Entscheidungen OLG Hamm 09/1982
BGB §§ 2084, 2247, 2361
1. Die einzelnen Blätter in einem Ringbuch (mit Mechanik zum Öffnen) stellen jeweils besondere Blätter im Sinne der Rechtsprechung dar.
2. Bei Ergänzungen oder Änderungen einer ursprünglich formgerecht getroffenen letztwilligen Verfügung, die sich auf einem besonderen Blatt befinden, bedarf es einer erneuten Unterzeichnung durch den Erblasser; inhaltliche Verknüpfungen der Anordnungen allein können das Formerfordernis - anders als bei nachträglichen Verfügungen auf demselben Blatt oder Bogen - nicht ersetzen.
3. Nicht unterschriebene nachträgliche Anordnungen des Erblassers auf einem besonderen Blatt eines Ringbuchs sind auch dann formungültig (§ 2247 Abs. 1 BGB), wenn dieses Blatt dem formgültigen Testament vorgeheftet, aber deutlich als Ergänzung (hier unter anderem durch »II« gegenüber »I«) gekennzeichnet ist.
OLG Hamm, Beschluß vom 6. September 1982 - 15 W 149/81
NJW 1983, 689 = MDR 1983, 131 = JMBl NW 1983, 8 = FamRZ 1983, 100 [Ls] = Rpfleger 1982, 474 [Ls]


Unterhalt des getrennt lebenden und des geschiedenen Ehegatten; Anspruch auf Unterhalt für ein volljähriges Kind; Nichtidentität bei Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt.
BGB §§ 1361, 1569 ff, 1601 ff; ZPO § 323
1. Der Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes gemäß §§ 1601 ff BGB ist nicht identisch mit dessen Unterhaltsanspruch nach Eintritt der Volljährigkeit.
2. Zur Nicht-Identität des Unterhaltsanspruchs des mittlerweile geschiedenen Ehegatten mit dem Anspruch des noch verheirateten Ehegatten.
3. In beiden Fällen kommt nach Eintritt des Erlöschens des alten und Entstehung eines neuen Unterhaltsanspruchs keine Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO in Betracht. Wird sie gleichwohl erhoben, ist sie als unzulässig abzuweisen.
OLG Hamm, Urteil vom 28. September 1982 - 3 UF 54/82
FamRZ 1983, 206


Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschußgesetz; Gläubigerstellung des Landes bei Leistung an das Sozialamt.
BGB § 1615a; UVG § 7; BSHG § 90; ZPO § 767
Auch wenn die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz an das Sozialamt gezahlt wurden, da dieses den Anspruch der Kinder gegen das Land auf sich übergeleitet hat, bleibt das Land Gläubigerin des Anspruchs gegen den Unterhaltspflichtigen.
OLG Hamm, Beschluß vom 28. September 1982 - 2 WF 335/82
NJW 1983, 125 = DAVorm 1983, 156 [313] = VR 1983, 156 [Ls]


Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Sittenwidrigkeit eines Unterhaltsverzichts; Ausschluß des Versorgungsausgleichs und des Zugewinns.
BGB §§ 138, 1408, 1414, 1585c
Eine Vereinbarung, durch die die Partner bereits vor der Eheschließung auf Unterhalt für den Fall einer späteren Scheidung der Ehe verzichten, und zugleich den Versorgungsausgleich (und damit auch den Zugewinnausgleich) ausschließen, ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht als sittenwidrig anzusehen.
OLG Hamm, Beschluß vom 28. September 1982 - 2 W 403/82
FamRZ 1982, 1215 = MittBayNot 1982, 249


Abstammungsrecht; Antrag auf Feststellung der Vaterschaft des verstorbenen Vaters des Kindes; kein Beschwerderecht der Geschwister des verstorbenen Vaters bezüglich der Feststellung der Vaterschaft; unverschuldete Fristversäumnis zur Einlegung einer Beschwerde; Pflicht zur unverzüglichen Verschaffung von Gewißheit über das in Betracht kommende Rechtsmittel.
BGB § 1600n; FGG §§ 20, 55b
Gegen die Feststellung der Vaterschaft durch das Vormundschaftsgericht steht nur den nach § 55b FGG zugehörenden Personen, nicht den Geschwistern des verstorbenen Mannes, mögen diese auch als seine gesetzlichen Erben in Betracht kommen, ein Beschwerderecht zu.
OLG Hamm, Beschluß vom 29. September 1982 - 15 W 274/82
FamRZ 1982, 1239 = MDR 1983, 141 = OLGZ 1982, 422 = JMBl NW 1983, 36 = ZblJugR 1982, 834 = Rpfleger 1982, 472 [Ls]


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