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Entscheidungen OLG Hamburg 04/1982 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamburg 04/1982



Abstammungsrecht; Feststellung der Vaterschaft; »schwerwiegende Zweifel«; Gutachtenbewertung.
BGB § 1600o

Ein Ausschluß in den Untergruppen des Gc-Systems führt zusammen mit dem Reinerbigkeitsausschluß in dem Gm-System zu der Klageabweisung, da diese Konstellationen zusammen die Vaterschaft des Beklagten als unwahrscheinlich erscheinen lassen. Diese Ausschlußkonstellationen erhalten auch durch ein anthropologisches Ähnlichkeitsgutachten keine größere Klarheit, da das Blutgutachten mehr und sicherere Informationen für die Frage der Abstammung liefert.

OLG Hamburg, Urteil vom 2. April 1982 - 14 U 178/81
DAVorm 1982, 680

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Leistungsfähigkeit; Anrechnung von Kindergeld auf den Regelunterhalt; gebotener Einsatz der Arbeitskraft.
BGB § 1603; BSHG § 90

1. Ob und wieviel ein Elternteil, dem seinen minderjährigen Kindern gegenüber eine erhöhte Unterhaltspflicht obliegt, und der keine oder nur geringe Einnahmen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt, gleichwohl im Hinblick auf seine Arbeitskraft als leistungsfähig anzusehen ist, richtet sich danach, ob er in zumutbarer Weise eine Erwerbstätigkeit aufnehmen könnte, und welche Einnahmen er hätte erzielen können.
2. Es ist nur das Kindergeld auszugleichen, das der von dem Kindergeldbezug ausgeschlossene Elternteil für die gemeinsamen Kinder beziehen würde.

OLG Hamburg, Urteil vom 13. April 1982 - 2a UF 11/81
DAVorm 1982, 818

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Abgrenzung der Familiensachen; Bindungswirkung eines Abgabebeschlusses.
GVG §§ 23b, 72, 119; ZPO § 281; HausrVO §§ 1, 18

1. Das Ehewohnungsverfahren findet nur statt, wenn die künftigen Rechts- und Besitzverhältnisse hinsichtlich der Ehewohnung zu regeln sind, nicht aber, wenn die geschiedenen Ehegatten nur um eine Nutzungsentschädigung für die Vergangenheit streiten.
2. An einen sachlich unrichtigen Abgabebeschluß des Landgerichts nach § 18 Abs. 1 HausrVO ist das Familiengericht nur hinsichtlich der Zuständigkeit gebunden; es besteht keine Bindung an die Verfahrensvorschriften der Hausratsverordnung. Über einen bindend verwiesenen Bereicherungsanspruch hat das Familiengericht im Zivilprozeß zu entscheiden.
3. Der Abgabebeschluß nach § 18 Abs. 1 HausrVO ist nur für das Familiengericht bindend, nicht aber für das Rechtsmittelgericht; dessen Zuständigkeit hängt allein von der sachlichen Beurteilung des Verfahrensgegenstandes ab.

OLG Hamburg, Beschluß vom 15. April 1982 - 15 UF 194/81
FamRZ 1982, 941

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Verfahrensrecht; Kosten und Gebühren; Festsetzung des Verfahrenswertes für eine Regelung der elterlichen Sorge für die Dauer des Getrenntlebens.
BGB § 1672; BRAGO § 9; KostO §§ 30, 94

1. Bei der Ermittlung des Geschäftswertes eines Verfahrens auf Regelung des Sorgerechts für die Dauer des Getrenntlebens ist von 5.000 DM als Regelwert auszugehen.
2. Von diesem Wert kann nicht schon deshalb abgewichen werden, weil die begehrte Regelung auf die Dauer des Getrenntlebens begrenzt ist.
3. Maßgebend ist das Interesse des Antragstellers an der Entscheidung. Dieses Interesse ist nicht dadurch geringer, daß die Eltern sich rasch über die Regelung einigen konnten.
4. Bescheidene Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern rechtfertigen kein Abweichen von dem Regelwert.

OLG Hamburg, Beschluß vom 19. April 1982 - 2 WF 69/82
AnwBl 1982, 486

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Elterliche Sorge; Übertragung von einem geschiedenen Elternteil auf einen Vormund; Zuständigkeit der Gerichte.
BGB §§ 1666, 1696; GVG § 23b; ZPO § 621

Leitet das Familiengericht ein Verfahren zu der Prüfung der Frage ein, ob die elterliche Sorge von einem geschiedenen Elternteil auf einen Vormund übertragen werden soll, so kann es dieses Verfahren nicht zuständigkeitshalber an das Vormundschaftsgericht abgeben.

OLG Hamburg, Beschluß vom 23. April 1982 - 15 UFH 3/82
FamRZ 1982, 943

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