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Entscheidungen OLG Schleswig 02/1982 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Schleswig 02/1982



Unterhalt des getrennt lebenden und des geschiedenen Ehegatten; Rangverhältnis der Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten, des neuen Ehegatten und des Kindes aus zweiter Ehe.
BGB §§ 1361, 1581, 1582, 1609

1. Wenn kein Mangelfall vorliegt, dann ist zunächst ebenso wie die übrigen beteiligten Personen auch die neue Ehefrau mit dem sogenannten Mindestbedarf zu berücksichtigen. Mit dem verbleibenden anrechenbaren Einkommen ist sodann der volle Unterhaltsbedarf der geschiedenen Ehefrau, berechnet nach dem Standard der ehelichen Lebensverhältnisse, der (ungedeckte) Tabellenbedarf des Kindes aus zweiter Ehe, wie auch der zu dem eigenen angemessenen Unterhalt erforderliche Zusatzbedarf des Ehemannes proportional - soweit als möglich - zu befriedigen (sogenannter voller Bedarf).
2. Der - an sich nur relative - Vorrang der geschiedenen Ehefrau gegenüber der neuen Ehefrau würde, wenn er deren Unterhaltsbedarf außer Acht läßt, gleichsam zu einem absoluten Vorrang der ersteren führen. Damit wäre die neue Ehe unterhaltsrechtlich als Ehe minderen Ranges anzusehen.

OLG Schleswig, Urteil vom 23. Februar 1982 - 8 UF 43/81
FamRZ 1982, 705 = SchlHA 1982, 69

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Kosten und Gebühren; Gebühren des Rechtsanwalts; Berechnung der Gebühren nach altem Gebührenrecht bei Erweiterung der Beiordnung.
PKHG Art. 5

Der Rechtsanwalt, der der Partei vor dem 1. Januar 1981 im Armenrecht beigeordnet, und dessen Beiordnung nach dem 31. Dezember 1980 erweitert worden ist, erhält die Vergütung aus der Landeskasse nach den bis zum 31. Dezember 1980 geltenden Gebührensätzen.

OLG Schleswig, Beschluß vom 25. Februar 1982 - 10 WF 297/81
SchlHA 1982, 62

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