Entscheidungen OLG Schleswig 07/1982
BGB §§ 1361, 1569, 1629
1. Zu der Frage der Nichtidentität des Anspruchs auf Ehegattenunterhalt vor und nach der Scheidung, wenn das vor der Scheidung ergangene Unterhaltsurteil noch nicht rechtskräftig ist.
2. § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB gilt nur für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen der Kinder im Scheidungsverfahren.
OLG Schleswig, Beschluß vom 13. Juli 1982 - 8 UF 74/82
SchlHA 1982, 135


Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Frage einer rechtskraftfähigen Entscheidung des Gerichts bezüglich seiner Unzuständigkeit; Anwendung von §§ 36 Nr. 6, 281 ZPO auf das Prozeßkostenhilfeverfahren; Zuständigkeit für Auskunftsanspruch im Rahmen des § 1375 Abs. 2 BGB.
BGB §§ 242, 1375, 1379; ZPO §§ 36, 281; GVG § 23b
1. Die Erklärung des Gerichts, an das ein Rechtsstreit verwiesen worden ist, es halte sich nicht für zuständig, und lege deshalb die Sache dem übergeordneten Gericht zur Zuständigkeitsbestimmung vor, ist keine der Rechtskraft fähige Entscheidung.
2. Anwendung der §§ 36 Nr. 6, 281 ZPO auf das Prozeßkostenhilfeverfahren.
3. Der Anspruch auf Auskunft über Vermögensbewegungen, die nach § 1375 Abs. 2 BGB von Bedeutung sind, ist eine Familiensache.
OLG Schleswig, Beschluß vom 13. Juli 1982 - 8 WF 116/82
SchlHA 1982, 136


Umgangsrecht; Umgang der Eltern mit ihren Kindern; einstweilige Regelung der Umgangsbefugnis als Teil des Verfahrens zur Regelung der elterlichen Sorge.
BGB § 1696; FGG § 43
1. Zu der Abgrenzung zwischen der Fortsetzung eines anhängigen Verfahrens zur Regelung der elterlichen Sorge, und der Einleitung eines neuen Verfahrens.
2. Die einstweilige Regelung der Umgangsbefugnis in einem Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge ist Teil dieses Verfahrens, und nicht eine besondere »einzelne Angelegenheit«.
3. Erklärt der Kindesvater im Rahmen eines Verfahrens auf Änderung der Regelung der elterlichen Sorge, in dem durch einstweilige Regelung über das Umgangsrecht entschieden wurde, einen unbefristeten Verzicht auf die Umgangsbefugnis, so wird hierdurch das anhängige Verfahren beendet, wenn auch das Amtsgericht keinen Anlaß sieht, von Amts wegen tätig zu werden. Durch einen späteren Antrag des Vaters bezüglich der Umgangsbefugnis wird ein neues Verfahren eingeleitet.
OLG Schleswig, Beschluß vom 30. Juli 1982 - 8 WF 114/82
SchlHA 1982, 137


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