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Entscheidungen Kammergericht 10/1982 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen Kammergericht 10/1982



Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Ausschluß des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit; Belange des Kindeswohles; besonders gelagerter Härtefall; Strafverfahren; Umkehr der Beweislast.
BGB §§ 1361, 1579; StGB § 164

1. Bis zu einer Neuregelung der Vorschrift des § 1579 Abs. 2 BGB durch den Gesetzgeber ist die Bestimmung auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1981 (FamRZ 1981, 745) weiterhin anzuwenden; dies gilt nicht in besonders gelagerten Härtefällen.
2. Wann ein besonders gelagerter Härtefall vorliegt, ist im Einzelfall aufgrund einer Abwägung des Interesses des Berechtigten an dem Erhalt des vollen Unterhalts, und den Interessen des Verpflichteten, wegen Vorliegens des Tatbestands des § 1579 Abs. 1 BGB keinen Unterhalt zahlen zu müssen, festzustellen.
3. Jedenfalls ist § 1579 Abs. 2 BGB dann nicht anzuwenden, wenn die Interessen des Unterhaltspflichtigen deutlich überwiegen, und die vollständige oder teilweise Versagung des Unterhaltsanspruchs nach dem Gerechtigkeitsempfinden auch unter Berücksichtigung der Belange des Kindeswohles dringend geboten ist.

Kammergericht, Urteil vom 1. Oktober 1982 - 17 UF 144/82
FamRZ 1982, 1213

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Erbrecht; Wechselbezüglichkeit der Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament (Berliner Testament); Wechselbezüglichkeit der Einsetzung von Adoptivenkeln zu Ersatzschlußerben in einem gemeinschaftlichen Testament; Verwandtschaft eines Adoptivenkels mit den Adoptivgroßeltern; Änderung des Verwandtschaftsrechts nach der Testamentserrichtung; Begriff der »nahestehenden Person« in § 2270 Abs. 2 BGB; noch nicht geborene oder dem Erblasser unbekannte Person als nahestehende Person; Auslegungsregeln; interlokales Privatrecht.
BGB §§ 1754, 2269, 2270, 2271; AdoptG Art. 12 § 1; EGBGB Art. 22, Art. 24

1. Zu der Frage des anzuwendenden Rechts, soweit es nach der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB für die Wechselbezüglichkeit der Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament darauf ankommt, ob die bedachte Person mit dem anderen Ehegatten verwandt ist, wenn interlokales Privatrecht in Betracht kommt, und sich das Verwandtschaftsrecht (Adoptionsrecht) seit der Testamentserrichtung geändert hat.
2. Für die Entscheidung der Frage, ob ein die Anwendung der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB rechtfertigendes Verwandtschaftsverhältnis besteht, ist das an dem Wohnort der testierenden Eheleute geltende Recht anzuwenden. Maßgebend dafür ist die Rechtslage in dem Zeitpunkt der Testamentserrichtung, oder allenfalls diejenige bei dem Tode des Ehegatten, dessen Verfügung die Bindungswirkung für den überlebenden Ehegatten herbeiführen würde.
3. Der Begriff der »nahestehenden Person« in § 2270 Abs. 2 BGB ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles auszulegen, und kann sich daher nicht auf Personen erstrecken, die in dem Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch nicht geboren, oder dem Erblasser sonst noch unbekannt waren.

Kammergericht, Beschluß vom 8. Oktober 1982 - 1 W 1573/82
FamRZ 1983, 98 = Rpfleger 1983, 26

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