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Entscheidungen OLG Stuttgart 04/1982 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Stuttgart 04/1982



Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; internationale Zuständigkeit bei der Scheidung jugoslawischer Eheleute.
ZPO § 606b; GG Art. 3

1. Soweit § 606b Nr. 1 ZPO die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Ehesachen von Ehegatten mit gleicher ausländischer Staatsangehörigkeit regelt, ist die Vorschrift ihrem sachlichen Gehalt nach mit Art. 3 Abs. 2 GG vereinbar.
2. Den deutschen Gerichten fehlt die internationale Zuständigkeit für eine Scheidungssache aufgrund § 606b Nr. 1 ZPO, wenn beide Ehegatten jugoslawische Staatsangehörige sind, und der Antragsgegner sich - wenn auch für längere Zeit - nach jugoslawischem Recht auf zeitweiliger Arbeit im Ausland befindet, und damit noch seinen Wohnsitz in Jugoslawien hat.

OLG Stuttgart, Urteil vom 21. April 1982 - 17 UF 54/81
FamRZ 1982, 817 = Justiz 1982, 373

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Verfahrensrecht; Geschäftswert für die Beglaubigung der Zustimmung des Eigentümers gemäß § 5 ErbbauVO.
KostO § 39; ErbbauV § 5

Die Zustimmung des Eigentümers zur Übertragung des Erbbaurechts hat nach § 39 Abs. 1 S. 1 KostO denselben Wert wie die Übertragung selbst; § 30 KostO findet keine Anwendung.

OLG Stuttgart, Beschluß vom 21. April 1982 - 8 W 279/81
JurBüro 1982, 1059 = Justiz 1982, 269 = DNotZ 1982, 779

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Kosten und Gebühren; Gebühren der Rechtsanwälte; Beweisgebühr bei Anhörung der Parteien im Scheidungsverfahren.
ZPO § 613; BRAGO § 31

Die eine Beweisgebühr auslösende Anhörung einer Partei im Scheidungsverfahren (§ 613 ZPO, § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO) setzt nicht voraus, daß sie zur Aufklärung streitiger Tatsachen dienen müsse; es genügt vielmehr, wenn sie den unbestrittenen schriftsätzlichen Vortrag ergänzen bzw. ersetzen soll.

OLG Stuttgart, Beschluß vom 27. April 1982 - 8 WF 25/82
JurBüro 1982, 865 = Justiz 1982, 273

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Erbrecht; Beweislast bei einer Testamentsanfechtung durch Dritte.
BGB § 2285

Die Beweislast dafür, daß das Recht eines Dritten zur Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments entsprechend § 2285 BGB ausgeschlossen ist, trifft den Anfechtungsgegner.

OLG Stuttgart, Beschluß vom 29. April 1982 - 8 W 374/81
FamRZ 1982, 1137 = OLGZ 1982, 315 = Justiz 1982, 265 = BWNotZ 1982, 118

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