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Entscheidungen Kammergericht 02/1982 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen Kammergericht 02/1982



Unterhaltsrecht; Umfang der Auskunftspflicht und der Pflicht zur Vorlage von Belegen.
BGB §§ 1580, 1605

1. Die Verpflichtung zu der Vorlage von Belegen (§ 1605 Abs. 1 S. 2 BGB) ist auf die Vorlage des Originals gerichtet. Der Gläubiger hat weder einen Anspruch darauf, daß der Schuldner ihm Abschriften des Originals zur Verfügung stellt, noch kann der Schuldner ohne Einverständnis des Gläubigers die Vorlageverpflichtung dadurch erfüllen, daß er diesem Abschriften des Originals überläßt.
2. Der Gläubiger ist berechtigt, sich Abschriften, insbesondere Fotokopien, zu fertigen.

Kammergericht, Beschluß vom 12. Februar 1982 - 17 WF 315/82
FamRZ 1982, 614

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Verfahrensrecht; unmittelbare Anwendung des § 91a ZPO auf den Fall der Erledigung des Rechtsmittels.
ZPO § 91a

Auf den Fall der Erledigung des Rechtsmittels ist § 91a ZPO unmittelbar anzuwenden.

Kammergericht, Beschluß vom 19. Februar 1982 - 17 UF 4672/81
FamRZ 1982, 950

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Versorgungsausgleich; Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin.
BGB §§ 1587a, 1587b; GG Art. 3

1. Der Versorgungsausgleich durch Beitragsentrichtung zur Begründung von Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1587b Abs. 3 BGB) ist auch insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar, als Anwartschaften aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen auszugleichen sind.
2. Die Versorgung des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Berlin ist volldynamisch, und deshalb nach § 1587a Abs. 2 Nr. 4b BGB in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.

Kammergericht, Beschluß vom 22. Februar 1982 - 18 UF 4196/81
FamRZ 1982, 714

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Strafrecht; sexueller Mißbrauch und Verletzung der Fürsorgepflicht und Erziehungspflicht durch Fotografieren.
StGB §§ 170d, 174, 176

1. Die Tatbestandserfüllung des § 170d StGB setzt die Feststellung voraus, daß die nahe Gefahr einer psychischen Entwicklungsschädigung des Schutzbefohlenen besteht.
2. Wer ein Kind dazu veranlaßt, sich in Stellungen fotografieren zu lassen, die nach dem äußeren Erscheinungsbild sexualbezogen sind, ist nach § 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB strafbar; ob das Kind sich des Bezugs der Handlung zum Sexuellen bewußt ist, ist gleichgültig.
3. Zu der Frage der Anwendung des § 170d StGB auf den Fall, daß ein Vater seine 10-jährige Tochter in sexualbetonten Stellungen fotografiert.

Kammergericht, Urteil vom 24. Februar 1982 - (2) Ss 79/81
JR 1982, 507

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