Entscheidungen OLG Stuttgart 04/1982
ZPO § 606b; GG Art. 3
1. Soweit § 606b Nr. 1 ZPO die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Ehesachen von Ehegatten mit gleicher ausländischer Staatsangehörigkeit regelt, ist die Vorschrift ihrem sachlichen Gehalt nach mit Art. 3 Abs. 2 GG vereinbar.
2. Den deutschen Gerichten fehlt die internationale Zuständigkeit für eine Scheidungssache aufgrund § 606b Nr. 1 ZPO, wenn beide Ehegatten jugoslawische Staatsangehörige sind, und der Antragsgegner sich - wenn auch für längere Zeit - nach jugoslawischem Recht auf zeitweiliger Arbeit im Ausland befindet, und damit noch seinen Wohnsitz in Jugoslawien hat.
OLG Stuttgart, Urteil vom 21. April 1982 - 17 UF 54/81
FamRZ 1982, 817 = Justiz 1982, 373


Verfahrensrecht; Geschäftswert für die Beglaubigung der Zustimmung des Eigentümers gemäß § 5 ErbbauVO.
KostO § 39; ErbbauV § 5
Die Zustimmung des Eigentümers zur Übertragung des Erbbaurechts hat nach § 39 Abs. 1 S. 1 KostO denselben Wert wie die Übertragung selbst; § 30 KostO findet keine Anwendung.
OLG Stuttgart, Beschluß vom 21. April 1982 - 8 W 279/81
JurBüro 1982, 1059 = Justiz 1982, 269 = DNotZ 1982, 779


Kosten und Gebühren; Gebühren der Rechtsanwälte; Beweisgebühr bei Anhörung der Parteien im Scheidungsverfahren.
ZPO § 613; BRAGO § 31
Die eine Beweisgebühr auslösende Anhörung einer Partei im Scheidungsverfahren (§ 613 ZPO, § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO) setzt nicht voraus, daß sie zur Aufklärung streitiger Tatsachen dienen müsse; es genügt vielmehr, wenn sie den unbestrittenen schriftsätzlichen Vortrag ergänzen bzw. ersetzen soll.
OLG Stuttgart, Beschluß vom 27. April 1982 - 8 WF 25/82
JurBüro 1982, 865 = Justiz 1982, 273


Erbrecht; Beweislast bei einer Testamentsanfechtung durch Dritte.
BGB § 2285
Die Beweislast dafür, daß das Recht eines Dritten zur Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments entsprechend § 2285 BGB ausgeschlossen ist, trifft den Anfechtungsgegner.
OLG Stuttgart, Beschluß vom 29. April 1982 - 8 W 374/81
FamRZ 1982, 1137 = OLGZ 1982, 315 = Justiz 1982, 265 = BWNotZ 1982, 118


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