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Entscheidungen OLG Frankfurt 09/1982 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Frankfurt 09/1982



Versorgungsausgleich; Kosten und Gebühren; Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten bei fehlender Postulationsfähigkeit in der Beschwerdeinstanz in Versorgungsausgleichsverfahren.
ZPO §§ 91, 78; BRAGO § 19

Beauftragt eine Partei des Versorgungsausgleichsverfahrens ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten mit ihrer Vertretung in der Beschwerdeinstanz vor dem Oberlandesgericht, so sind die Kosten des nicht postulationsfähigen Anwalts entstanden, und auch erstattungsfähig.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 1. September 1982 - 1 WF 86/82
JurBüro 1983, 277

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Prozeßkostenhilfe; Eingruppierung in die Tabelle bei Zahlung von Barunterhalt an Kinder.
ZPO §§ 114, 115

Die Eingruppierung in die Tabelle Anlage 1 zu § 114 ZPO mit den entsprechenden pauschalen Freibeträgen für Unterhaltsberechtigte setzt voraus, daß der Gesuchsteller mit den Unterhaltsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt. Wird lediglich Barunterhalt geleistet, sind die tatsächlich gezahlten Unterhaltsbeträge als besondere Belastung gemäß § 115 ZPO von seinem Einkommen abzusetzen.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 10. September 1982 - 3 WF 112/82
FamRZ 1983, 632

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Unterhaltsprozeßrecht; Abänderung eines von den Eltern geschlossenen Scheidungsfolgenvergleichs alten Rechts über Kindesunterhalt im Vereinfachten Verfahren.
ZPO §§ 323, 641p, 794

1. Ist ein von den Eltern geschlossener Scheidungsfolgenvergleich alten Rechts über Kindesunterhalt im Vereinfachten Verfahren nach §§ 641l, 641p ZPO fälschlich im Namen der Kinder angepaßt, und sind hierdurch die Kinder selbst Titelgläubiger geworden, kann (unbeachtet des § 641q ZPO) dieser Titel nur im Wege der Abänderungsklage nach § 323 ZPO mit der Folge einer Abänderung erst ab Rechtshängigkeit der Klage (§ 323 Abs. 3 ZPO) geändert werden.
2. Anders als bei der Abänderung eines Urteils oder eines Prozeßvergleichs besteht jedoch in diesem Falle keine Bindung an die tatsächlichen Verhältnisse zu dem Zeitpunkt der Schaffung des abzuändernden Titels.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 10. September 1982 - 3 WF 181/82
FamRZ 1983, 755

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Prozeßkostenhilfe; Bewilligung für einen Vergleich im Prozeßkostenhilfeverfahren.
ZPO §§ 114, 118

1. Soweit in Prozeßkostenhilfeverfahren ein Vergleich protokolliert wird (§ 118 Abs. 1 S. 3 ZPO), kann ausnahmsweise für dieses Verfahren Prozeßkostenhilfe gewährt werden.
2. Ein vergleichbarer Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn das Prozeßkostenhilfeverfahren dazu führt, daß der Beklagte den geltend gemachten Anspruch erfüllt hat (hier: Auskunft erteilt hat), und deshalb keine Klage mehr erhoben wird.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 13. September 1982 - 5 WF 161/82
FamRZ 1982, 1225

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Verwirkung eines Rechtsmittels wegen Zeitablaufs.
BGB § 242; FGG § 27

Wird eine (weitere) Beschwerde erst nach langer Zeit (hier: nach 22 Monaten) eingelegt, und durften sich die übrigen Beteiligten auf die Endgültigkeit der Vorentscheidung einstellen, dann liegt eine unzulässige Rechtsausübung vor (Verwirkung).

OLG Frankfurt, Beschluß vom 14. September 1982 - 20 W 656/82
FamRZ 1982, 1228

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Unterhaltsprozeßrecht; unbestimmter Klageantrag in Unterhaltsverfahren; Hauptsacheklage nach Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
ZPO §§ 114, 253

1. Ein Unterhaltsanspruch muß beziffert werden. Ein Antrag auf Verurteilung, angemessenen Unterhalt zu zahlen, genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht, und ist daher unzulässig.
2. Wurde eine einstweilige Anordnung auf Unterhalt erwirkt, so ist bei einer anschließenden Unterhaltsklage die Rechtsverfolgung als mutwillig im Sinne von § 114 ZPO anzusehen, wenn kein besonderer Anlaß für die Klageerhebung vorliegt; Prozeßkostenhilfe kann dann nicht gewährt werden.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 15. September 1982 - 5 WF 169/82
FamRZ 1982, 1223

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Verfahrensrecht; Ablehnung von Richtern und Sachverständigen; Ablehnung eines Familienrichters wegen Besorgnis der Befangenheit in einer Sorgerechtssache.
ZPO §§ 42, 621a

Zu der Ablehnung eines Familienrichters wegen Besorgnis der Befangenheit in einer Sorgerechtssache.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 16. September 1982 - 2 WF 76/82
FamRZ 1983, 630

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Prozeßkostenhilfe; Formerfordernis für einen Bewilligungsantrag im Prozeßkostenhilfeverfahren.
ZPO § 117

In Prozeßkostenhilfeverfahren ist ein Bewilligungsantrag auch dann wirksam gestellt, wenn die Antragschrift durch den beantragenden Prozeßbevollmächtigten nicht unterzeichnet ist.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 16. September 1982 - 3 WF 152/82
AnwBl 1983, 319

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Kosten und Gebühren; Rechtsanwaltsgebühren; Entstehung der Gebühr des § 118 BRAGO in Ehescheidungssachen; Bindung des anwaltlichen Ermessens bei Rahmengebühren; subjektive Voraussetzung der Vergleichsgebühr.
BRAGO §§ 12, 18, 23, 32, 41, 118

1. Wird der Rechtsanwalt mit der Durchführung einer einvernehmlichen Ehescheidung unter vergleichsweiser Beilegung der Folgesachen beauftragt, entstehen die Gebühren aus § 118 Abs. 1 BRAGO nicht.
2. An die Bewertung seiner Tätigkeit bei der Bemessung von Rahmengebühren ist der Rechtsanwalt auch in dem nachfolgenden Gebührenprozeß gebunden.
3. Der Rechtsanwalt verdient eine Vergleichsgebühr nicht schon dadurch, daß er mit tatsächlichen und rechtlichen Informationen zu dem Abschluß eines gegenständlich bereits ausgehandelten Vergleichs beiträgt.

OLG Frankfurt, Urteil vom 21. September 1982 - 8 U 226/81
JurBüro 1983, 573

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Elterliche Sorge; Zulässigkeit des Erlasses einer vorläufigen Anordnung in einem isolierten Sorgerechtsverfahren trotz Anhängigkeit einer Scheidungssache zwischen den Eltern mit der Möglichkeit einstweiliger Anordnungen nach §§ 620 ff ZPO.
BGB § 1672; ZPO §§ 620 ff; FGG § 19

In einem isolierten Sorgerechtsverfahren nach § 1672 BGB ist trotz Anhängigkeit einer Scheidungssache zwischen den Eltern (mit der Möglichkeit einstweiliger Anordnungen nach §§ 620 ff ZPO) auch der Erlaß einer vorläufigen Anordnung zulässig.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 27. September 1982 - 1 WF 145/82
FamRZ 1983, 91 = RdJB 1983, 400 [Ls]

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Unterhaltspflicht der Eltern bei Heimunterbringung des Kindes.
BGB §§ 1601, 1610

Bei einer erforderlichen Heimunterbringung des Kindes richtet sich der Bedarf des Kindes nicht nach der Düsseldorfer Tabelle, sondern nach den tatsächlich entstehenden Kosten.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 27. September 1982 - 4 WF 187/82
DAVorm 1983, 515

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Unerlaubte Handlungen; Schadensersatz; Ausschluß des Forderungsübergangs bei in häuslicher Gemeinschaft lebenden Brüdern.
BGB § 812; RVO § 1542; VVG §§ 67, 68a

1. Leben erwachsene Kinder noch in dem Haushalt der Eltern, und werden sie dort versorgt, so leben sie auch untereinander in häuslicher Gemeinschaft, wenn sie sogenanntes Kostgeld zahlen.
2. Der Ausschluß des Forderungsübergangs kann nicht durch eine Abtretung umgangen werden.
3. Die mehrfache vorbehaltlose Zahlung angeforderter Beträge durch den Haftpflichtversicherer kann nicht als Schuldanerkenntnis gewertet werden.

OLG Frankfurt, Urteil vom 30. September 1982 - 1 U 179/81
VersR 1984, 254 = ZfSch 1983, 301 = VRS 65, 422 = RuS 1984, 7 = FamRZ 1984, 582 [Ls]

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Adoptionsrecht; Aufhebung einer Erwachsenenadoption aus wichtigem Grunde; Frist für den Aufhebungsantrag nach § 1762 BGB.
BGB §§ 1771, 1760, 1762

1. Zu der Aufhebung einer Volljährigenadoption aus wichtigem Grunde (§ 1771 S. 1 BGB) ist ein beiderseitiger Antrag der Beteiligten erforderlich.
2. Zu der arglistigen Täuschung über wesentliche Umstände im Sinne des § 1771 S. 2 in Verbindung mit § 1760 Abs. 2 lit c BGB.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 30. September 1982 - 20 W 397/82
FamRZ 1982, 1241 = OLGZ 1982, 421

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Entscheidungen OLG Frankfurt 09/1982 - FD-Platzhalter-rund
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