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Entscheidungen OLG Stuttgart 07/1982 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Stuttgart 07/1982



Prozeßkostenhilfe; Ermittlung des Nettoeinkommens; Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an nicht in den Haushalt aufgenommene gesetzlich Unterhaltsberechtigte; Festlegung der Ratenzahlungspflicht aufgrund konkreter Betrachtungsweise der Einkommensverhältnisse.
ZPO §§ 114, 115

1. Soweit der Prozeßkostenhilfeberechtigte Unterhaltszahlungen an nicht in seinen Haushalt aufgenommene gesetzlich Unterhaltsberechtigte leistet, sind diese Unterhaltszahlungen bei der Ermittlung des Nettoeinkommens im Sinne der Anlage 1 zu § 114 ZPO vorab abzuziehen.
2. Die Festlegung der Ratenzahlungspflicht gemäß § 115 ZPO erfolgt sodann ohne tabellarische Berücksichtigung dieser Unterhaltsberechtigten (konkrete Betrachtungsweise der Einkommensverhältnisse).

OLG Stuttgart, Beschluß vom 14. Juli 1982 - 18 WF 101/82

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Elterliche Sorge; Verhinderung des Schulbesuchs eines Kindes; Herausgabe eines Kindes an den Vormund; Anordnung der Anwendung von Gewalt.
BGB §§ 1666, 1632, 1800; FGG § 33

Wenn die Mutter über Jahre hinweg den Schulbesuch eines Kindes verhindert, und auch die Versuche des Vormunds, den Schulbesuch zu ermöglichen, vereitelt, so ist die Herausgabeanordnung aufrecht zu erhalten. Das bisherige uneinsichtige Verhalten der Mutter erfordert im Interesse des Kindes die Anordnung von Gewalt als letztes Mittel zur Durchsetzung des Schulbesuchs des Kindes.

OLG Stuttgart, Beschluß vom 14. Juli 1982 - 18 WF 212/82
DAVorm 1982, 995

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Versorgungsausgleich; Begründungspflicht für eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich.
ZPO §§ 313a, 317, 516, 621a, 624; FGG § 53b

1. Die Zustellung eines aufgrund von § 313a ZPO ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe abgefaßten Urteils setzt die Berufungsfrist auch dann in Lauf, wenn die Voraussetzungen des § 313a ZPO nicht vorliegen.
2. a) Die Entscheidung des Verbundurteils über den Versorgungsausgleich ist zu begründen.
b) § 313a ZPO (Verzicht auf Begründung) erscheint insoweit nicht anwendbar.
c) Zumindest setzt die Wirksamkeit eines Verzichts auf Begründung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in dem Verbundurteil voraus, daß Rechtsmittel- und Begründungsverzichte von allen Beteiligten einschließlich der Versicherungs- und Versorgungsträger erklärt werden.

OLG Stuttgart, Beschluß vom 28. Juli 1982 - 17 UF 231/82
FamRZ 1983, 81 = Justiz 1983, 84

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