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Entscheidungen OLG Köln 12/1982 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Köln 12/1982



Ehescheidung; Scheinehe zum Zwecke der Aufenthaltserlaubnis für den ausländischen Ehepartner; Bewilligung von Prozeßkostenhilfe.
EheG §§ 11 ff; BGB §§ 1564, 1565; ZPO § 114

Das Prozeßkostenhilfegesuch eines Ehegatten für das Scheidungsverfahren kann grundsätzlich nicht als mutwillig oder rechtsmißbräuchlich zurückgewiesen werden, wenn die Ehe geschlossen worden ist, um dem ausländischen Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis zu verschaffen.

OLG Köln, Beschluß vom 2. Dezember 1982 - 21 WF 196/82
FamRZ 1983, 592

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Abstammungsrecht; Prozeßkostenhilfe im Ehelichkeitsanfechtungsverfahren.
BGB § 1596; ZPO § 117

Begehrt das beklagte Kind selbst die Feststellung seiner Nichtehelichkeit, dann hat die Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; diese ist jedoch auch bei der Anfechtung der Ehelichkeit Voraussetzung für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe.

OLG Köln, Beschluß vom 7. Dezember 1982 - 16 W 46/82
DAVorm 1983, 227

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Versorgungsausgleich; verzögerliches Einreichen der Formulare; Verbund von Scheidungs- und Folgesachen; Vorabentscheidung in Ehesachen; Abtrennung bereits anhängiger, nicht entscheidungsreifer Folgesachen; unzumutbare Härte iSd § 628 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.
ZPO §§ 623, 628

1. Zu der unzumutbaren Härte im Sinne des § 628 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bei verzögerlichem Einreichen der Formulare zum Versorgungsausgleich.
2. Ein Verbund von Scheidungssachen und Folgesachen tritt nur ein, wenn die Folgesache bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung geltend gemacht wird; das gilt auch bei Gewährung eines Schriftsatznachlasses.
3. Will das Gericht die Entscheidungsreife durch Abtrennung bereits anhängiger, nicht entscheidungsreifer Folgesachen herbeiführen, muß es vorher rechtliches Gehör gewähren.

OLG Köln, Urteil vom 10. Dezember 1982 - 4 UF 264/82
FamRZ 1983, 289

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Realsplitting; Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Beteiligung an den dem Unterhaltsgeber erwachsenden steuerlichen Vorteilen des Realsplittings.
BGB §§ 242, 273, 1569 ff; EStG § 10

Verlangt ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Teil Zustimmung zu der Durchführung des steuerrechtlichen Realsplittings in Ansehung solcher Unterhaltszahlungen, die er an diesen aufgrund eines ohne Einbeziehung des Realsplittings geschlossenen Prozeßvergleichs in der Vergangenheit geleistet hat, dann kann der Unterhaltsempfänger seine Zustimmung zu dem Realsplitting einredeweise von seiner Beteiligung an den dem Unterhaltsgeber erwachsenden steuerlichen Vorteilen des Realsplittings abhängig machen.

OLG Köln, Urteil vom 14. Dezember 1982 - 21 UF 145/82
FamRZ 1983, 597

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Prozeßstandschaft und Rechtsübergang.
BGB §§ 1601 ff, 1629; ZPO §§ 620, 727; UVG § 7

1. Die gesetzliche Prozeßstandschaft gemäß § 1629 Abs. 3 BGB gilt nicht für einstweilige Anordnungen gemäß § 620 S. 1 Nr. 4 ZPO.
2. Ist eine einstweilige Anordnung gemäß § 620 S. 1 Nr. 4 ZPO ergangen, hat das Kind wegen fehlender Leistungen des Unterhaltsverpflichteten aber Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz erhalten, und ist es zu einem Rechtsübergang gemäß § 7 UVG gekommen, so ist gleichwohl keine Umschreibung des Titels auf das Land möglich.

OLG Köln, Beschluß vom 15. Dezember 1982 - 25 WF 109/82
FamRZ 1983, 646 = DAVorm 1983, 526

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Erbrecht; gemeinschaftliches Testament; Befreiung von der Bindungswirkung.
BGB §§ 2271, 2289, 2338

1. Die Voraussetzungen des § 2338 Abs. 1 BGB, nach denen der überlebende Ehegatte von der Bindung an ein gemeinschaftliches Testament befreit ist, und abändernde letztwillige Verfügungen treffen darf, sind fest umrissen: Verschwendung und Überschuldung.
2. Die Bindungswirkung kann nur dann verneint werden, wenn einer der gesetzlichen Gründe in der letztwilligen Verfügung genannt ist; die Angabe eines im Gesetz nicht erwähnten Grundes, etwa ernstlich drohende Überschuldung oder Unvermögen, sinnvoll mit Geld zu wirtschaften, reicht nicht aus.

OLG Köln, Beschluß vom 20. Dezember 1982 - 2 Wx 29/82
MDR 1983, 318 = Rpfleger 1983, 113 = FamRZ 1984, 1274 [Ls]

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Prozeßkostenhilfe; Berücksichtigung von Darlehensverpflichtungen.
ZPO § 115

Nur wenn sich eine Partei böswillig arm gemacht hat, also in Kenntnis der Tatsache, Mittel für einen Prozeß zu benötigen, ihre Einkünfte oder ihr Vermögen oder auch ihre Kreditwürdigkeit in der Absicht vermindert hat, Kostenbefreiung für den Prozeß zu erlangen, kann ihr Prozeßkostenhilfe versagt werden; insoweit sind andere Maßstäbe anzulegen als bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners.

OLG Köln, Beschluß vom 23. Dezember 1982 - 21 WF 188/82
FamRZ 1983, 635

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Verfahrensrecht; Anfechtbarkeit einstweiliger Anordnungen; Aufhebung einer einstweiligen Anordnung auf Herausgabe eines Kindes.
ZPO §§ 620, 620c

Der im Rahmen einer einstweiligen Anordnung ergangene Beschluß, wonach eine früher erlassene einstweilige Anordnung auf Herausgabe eines Kindes aufgehoben worden ist, ist gemäß § 620c S. 2 ZPO unanfechtbar.

OLG Köln, Beschluß vom 28. Dezember 1982 - 25 UF 234/82
FamRZ 1983, 732

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Verfahrensrecht; einstweilige Anordnungen; Anfechtbarkeit einer Eilmaßnahme gemäß § 620e ZPO; Abänderung eines gerichtlich geschlossenen Vergleichs im Wege einer einstweiligen Anordnung; Grenzen der Abänderung.
ZPO § 620e

Die Entscheidung des Familiengerichts nach § 620e ZPO betreffend die Aussetzung der Vollziehung ist, auch wenn sie einen eine einstweilige Unterhaltsregelung enthaltenden Vergleich betrifft, nicht anfechtbar.

OLG Köln, Beschluß vom 30. Dezember 1982 - 21 WF 207/82
FamRZ 1983, 622

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