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Entscheidungen Kammergericht 04/1982 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen Kammergericht 04/1982



Kosten und Gebühren; Kostenfestsetzung nach § 19 BRAGO; Einwendungen aus dem Auftragsverhältnis bei behauptetem mangelndem Prozeßauftrag; Prozeßauftrag im Falle der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe.
BRAGO §§ 19, 31, 37, 51

1. Gegenüber dem Antrag des Rechtsanwalts auf Festsetzung einer vollen Prozeßgebühr in dem Verfahren nach § 19 BRAGO ist das Leugnen eines Prozeßauftrags ein außergebührenrechtlicher Einwand.
2. Die Festsetzung ist aber nach § 19 Abs. 3 S. 1 BRAGO nur abzulehnen, »soweit« die außergebührenrechtliche Einwendung reicht. Trägt der Mandant vor, er habe dem Rechtsanwalt einen Auftrag nur für das Armenrechts-Prüfungsverfahren (Prozeßkostenhilfe-Prüfungsverfahren) erteilt, so ist für die unstreitige Ausführung dieses Auftrags eine 5/10-Prozeßgebühr nach § 51 BRAGO festzusetzen, die Festsetzung im übrigen aber abzulehnen.
3. Das Festsetzungsverfahren nach § 19 BRAGO steht auch demjenigen Rechtsanwalt offen, der lediglich im Armenrechtsverfahren (Prozeßkostenhilfe-Prüfungsverfahren) tätig wird.

Kammergericht, Beschluß vom 6. April 1982 - 1 WF 1258/82
JurBüro 1982, 1185 = Rpfleger 1982, 310 = AnwBl 1982, 375

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Verfahrensrecht; Erbrecht; Kosten und Gebühren; Kostenfestsetzung nach abgewiesener Klage gegen eine nichtexistierende Partei (hier: bereits vor Klageeinreichung verstorbene Partei).
ZPO §§ 103, 727

Wird eine Klage gegen einen bereits vor Klageeinreichung Verstorbenen abgewiesen, so können dessen Erben, die sich veranlaßt gesehen haben, für die nichtexistierende Partei aufzutreten, und sich anwaltlich vertreten zu lassen, eine Kostenfestsetzung gegen den Kläger nicht betreiben, wenn die Kostenentscheidung des Urteils keinen Ausspruch darüber enthält, daß der Kläger auch die ihnen entstandenen Kosten zu tragen habe.

Kammergericht, Beschluß vom 6. April 1982 - 1 W 5572/81
JurBüro 1982, 1562 = Rpfleger 1982, 353

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Elterliche Sorge; Beschwerdebefugnis des Jugendamtes bei der Regelung der elterlichen Sorge.
BGB §§ 1671, 1672; FGG §§ 20, 57

Die Beschwerdebefugnis des Jugendamtes in Verfahren zu der Regelung der elterlichen Sorge setzt voraus, daß die Verletzung des Kindeswohles gerügt wird. Es reicht nicht aus, wenn das Jugendamt das Rechtsmittel lediglich mit einer abstrakten Gesetzesverletzung begründet, und auf eine konkrete Auseinandersetzung mit der im Einzelfall im Interesse des Kindes gebotenen Entscheidung verzichtet.

Kammergericht, Beschluß vom 23. April 1982 - 17 UF 3404/81
FamRZ 1982, 954

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Versorgungsausgleich; Jahresfrist bei Ausschluß des Versorgungsausgleichs.
BGB § 1408; ZPO § 270

Bei der Bestimmung der Jahresfrist des § 1408 Abs. 2 S. 2 BGB ist auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages abzustellen; dabei ist jedoch stets die Vorschrift des § 270 Abs. 3 ZPO zu beachten.

Kammergericht, Beschluß vom 27. April 1982 - 17 UF 702/82
FamRZ 1982, 823

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Verfahrensrecht; Ablehnung von Richtern und Sachverständigen; Ablehnung eines Sachverständigen; keine Benachrichtigung der Parteien von Besichtigungsterminen.
ZPO § 406

Ein Sachverständiger, der in einem Erbrechtsstreit den Wert von Grundstücken feststellen soll, kann von beiden Parteien wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn er es unterläßt, die Parteien von Besichtigungsterminen zu benachrichtigen.

Kammergericht, Beschluß vom 29. April 1982 - 8 W 1013/82
MDR 1982, 762

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Kosten und Gebühren; Erstattungsfähigkeit der Prozeßgebühr des Rechtsanwalts des Berufungsbeklagten bei nur zur Fristwahrung eingelegter Berufung.
ZPO § 91; BRAGO §§ 31, 32

1. Wird eine Berufung ausdrücklich zunächst nur zur Fristwahrung eingelegt, so ist es eine nicht zu der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Maßnahme, wenn der von dem Berufungsbeklagten mit der Vertretung in dem Berufungsverfahren beauftragte Rechtsanwalt sogleich bei Gericht einen Schriftsatz mit Sachantrag einreicht.
2. Die hierdurch ausgelöste zweite Hälfte der Prozeßgebühr ist, wenn die Berufung alsbald zurückgenommen wird, nicht erstattungsfähig.
3. Offen bleibt, wie lange der Rechtsanwalt des Berufungsbeklagten aufgrund der gegnerischen Vorsorglichkeitserklärung die Stellung eines Sachantrages zurückstellen muß (Fortführung von Senat AnwBl 1982, 112).

Kammergericht, Beschluß vom 30. April 1982 - 1 WF 2029/82
Rpfleger 1982, 355

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