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Entscheidungen OLG Düsseldorf 03/1982 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Düsseldorf 03/1982



Unterhalt; Rückstände; Verzug des Unterhaltsschuldners.
BGB § 1613

Die Anmahnung eines nicht bezifferten Unterhaltsbetrages setzt einen Unterhaltsschuldner jedenfalls dann in Verzug, wenn die Höhe des Unterhalts ausschließlich von Umständen abhängt, die ihm bekannt sind, oder wenn er aus mühelos zu ermittelnden Umständen feststellen kann, welcher Unterhaltsbetrag zu bezahlen ist.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. März 1982 - 2 UF 176/81
FamRZ 1982, 730 = DAVorm 1982, 577


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Prozeßkostenhilfe; keine Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 2 S. 1 ZPO.
ZPO §§ 121, 127; RPflG § 11

Gegen die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 2 S. 1 ZPO ist eine Beschwerde des Bezirksrevisors unzulässig.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 3. März 1982 - 2 WF 7/82
FamRZ 1982, 723

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Unterhalt des Ehegatten; Bemessung von Elementar- und Vorsorgeunterhalt.
BGB §§ 1361, 1578

1. Die in der Düsseldorfer Tabelle vorgesehene Unterhaltsquote umfaßt nicht die von dem Unterhaltsberechtigten aufzubringenden Kosten einer Krankenversicherung.
2. Zu der Berechnung des Unterhalts, wenn der Anspruch auf Übernahme von Krankenversicherungskosten gegen den Unterhaltsverpflichteten geltend gemacht wird.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 10. März 1982 - 4 WF 17/82
FamRZ 1982, 610 = DAVorm 1982, 817 [Ls]

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung bei teilweiser Klagerücknahme.
ZPO §§ 269, 567

Wird eine Klage teilweise zurückgenommen, und in dem Urteil abschließend über die Kosten entschieden, ist eine sofortige Beschwerde gemäß § 269 Abs. 3 S. 4 ZPO zulässig.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 10. März 1982 - 2 WF 33/82
FamRZ 1982, 723

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Versorgungsausgleich; Genehmigung einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich; Genehmigungsfähigkeit eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.
BGB §§ 1587b, 1587f, 1587o

1. Die Parteien können grundsätzlich gemäß § 1587o BGB genehmigungsfähig vereinbaren, daß der Ausgleichspflichtige der berechtigten Partei einen Rentenanteil - schuldrechtlich - abtritt, der auf Anwartschaften in Höhe der Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung beruht.
2. Die Genehmigung ist nur zu verweigern, wenn diese vereinbarte Leistung nach den Umständen des Einzelfalles nicht zur Sicherung des Berechtigten geeignet ist, oder zu keinem nach Art und Höhe angemessenen Ausgleich führt.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 10. März 1982 - 2 UF 57/81
FamRZ 1982, 718

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Kosten und Gebühren; Nachprüfbarkeit der von dem beigeordneten Rechtsanwalt innerhalb des Gebührenrahmens bestimmten Gebühr für den Einzelfall.
BRAGO §§ 12, 118, 128

Wird ein Rechtsanwalt einem Beteiligten in einem isolierten Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnet, so ist die von ihm getroffene Bestimmung der für den Einzelfall beanspruchten Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens des § 118 BRAGO auch für die Staatskasse verbindlich, sofern die getroffene Bestimmung nicht unbillig ist. Auch das Gericht darf in Verfahren nach § 128 BRAGO von der von dem Rechtsanwalt getroffenen Bestimmung nur abweichen, wenn sie unbillig ist.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 15. März 1982 - 6 WF 14/82
JurBüro 1982, 871


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Kosten und Gebühren; Verfahren betreffend den Erlaß einer einstweiligen Anordnung; Beweisgebühr bei gerichtlicher Protokollierung einer eidesstattlichen Versicherung.
BRAGO § 31

Protokolliert das Gericht in einem Verfahren betreffend den Erlaß einer einstweiligen Anordnung eine eidesstattliche Versicherung, dann steht dem Ansatz einer Beweisgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO nicht entgegen, daß der Rechtsanwalt an sich schon vorher eine schriftlich formulierte, eidesstattliche Versicherung hätte einreichen müssen.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 17. März 1982 - 6 WF 16/82
JurBüro 1982, 1031


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Kosten und Gebühren; Erörterungsgebühr trotz Fehlens einer ordnungsgemäßen Klage.
BRAGO § 31

Wird um Prozeßkostenhilfe nachgesucht, und für den Fall der Bewilligung Verurteilung zu einer Leistung (hier: Unterhaltszahlung) begehrt, so steht dem Rechtsanwalt des Antragstellers/Klägers eine Erörterungsgebühr zu, wenn in einem Termin zur mündlichen Verhandlung nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, jedoch ohne Einreichung einer ordnungsgemäßen Klage, die Hauptsache erörtert, und sodann ein Vergleich geschlossen wird.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 17. März 1982 - 6 WF 23/82
JurBüro 1982, 1033


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Personenstandsrecht; schwerwiegende Gründe für eine Änderung des Vornamens eines Adoptivkindes.
BGB § 1757

1. Bei Kleinkindern ist einerseits ein eigenes Interesse des Kindes an der Beibehaltung des bisherigen Namens gering zu veranschlagen, während andererseits die Führung des von den Annehmenden gewünschten Namens die Integration des Kindes in die neue Familie fördert.
2. Ein schwerwiegender Grund zu der Änderung des Vornamens liegt vor, wenn die Annehmenden das Kind seit dem sechsten Lebensmonat mit einem Namen gerufen haben, der nunmehr der neue Vorname werden soll, und sie eine Abneigung gegen den bisherigen Vornamen haben.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 19. März 1982 - 3 W 61/82
StAZ 1983, 314


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Vormundschaft und Pflegschaft; Gebrechlichkeitspflegschaft.
BGB § 1910; ZPO §§ 53, 127

Zu der zulässigen Beschwerde des Pfleglings gegen die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auf Antrag des Pflegers, wenn der Pflegling sich einer gerichtlichen Verfolgung widersetzt.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 26. März 1982 - 9 W 20/82
OLGZ 1983, 119

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Ausschluß des Ehegattenunterhalts wegen Verwirkung.
BGB §§ 1579, 1584

1. § 1579 Abs. 2 BGB ist durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1981 (FamRZ 1981, 745) nicht in vollem Umfange für verfassungswidrig erklärt worden.
2. Beruft sich der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte darauf, daß Verwandte vorrangig verpflichtet seien (§ 1584 S. 2 BGB), so trägt der Unterhaltsgläubiger die Beweislast dafür, daß seine Verwandten nicht leistungsfähig sind.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. März 1982 - 2 UF 244/81
FamRZ 1982, 611


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