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Entscheidungen OLG Frankfurt 11/1982 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Frankfurt 11/1982



Umgangsrecht; Umgang der Eltern mit ihren Kindern; Ausschluß und Erzwingung des Umgangsrechts; Ausschluß der Befugnis zum persönlichen Umgang des Vaters mit seiner Tochter.
BGB § 1634; FGG § 33

1. Zu dem befristeten Ausschluß der Umgangsbefugnis (im Anschluß an BGH FamRZ 1980, 131 = BGHF 1, 604).
2. Für einen in der Vergangenheit liegenden »Ungehorsam« des sorgeberechtigten Elternteils darf ein Zwangsgeld nach § 33 FGG nicht mehr festgesetzt werden, wenn inzwischen die Umgangsbefugnis des Nichtsorgeberechtigten (hier: auf Zeit) ausgeschlossen worden ist.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 4. November 1982 - 1 UF 9/82
FamRZ 1983, 217

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Elterliche Sorge; Regelung durch ausländische Behörden; Lehre des »forum non conveniens«.
MSA Art. 1, Art. 13; FGG §§ 12, 16, 50a; ZPO §§ 606, 606b, 621a, 629d

Lebt ein Kind griechischer Eltern, die in Deutschland geschieden worden sind, an einem unbekannten Ort in Griechenland, und haben die Eltern seit mehr als zwei Jahren jegliche Förderung des Verfahrens unterlassen, erscheint es gerechtfertigt, sie nach der Lehre des »forum non conveniens« darauf zu verweisen, ihre gleichfalls zuständigen Heimatbehörden zu der Regelung der elterlichen Sorge in Anspruch zu nehmen.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 15. November 1982 - 3 UF 326/79
IPRax 1983, 294

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Verfahrensrecht; internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Ehetrennung nach italienischem Recht; Anträge auf Trennung der Ehe nebst Entscheidung über das Sorgerecht des gemeinsamen Kindes und auf Unterhaltszahlungen; Zulässigkeit des Widerrufs der Einverständniserklärung einer Partei; Beurteilung der Vereinbarkeit der Entscheidung mit dem Haager Minderjährigenschutzabkommen; Bestimmung der Höhe des Unterhaltsanspruchs eines Kindes.
BGB §§ 1601 ff; EGBGB Art. 14, Art. 17; ZPO §§ 524, 606, 606b

1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine streitige Ehetrennung nach italienischem Recht ist gegeben, wenn ein Sühneversuch durchgeführt, und die Staatsanwaltschaft an dem Verfahren beteiligt worden ist.
2. Über den Ehetrennungsantrag kann der Einzelrichter entscheiden, wenn die Parteien ihr Einverständnis erklärt haben. Die Einverständniserklärung ist eine Prozeßhandlung, an welche die Partei grundsätzlich gebunden ist; ein Widerruf dieser Erklärung ist nur bei einer wesentlichen Veränderung der Prozeßlage zulässig.

OLG Frankfurt, Urteil vom 19. November 1982 - 3 UF 200/81
IPRax 1983, 193 [Ls]

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Kosten und Gebühren; Rechtsanwaltsgebühren; Beweisgebühr bei Vorlage von Urkunden durch die Partei.
BRAGO § 34

Eine Beweisgebühr entsteht gemäß § 34 Abs. 1 BRAGO auch dann nicht, wenn sich der Beweisführer die von ihm vorgelegte Urkunde nach Auflage des Gerichts erst beschaffen muß.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 26. November 1982 - 3 WF 231/82
JurBüro 1983, 1332

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