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Entscheidungen OLG Stuttgart 10/1982 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Stuttgart 10/1982



Vormundschaft und Pflegschaft; keine Rechnungslegungspflicht des Kreisjugendamtes als Amtsbeistand während der Dauer der Beistandschaft; Auskunftsrecht des Vormundschaftsgerichts.
BGB §§ 1839, 1840, 1841, 1854, 1857a

1. Während der Dauer der Beistandschaft ist das Kreisjugendamt von der Verpflichtung zu der Rechnungslegung befreit.
2. Es steht im Ermessen des Vormundschaftsgerichts, von der Einholung von Auskünften abzusehen, da die Auskunftspflicht die Durchsetzung des Aufsichtsrechts des Vormundschaftsgerichts ermöglichen soll, und wenn keine konkreten Anhaltspunkte für die Einleitung von Aufsichtsmaßnahmen gegeben sind.

OLG Stuttgart, Beschluß vom 6. Oktober 1982 - 8 W 378/82
ZblJugR 1983, 452 = Justiz 1983, 417 [Ls]

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Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Pfändbarkeit des Zählkindvorteils.
ZPO §§ 829, 835, 850e; SGB I §§ 48, 53, 54

Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, daß ein »Zählkind« des Schuldners wegen seiner Unterhaltsansprüche auch in das dem Schuldner für »Zählkinder« gewährte Kindergeld nach Maßgabe der § 54 Abs. 3 Nr. 1 SGB I, §§ 850e Nr. 2a, 850d ZPO vollstrecken kann.

OLG Stuttgart, Beschluß vom 11. Oktober 1982 - 8 W 229/82
FamRZ 1984, 88 = DAVorm 1983, 49 = Justiz 1983, 303 = JurBüro 1983, 1419

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Erbrecht; Verschwiegenheitspflicht des Steuerberaters eines Erblassers.
FGG § 15; ZPO §§ 383, 385

1. Betrifft der Umstand, auf den sich die Verschwiegenheitspflicht des Steuerberaters eines Erblassers bezieht, unmittelbar vermögensrechtliche Verhältnisse, so geht die Befugnis, von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, auf die Erben über.
2. Betrifft ein solcher Umstand die persönliche Intimsphäre des Erblassers, was insbesondere der Fall ist, wenn er zur Beurteilung der Testierfähigkeit des Erblassers dienen soll, geht eine solche Befugnis weder auf die Erben, Erbprätendenten noch auf dem Erblasser nahestehende Personen über, es sei denn, es ist ein dahingehender Wille des Erblassers erkennbar.
3. In einem solchen Fall hat der Steuerberater selbst nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu befinden, ob er sich unter maßgeblicher Beachtung des mutmaßlichen Erblasserwillens als von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden anzusehen hat.

OLG Stuttgart, Beschluß vom 18. Oktober 1982 - 8 W 388/82
NJW 1983, 1744 = OLGZ 1983, 6 = Justiz 1983, 46 = MDR 1983, 236 = FamRZ 1983, 523 [Ls]

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