Entscheidungen OLG Köln 05/1982
BGB § 1613; EheG § 64
Verpflichtet sich der gesetzliche Unterhaltsschuldner vertraglich dazu, an seine geschiedene Ehefrau Unterhaltszahlungen in einer solchen Größenordnung zu leisten, wie sie sich zukünftig bei bestimmten Steigerungen der allgemeinen Lebenshaltungskosten (Preisindex) ergeben werden, und an seine ehelichen Kinder den Unterhalt zu zahlen, wie er sich bei seiner Einstufung in eine bestimmte Einkommensgruppe der sogenannten Kölner Unterhaltstabelle jeweils ergeben wird, dann sind § 64 EheG und § 1613 BGB nicht anwendbar; in einem solchen Falle muß der Schuldner auch ohne Mahnung oder Bewirkung des Eintritts der Rechtshängigkeit die erhöhten Zahlungen leisten.
OLG Köln, Urteil vom 6. Mai 1982 - 21 UF 165/81
FamRZ 1983, 178


Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Hausbau auf fremdem Grundstück.
BGB §§ 1375, 1376, 1378, 1575
1. Ein Anspruch auf Ausgleich von Zugewinn besteht nicht, wenn beide Ehegatten gemeinsam ein Haus auf einem Grundstück gebaut haben, das die Mutter des Ehemannes den Eheleuten zum Zwecke der Bebauung unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat, ohne es den Eheleuten oder einem von ihnen zu übertragen, jedoch in der formlos erklärten Absicht, es dem Ehemann, der Haus und Grundstück jetzt alleine nutzt, dereinst zu vererben.
2. Ob und gegebenenfalls welche nichtfamilienrechtlichen Ansprüche bestehen können, bleibt dahingestellt.
OLG Köln, Beschluß vom 7. Mai 1982 - 4 UF 290/81
FamRZ 1983, 71 = NJW 1982, 2262 [Ls]


Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Abänderung eines Unterhaltsurteils; Begründung von Treue- und Nebenpflichten durch ein Unterhaltsschuldverhältnis; erhöhter Unterhaltsbedarf; Anmietung einer eigenen Wohnung durch das volljährige Kind ohne triftigen Grund.
BGB §§ 242, 1601 ff, 1610, 1618a; ZPO § 323
Zieht eine 18-jährige Schülerin aus der an ihrem Schulort gelegenen Wohnung der Mutter aus, um mit ihrem Freund in eine außerhalb des Schulortes befindliche Wohnung zu ziehen, ist es ihr jedenfalls dann verwehrt, sich dem Unterhaltspflichtigen (hier: dem Vater) gegenüber auf den infolge des Umzugs entstandenen erhöhten Unterhaltsbedarf zu berufen, wenn keine im Rahmen des Unterhaltsschuldverhältnisses triftigen Gründe angegeben werden.
OLG Köln, Beschluß vom 11. Mai 1982 - 4 WF 67/82
FamRZ 1982, 834 = NJW 1982, 2507 [Ls]


Verfahrensrecht; Rechtsmittel; elterliche Sorge; Beschwerdebefugnis eines nur teilsorgeberechtigten Vaters gegen die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft zur Wahrnehmung der Kindesinteressen hinsichtlich einer Kommanditbeteiligung an der Firma des Vaters.
BGB §§ 1629, 1796; FGG §§ 20, 57
Zu der Befugnis eines Vaters, dem die elterliche Sorge entzogen ist, Beschwerde gegen die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft zur Wahrnehmung der Kindesinteressen hinsichtlich einer Kommanditbeteiligung an der Firma des Vaters einzulegen.
OLG Köln, Beschluß vom 24. Mai 1982 - 16 Wx 19/82
FamRZ 1982, 1124


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