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Entscheidungen OLG Hamm 07/1982 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamm 07/1982



Versorgungsausgleich; Anwartschaften in der knappschaftlichen Rentenversicherung.
BGB § 1587b; RVO § 1304c; AVG § 83c

Auch wenn das Versicherungskonto des Ausgleichsberechtigten in der knappschaftlichen Rentenversicherung geführt wird, kann eine Begründung gemäß § 1587b Abs. 2 BGB nach § 1304c Abs. 1 S. 3 RVO und § 83c Abs. 1 S. 3 AVG nicht bei der Bundesknappschaft, sondern nur bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte oder bei einer Landesversicherungsanstalt erfolgen (Ergänzung zu OLG Hamm FamRZ 1982, 177).

OLG Hamm, Urteil vom 5. Juli 1982 - 4 UF 44/82
FamRZ 1982, 1081

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Kostenentscheidung bei Rücknahme einer Beschwerde gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs.
BGB §§ 1587 ff; FGG § 13a; ZPO §§ 515, 621a

Bei der Rücknahme einer isolierten Beschwerde gegen eine im Verbund erlassene Entscheidung über den Versorgungsausgleich richtet sich die Kostenentscheidung nach § 13a Abs. 1 FGG, nicht nach § 515 Abs 3 ZPO.

OLG Hamm, Beschluß vom 6. Juli 1982 - 3 UF 283/81
JurBüro 1982, 1744 = FamRZ 1982, 1093 [Ls]

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Verfahrensrecht; Kosten und Gebühren; Verfahrenskosten bei Rücknahme des Scheidungsantrages.
ZPO § 273; GKG § 5

Wird der Scheidungsantrag erst nach der Anforderung der Heiratsurkunde oder des Familienbuchs zurückgenommen, entfällt die Verfahrensgebühr nicht.

OLG Hamm, Beschluß vom 7. Juli 1982 - 6 WF 314/82
JurBüro 1982, 1538 = Rpfleger 1982, 443

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Prozeßkostenhilfe; Beiordnung eines Rechtsanwalts.
ZPO §§ 114, 121; FGG § 14

In selbständigen Sorgerechtsverfahren ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Sinne von § 121 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht grundsätzlich erforderlich; die Beiordnung ist aber auch nicht auf besonders gelagerte Fälle zu beschränken. Die Beiordnung ist vielmehr geboten, wenn konkrete Gesichtspunkte die Mitwirkung eines Rechtsanwalts förderlich erscheinen lassen.

OLG Hamm, Beschluß vom 8. Juli 1982 - 7 WF 281/82
FamRZ 1982, 1095

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Familienvermögensrecht; Gesamtvermögensgeschäft; Zustimmungserfordernis eines Ehegatten bei der Belastung eines Grundstücks.
BGB § 1365; ZPO § 767

Bei der Frage, ob die Verfügung über einen einzelnen Gegenstand, insbesondere die Belastung eines Grundstücks, einer Verfügung über das »Vermögen im ganzen« (§ 1365 Abs. 1 BGB) gleichzusetzen ist, ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten. Daher erscheint es nicht sachgerecht, eine bloße Umschuldung zu dem Zweck, die Gesamtbelastung des Grundstücks zu verringern, dem Erfordernis der Zustimmung des Ehegatten nur deshalb zu unterwerfen, weil bei der Gesamtabwicklung vorübergehend Verpflichtungen zu grundbuchrechtlichen Belastungen bestehen, deren Gesamtsumme dem Wert des Grundstücks nahekommt, oder ihn sogar überschreitet.

OLG Hamm, Beschluß vom 9. Juli 1982 - 20 W 30/82
ZIP 1982, 1128

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Kosten und Gebühren; Kostenerstattung für durch eine Behörde angefertigte Fotokopien; Pauschalbetrag oder tatsächlich entstandene Kosten.
ZPO §§ 91, 103 ff

Behörden, die nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, können als Prozeßbeteiligte von ihrem Gegner lediglich die Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten für die Anfertigung von Ablichtungen verlangen; eine entsprechende Anwendung von § 27 BRAGO sowie § 11 Abs. 1 GKG Anlage 1 (KV Nr. 1900) ist unzulässig.

OLG Hamm, Beschluß vom 9. Juli 1982 - 6 WF 334/82
JurBüro 1982, 1725 = Rpfleger 1982, 439

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Elterliche Sorge; zwingende Anhörung des Jugendamtes vor der Entscheidung über die elterliche Sorge auch bei übereinstimmendem Vorschlag der Eltern; kein Anwaltszwang.
BGB § 1671; JWG § 48a

Die Anhörung des Jugendamtes durch das Gericht ist Teil der nach § 12 FGG von Amts wegen vorzunehmenden Sachaufklärung. Es genügt deswegen nicht, dem Jugendamt nur Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; vielmehr ist darauf hinzuwirken, daß das Jugendamt aufgrund eigener Ermittlungen eine gutachterliche Stellungnahme zu der in Betracht kommenden Maßnahme abgibt.

OLG Hamm, Beschluß vom 13. Juli 1982 - 8 UF 318/82
DAVorm 1982, 988 = NJW 1983, 125 [Ls] = VR 1983, 156 [Ls]

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Elterliche Sorge; zwingende Anhörung des Jugendamtes vor der Entscheidung über die elterliche Sorge auch bei übereinstimmendem Vorschlag der Eltern; kein Anwaltszwang.
BGB § 1671; JWG § 48a

Die Anhörung des Jugendamtes durch das Gericht ist Teil der nach § 12 FGG von Amts wegen vorzunehmenden Sachaufklärung. Es genügt deswegen nicht, dem Jugendamt nur Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; vielmehr ist darauf hinzuwirken, daß das Jugendamt aufgrund eigener Ermittlungen eine gutachterliche Stellungnahme zu der in Betracht kommenden Maßnahme abgibt.

OLG Hamm, Beschluß vom 13. Juli 1982 - 8 UF 347/82
DAVorm 1982, 989

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Ausbildungsunterhalt; Überschreiten der Regelstudienzeit.

BGB §§ 1601, 1610

1. In der Regel endet der Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes mit Ablauf der sich aus der Förderungshöchstdauer ergebenden Regelstudienzeit in der jeweiligen Fachrichtung.
2. Unterhaltsbedürftigkeit ist längstens für zwei anschließende Examenssemester anzuerkennen; jedoch muß das volljährige Kind dann primär seinen eigenen Vermögensstamm zur Deckung des Unterhaltsbedarfs verwenden.
3. Bei erheblichem Überschreiten der Regelstudienzeit und der deshalb entfallenden BAföG-Förderung hat der unterhaltsberechtigte Student keinen Anspruch auf Unterhalt gegen seine Eltern.

OLG Hamm, Urteil vom 20. Juli 1982 - 1 UF 13/82
FamRZ 1982, 1099 = NJW 1982, 2325 = DAVorm 1982, 1105 [Ls] = RdJB 1983, 399 [Ls] = EzB-VjA BGB § 1610 Nr. 40 [Ls]

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes; Streitwert einer Stufenklage bei unbeziffert gebliebenem Zahlungsanspruch; Streitwert für Hausratsteilungsverfahren; Vergleichswert für Regelung des Umgangsrechts.
ZPO § 3; GKG §§ 12, 18

1. Bleibt der Zahlungsanspruch einer Stufenklage unbeziffert, so ist bei der Streitwertbemessung davon auszugehen, was sich der Kläger bei Klageerhebung erhofft hat.
2. Für den Ansatz eines Streitwertes für das Hausratsteilungsverfahren genügt es, wenn die Partei zu erkennen gibt, daß sie eine Entscheidung hierüber anstrebt.
3. Der Vergleichswert über die Regelung des Umgangsrechts ist geringer anzunehmen, als eine gerichtliche Entscheidung über diese Folgesache.

OLG Hamm, Beschluß vom 26. Juli 1982 - 9 WF 131/82
JurBüro 1982, 1376

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Personenstandsrecht; Ablehnung der Anordnung des Aufgebots und der Eheschließung; Mitwirkung der örtlichen Gerichte in Angelegenheiten nach dem Personenstandsgesetz; Vornahme der Eheschließung durch einen Standesbeamten; Vorhergehen eines Aufgebots vor der Eheschließung; Erwerb der Aufenthaltserlaubnis durch Eheschließung.
BGB § 1353; EheG § 13; PStG §§ 3, 5, 6, 45, 49; EheG §§ 11, 12; GG Art. 6

Werden mit der Eheschließung neben der ehelichen Gemeinschaft auch andere Zwecke wie der Erwerb der Aufenthaltserlaubnis durch einen ausländischen Verlobten verfolgt, so darf der Standesbeamte allein deshalb die Anordnung des Aufgebots und die Eheschließung nicht ablehnen.

OLG Hamm, Beschluß vom 30. Juli 1982 - 15 W 186/82
OLGZ 1983, 13

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Entscheidungen OLG Hamm 07/1982 - FD-Platzhalter-rund
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