Entscheidungen OLG Karlsruhe 09/1982
ZPO §§ 620, 620f, 704, 711
Bei der Frage, ob eine einstweilige Anordnung nach § 620 S. 1 Nr. 4 ZPO (Kindesunterhalt) bereits durch ein nur eingeschränkt vorläufig vollstreckbares Urteil außer Kraft tritt, ist zu differenzieren:
(1) Sie tritt außer Kraft, soweit das Urteil weniger oder keinen Unterhalt zuerkennt.
(2) Sie tritt (noch) nicht außer Kraft, soweit das Urteil einen gleich hohen oder höheren Unterhalt zuspricht.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 8. September 1982 - 16 WF 155/82
FamRZ 1982, 1221 = Justiz 1983, 84 [Ls]


Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des Kindes auf Unterhalt; Ausgleich des Kindergeldes zwischen den Eltern unabhängig von dem Unterhaltsanspruch des Kindes; Ausgleich des Kindergeldes für einen zurückliegenden Zeitraum.
BGB § 1613; BKGG § 3; SGB I § 48
1. Im Hinblick auf die Regelung des § 3 Abs. 3 BKGG bestehenden Bedenken, ob der Ausgleich des Kindergeldes zwischen den Eltern auch unabhängig von dem Unterhaltsanspruch für das Kind bewirkt werden kann.
2. Für einen zurückliegenden Zeitraum kann der Ausgleich des Kindergeldes, auch wenn er nicht zusammen mit dem Unterhalt für das Kind geltend gemacht wird, nur unter den Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 20. September 1982 - 18 UF 52/82
FamRZ 1982, 1115


Versorgungsausgleich; maßgeblicher Zeitpunkt.
BGB § 1587a; BeamtVG §§ 10, 55
Im Versorgungsausgleich auszugleichende Versorgungsanwartschaften bestimmen sich nach der Gesetzeslage zum Entscheidungszeitpunkt und nicht bei Ende der Ehezeit. Die Aufhebung des § 10 Abs. 2 BeamtVG durch das Zweite Haushaltsstrukturgesetz ist mithin auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ehezeit vor dem 1. Januar 1982 endete.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 27. September 1982 - 16 UF 145/82
FamRZ 1983, 79 = Justiz 1983, 125 [Ls]


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