AnwBl 1982, 255 = Rpfleger 1982, 200 [Ls]

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Kosten und Gebühren; Rechtsanwaltsgebühren; Beweisgebühr nach Verweisung einer »Hausratssache« von einem Familiengericht an das Landgericht.
BRAGO §§ 14, 31

1. Bei Verweisung einer »Hausratssache« von einem Familiengericht an das Landgericht ist die vor der Verweisung erwachsene Beweisgebühr bei der Kostenfestsetzung durch das Landgericht zu berücksichtigen.
2. Eine Vertretung in einem Beweisaufnahmeverfahren liegt dann vor, wenn der Zeuge bei der »informatorischen Vernehmung« Angaben zur Sache, oder bei seiner förmlichen Vernehmung jedenfalls Angaben zur Person gemacht hat.
3. Bei einer Hausratssache, die als Scheidungsfolgesache geführt ist, erhält der Anwalt die volle Beweisgebühr des § 31 Abs. 1 BRAGO.

OLG Hamburg, Beschluß vom 11. März 1982 - 8 W 40/82
JurBüro 1982, 861

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Abänderungsklage bei einem Scheidungsfolgenvergleich über den Kindesunterhalt; Barunterhaltsbedarf unter Berücksichtigung der elterlichen Lebensstellung.
BGB §§ 242, 1601 ff, 1610; ZPO § 323

1. Bei einer Veränderung der Geschäftsgrundlage eines Scheidungsvergleichs bezüglich Kindesunterhalts ist die Mutter berechtigt, gemäß § 242 BGB, § 323 ZPO Abänderung zu verlangen.
2. Der Barunterhaltsbedarf des minderjährigen Kindes bemißt sich jedenfalls dann allein nach der Höhe des Einkommens und des Vermögens des Barunterhaltspflichtigen, wenn die Einkünfte beider Eltern sich im mittleren Bereich halten, und das Einkommen des Naturalunterhalt gewährenden Elternteils nicht höher ist als das des anderen.
3. Der Unterhaltsanspruch findet dort seine Grenze, wo der verlangte Unterhalt erkennbar nicht mehr zu der Befriedigung eines laufenden Unterhaltsbedarfs einschließlich der Rücklagen für voraussehbaren Sonderbedarf dient, sondern die Bildung von Vermögen ermöglichen würde.

OLG Hamburg, Urteil vom 23. März 1982 - 2a UF 17/81
DAVorm 1982, 681

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt bei beiden verdienenden Elternteilen.
BGB § 1606

1. Verklagt ein volljähriger Student, der einen eigenen Haushalt außerhalb des Elternhauses führt, einen Elternteil allein auf den vollen Unterhalt, so hat er darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, daß der nicht auf Unterhalt in Anspruch genommene Elternteil nicht oder nur beschränkt leistungsfähig ist.
2. Sache des beklagten Elternteils ist es, die Grenzen seiner eigenen Leistungsfähigkeit vorzutragen. Kommt der Beklagte dieser Obliegenheit nicht nach, so ist er auch dann voll zur Deckung des Unterhaltsbedarfs des klagenden Abkömmlings heranzuziehen, wenn eine anteilige Haftung des anderen Elternteils zwar in Betracht kommt, seine Haftungsquote aber nicht bestimmt werden kann, weil das Vorbringen des beklagten Elternteils die Bestimmung der Grenzen seiner Leistungsfähigkeit nicht zuläßt.

OLG Hamburg, Urteil vom 26. März 1982 - 15 UF 2/82
FamRZ 1982, 627

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Entscheidungen OLG Hamburg 03/1982 - FD-Platzhalter-rund
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