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Entscheidungen OLG Frankfurt 01/1982 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Frankfurt 01/1982



Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Zurückverweisung einer von einem zuständigen Landgericht entschiedenen Familiensache.
ZPO §§ 261, 538, 590, 621; GVG § 23b

1. Wird ein Urteil des früher zuständigen Landgerichts von dem Oberlandesgericht aufgehoben, dann ist der eine Familiensache (hier: Güterrechtssache) betreffende Rechtsstreit an das Familiengericht zurückzuverweisen, auch wenn in dem neuen Verfahren das frühere erstinstanzliche Verfahren fortgesetzt wird, und so zu verhandeln ist, als ob noch keine Sachentscheidung ergangen wäre.
2. Der Grundsatz der perpetuatio fori hat zurückzutreten; maßgebend ist das aus dem Gedanken der materiellen Anknüpfung und rechtsanaloger Anwendung des § 590 Abs. 1 ZPO abgeleitete Anliegen, die Familiensachen auf die seit dem 1. Juli 1977 zuständigen Gerichte zu überführen.

OLG Frankfurt, Urteil vom 5. Januar 1982 - 4 UF 46/81
FamRZ 1982, 402

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Prozeßkostenhilfe; Kostenarmut iSd § 114 ZPO; unentgeltliche Weggabe bedeutender Gelder aus dem Zugewinnausgleich.
ZPO § 114

Eine Partei ist jedenfalls dann nicht als kostenarm im Sinne des § 114 ZPO anzusehen, wenn sie bedeutende Gelder aus dem Zugewinnausgleich unentgeltlich weggibt, obwohl sie davon ausgeht, daß ihr weitere Zugewinnausgleichsansprüche zustehen, und sie diese unter Umständen im Prozeßwege wird durchsetzen müssen.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 6. Januar 1982 - 1 UF 217/81
FamRZ 1982, 416

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Vormundschaft und Pflegschaft; Beschwerderecht bei Aufhebung der Entlassung eines Vormunds bei Pflegerwechsel (Nachfolgepflegschaft).
BGB §§ 1886, 1915; FGG § 20

Wird die Entlassung eines Vormunds (Pflegers) von dem Beschwerdegericht aufgehoben, so steht dem inzwischen bestellten Nachfolgevormund (Nachfolgepfleger) kein Beschwerderecht zu.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 8. Januar 1982 - 20 W 7/82
OLGZ 1982, 417 = Rpfleger 1982, 422

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Versorgungsausgleich; Berücksichtigung von Kann-Zeiten bei der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit eines Beamten.
BGB § 1587a; BeamtVG §§ 11, 12

Sogenannte »Kann-Zeiten« (§§ 11, 12 BeamtVG) sind nur dann bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu berücksichtigen, wenn der Beamte einen Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt hat, oder sich so behandeln lassen muß, als habe er den Antrag gestellt.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 13. Januar 1982 - 2 UF 114/81
FamRZ 1982, 504

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Verfahrensrecht; keine entsprechende Anwendung von § 269 Abs. 3 ZPO bei Rücknahme der Klage vor ihrer Übermittlung an den Beklagten.
ZPO § 269

§ 269 Abs. 3 ZPO ist nicht (entsprechend) anwendbar, wenn die Klage nur eingereicht, aber vor Übermittlung an den Beklagten wieder zurückgenommen worden ist.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 15. Januar 1982 - 3 WF 229/81
JurBüro 1982, 1571

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Ausbildungsunterhalt für eine Zweitausbildung.
BGB §§ 1601 ff, 1610

1. Ein Kind, das über eine abgeschlossene Berufsausbildung (hier: als Apothekenhelferin) verfügt, kann von seinen Eltern nur in Ausnahmefällen Unterhalt für die Dauer einer weiteren Ausbildung (hier: zur Kosmetikerin) verlangen.
2. Dazu genügt es nicht, daß das Kind die erste Ausbildung gewählt hat, weil es in seinem Wunschberuf (hier: Modefach) keine Ausbildungsstelle gefunden hat.

OLG Frankfurt, Urteil vom 19. Januar 1982 - 3 UF 115/81
FamRZ 1982, 1097

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Prozeßkostenhilfe; Ermittlung des Einkommens des Antragstellers.
ZPO §§ 114, 115

1. Zu dem Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO gehören auch die Arbeitnehmer-Sparzulage und das auf zwölf Monate umgelegte Urlaubs- und Weihnachtsgeld, sowie ähnliche Sonderzuwendungen, nicht jedoch das Kindergeld, das weder zu dem Einkommen des Bezugsberechtigten, noch im Grundsatz zu dem des Kindes zu rechnen ist.
2. Als besondere Belastungen sind nach § 115 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 ZPO die vermögenswirksamen Leistungen und in der Regel Beiträge für Versicherungen abzusetzen, soweit diese nicht schon nach § 115 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 ZPO in Verbindung mit § 76 Abs. 2 BSHG berücksichtigt sind.
3. Bei der Einstufung in die Tabelle zu § 114 ZPO steht der von dem Antragsteller gewährte Betreuungsunterhalt (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB) dem Barunterhalt gleich.
4. Die Nichtberücksichtigung einer gegenüber dem Antragsteller unterhaltsberechtigten Person ist grundsätzlich dann unbillig, wenn deren eigenes Einkommen den in die Tabelle eingearbeiteten pauschalierten Freibetrag für die Unterhaltsberechtigten, der für den ersten Berechtigten 450 DM, und für jeden weiteren 275 DM beträgt, nicht überschreitet.
5. Das eigene Einkommen des gegenüber dem Antragsteller Unterhaltsberechtigten ist nicht dem Einkommen des Antragstellers zuzuschlagen, und aus der Summe beider Einkommen die Monatsrate nach der Tabelle zu bestimmen.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 20. Januar 1982 - 1 WF 140/81
FamRZ 1982, 418

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Anfechtbarkeit einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung.
ZPO §§ 641l ff, 641q, 769

1. Hat ein Unterhaltsschuldner gegen einen im Vereinfachten Verfahren (§ 1612a BGB, §§ 641l ff ZPO) erlassenen Unterhaltsbeschluß Abänderungsklage nach § 641q ZPO erhoben, so kann er in entsprechender Anwendung des § 769 ZPO einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen.
2. Erstinstanzliche Beschlüsse in Verfahren nach § 769 ZPO können zwar mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, sind aber durch das Beschwerdegericht nur begrenzt nachprüfbar (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).

OLG Frankfurt, Beschluß vom 20. Januar 1982 - 3 WF 183/81
FamRZ 1982, 736

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Regelung des Kindesunterhalts durch Vereinbarung der Eltern; Anpassung dieses Unterhaltstitels im Vereinfachten Verfahren; Kindergeld als anrechenbares Einkommen.
BGB §§ 1603, 1612a; ZPO §§ 641l, 641q

1. Haben die Eltern vor dem 30. Juni 1977 in einem Scheidungsverfahren die Unterhaltspflicht gegenüber den aus der Ehe hervorgegangenen Kindern durch Vergleich geregelt, so kann der sorgeberechtigte Elternteil die Anpassung dieses Unterhaltstitels im Vereinfachten Verfahren (§ 1612a BGB, §§ 641l ff ZPO) nur im eigenen Namen, nicht aber namens der Kinder beantragen.
2. Ist dennoch in einem solchen Fall ein auf den Namen der Kinder lautender Anpassungsbeschluß ergangen, so ist dieser wirksam; die Abänderungsklage des Unterhaltsschuldners aus § 641q ZPO ist dann gegen die Kinder zu richten.
3. Bei der Eingruppierung eines Unterhaltsschuldners in die Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle ist Kindergeld, das der Unterhaltsschuldner bezieht, nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
4. Ob bei beschränkter Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners im Rahmen einer sogenannten Mangelbedarfsberechnung auch das von dem Unterhaltsschuldner für andere Kinder bezogene Kindergeld als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen ist, bleibt offen.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 20. Januar 1982 - 3 WF 188/81
FamRZ 1982, 734

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Prozeßkostenvorschußpflicht zwischen geschiedenen Eheleuten.
BGB §§ 1360a, 1569 ff; ZPO § 621f

1. Grundsätzlich besteht auch unter geschiedenen Ehegatten betreffend einen Zugewinnausgleichsprozeß eine Prozeßkostenvorschußpflicht.
2. Ein Anspruch auf Bevorschussung von Gutachterkosten durch den unterhaltspflichtigen Ehegatten besteht erst dann, wenn das Gericht die Einholung eines Gutachtens beschlossen hat.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 20. Januar 1982 - 5 WF 229/81
FamRZ 1982, 714

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Unterhalt des Ehegatten; einstweilige Anordnungen; Vorgehen gegen eine einstweilige Anordnung nach der Scheidung der Ehe.
ZPO §§ 12 ff, 256, 620, 620f, 621, 767

1. Ein Ehegatte, dem durch einstweilige Anordnung die Zahlung von Unterhalt an den anderen Ehegatten aufgegeben worden ist, kann nach der Scheidung der Ehe seinen Einwand, er schulde keinen nachehelichen Unterhalt, nicht mit der Vollstreckungsabwehrklage, sondern nur mit der negativen Feststellungsklage geltend machen.
2. Über diese Klage hat nicht das Gericht der Ehesache, sondern das nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 12 ff ZPO) zuständige Familiengericht zu entscheiden.

OLG Frankfurt, Urteil vom 25. Januar 1982 - 5 UF 160/81
FamRZ 1982, 719

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Entscheidungen OLG Frankfurt 01/1982 - FD-Platzhalter-rund
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