Entscheidungen OLG Köln 08/1982
BRAGO § 52; ZPO §§ 21, 91, 121
1. Die Beiordnung eines Verkehrsanwalts ist jedenfalls dann erforderlich, wenn die von einer bemittelten Partei für einen Verkehrsanwalt aufgewandten Kosten als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne von § 91 ZPO anzuerkennen sind. Das ist auch der Fall, wenn die Kosten notwendiger Informationsreisen der auswärtigen Partei zu ihrem Prozeßbevollmächtigten die Kosten eines Verkehrsanwalts nahezu erreichen.
2. In Scheidungssachen sind in der Regel mindestens zwei Informationsreisen als notwendig anzusehen.
OLG Köln, Beschluß vom 2. August 1982 - 21 WF 128/82
FamRZ 1982, 1226


Prozeßkostenhilfe; Bewilligung für den Antragsgegner eines Scheidungsverfahrens.
ZPO §§ 114, 623 ff
Dem Antragsgegner des Ehescheidungsverfahrens darf Prozeßkostenhilfe nicht mit der Begründung versagt werden, die beabsichtigte Rechtsverteidigung - Stellung des auf Abweisung des gegnerischen Ehescheidungsantrages gerichteten Antrages - biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; insoweit muß es genügen, daß ein durch anwaltliche Tätigkeit verfolgbares Verfahrensziel erkennbar ist.
OLG Köln, Beschluß vom 5. August 1982 - 21 WF 135/82
FamRZ 1982, 1224


Elterliche Sorge; Bedeutung der wechselseitigen Bindung und Neigung des Kindes und des jeweiligen Elternteils sowie des sog. Kontinuitätsprinzips bei der gerichtlichen Sorgerechtsentscheidung.
BGB § 1671
Zu der Bedeutung der wechselseitigen Bindung und Neigung des Kindes und des jeweiligen Elternteils sowie des sogenannten Kontinuitätsprinzips bei gerichtlichen Sorgerechtsentscheidungen.
OLG Köln, Beschluß vom 10. August 1982 - 21 UF 169/81
FamRZ 1982, 1232


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