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Entscheidungen OLG Nürnberg 1982 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Nürnberg 1982



Prozeßkostenhilfe; keine Bewilligung für das Prozeßkostenhilfe-Prüfungsverfahren.
ZPO §§ 121, 127; BRAGO §§ 31, 121, 123

1. Für das Prozeßkostenhilfe-Prüfungsverfahren kann Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden.
2. Wird in dem Prozeßkostenhilfe-Prüfungstermin zunächst über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe verhandelt, und diese sodann unter Beiordnung eines Rechtsanwalts gewährt, dann ist damit das Prozeßkostenhilfeverfahren abgeschlossen. Eine anschließende Verhandlung ist eine Verhandlung zur Hauptsache, die die vollen Rechtsanwaltsgebühren auslöst (§ 31 BRAGO).

OLG Nürnberg, Beschluß vom 11. Januar 1982 - 10 WF 2850/81
JurBüro 1982, 873 = AnwBl 1982, 113

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Ehewohnung und Hausrat; Hausratsteilungsverfahren; Zuteilung von Haushaltsgegenständen aus dem Alleineigentum eines Ehegatten.
HausrVO §§ 8, 9

Zu der Zuteilung von Gegenständen, die in dem Alleineigentum eines Ehegatten stehen, in einem Hausratsteilungsverfahren.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 26. Januar 1982 - 7 UF 2717/81

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Versorgungsausgleich; keine Beschwerdeberechtigung eines Versorgungsträgers im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.
BGB §§ 1587a, 1587b, 1587f, 1587i; ZPO § 621, 621a, 621e, 629a; FGG §§ 20, 64k

Die Landesversicherungsanstalt als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht beschwerdeberechtigt (§ 20 Abs. 1 FGG), wenn bei Versorgungsansprüchen der betrieblichen Altersversorgung der Versorgungsausgleich durch Beitragszahlung nach § 1587b Abs. 3 S. 1 Hs. 2 BGB nicht möglich ist, und der sodann notwendige schuldrechtliche Versorgungsausgleich (§ 1587f Nr. 1 BGB) durch Abtretung von Versorgungsansprüchen gegenüber der betrieblichen Altersversorgung durchgeführt wird (§ 1587i BGB).

OLG Nürnberg, Beschluß vom 3. Februar 1982 - 11 UF 3408/81
FamRZ 1982, 1030

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Unterhaltsansprüche getrennt lebender US-Staatsangehöriger; versteckte Rückverweisung; Unzulässigkeit des Verzichts auf Trennungsunterhalt.
BGB § 1361; EGBGB Art. 14, Art. 27

Der Unterhaltsanspruch einer von ihrem Ehemann getrennt lebenden Ehefrau bestimmt sich dann, wenn beide Ehegatten dieselbe Staatsangehörigkeit haben, nach dem gemeinsamen Heimatrecht. Sind beide Ehegatten US-Staatsangehörige, so ist zu beachten, daß US-amerikanische Gerichte in Unterhaltssachen ihr eigenes Recht anwenden, wenn sie ihre Zuständigkeit bejahen. Darin liegt eine versteckte Rückverweisung auf das deutsche Recht, wenn das deutsche Gericht aus amerikanischer Sicht international zuständig ist. Das ist der Fall, wenn ihm die persönliche Jurisdiktion über den Beklagten zusteht.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 8. Februar 1982 - 11 WF 321/82
IPRax 1983, 81 [Ls]

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Unterhaltsprozeßrecht; Feststellungsinteresse für eine negative Feststellungsklage.
ZPO § 256; BAföG §§ 36, 37

1. Für eine Feststellungsklage, daß die volljährige eheliche Tochter einen Unterhaltsanspruch für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum hatte, besteht kein rechtliches Interesse des Vaters, wenn die Tochter für diesen Zeitraum niemals Unterhalt von ihm verlangt hat.
2. Eine Berühmung eines Unterhaltsanspruchs gegenüber dem Vater liegt nicht ohne weiteres darin, daß die Tochter bei der zuständigen Behörde einen Förderungsantrag nach Bundesausbildungsförderungsgesetz gestellt, und die Behörde angebliche Unterhaltsansprüche auf sich übergeleitet hat.

OLG Nürnberg, Urteil vom 2. März 1982 - 11 UF 3324/81
FamRZ 1982, 1102

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Prozeßkostenvorschuß; kein Anspruch des rechtskräftig geschiedenen Ehegatten auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses; Prozeßkosten als Sonderbedarf (hier: keine nachträgliche Erstattung von in einem rechtskräftig beendeten Scheidungsverfahren entstandenen Anwaltskosten).
BGB §§ 1360, 1361, 1570, 1613

1. Ein Anspruch auf Leistung eines Prozeßkostenvorschusses früherer Ehegatten kann nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden, nachdem die Ehe rechtskräftig geschieden ist.
2. Als Sonderbedarf können die Kosten eines Prozesses von dem geschiedenen Ehegatten nur gefordert werden, wenn diesem dem Grunde nach ein Unterhaltsanspruch zusteht.

OLG Nürnberg, Urteil vom 2. März 1982 - 11 UF 3447/81
FamRZ 1982, 937 = JurBüro 1982, 1668

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Ehewohnung und Hausrat; Abgrenzung Haushaltsgegenstände vom Vermögen (hier: Pkw); Aufteilung des Hausrats.
HausrVO §§ 2, 8, 9

Ein Pkw gehört dann zum Hausrat der Eheleute, wenn er nicht den beruflichen Zwecken eines Ehegatten diente.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 25. März 1982 - 10 UF 413/82

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Versorgungsausgleich; Ende der Ehezeit bei langjähriger Versöhnung.
BGB §§ 242, 1587

Ist ein Ehescheidungsverfahren ausgesetzt worden oder hat es geruht, und haben die Parteien sich ausgesöhnt, mehrere Jahre lang in ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt und das anhängige Ehescheidungsverfahren vergessen, dann ist für das Ende der Ehezeit im Sinne von § 1587 Abs. 2 BGB der Zeitpunkt maßgebend, an dem von einer Partei die Fortsetzung des Verfahrens beantragt wird.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 2. April 1982 - 11 UF 533/82
FamRZ 1982, 1080

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Prozeßkostenhilfe; Anfechtbarkeit der Ratenzahlungsanordnung; Berücksichtigung von Rentenzahlungen an Unterhaltsberechtigte im Rahmen der Prozeßkostenhilfe.
ZPO §§ 114, 127

1. Die gerichtliche Festsetzung von Ratenzahlungen bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist mit der Beschwerde anfechtbar.
2. Erbringt der Unterhaltsverpflichtete seine Unterhaltsleistungen durch Zahlung monatlicher Renten, so ist die Tabelle zu § 114 ZPO nicht anwendbar. In diesem Falle ist von dem Nettoeinkommen die Summe der tatsächlich gezahlten Unterhaltsrenten abzusetzen.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 5. Mai 1982 - 11 WF 823/82
JurBüro 1983, 609

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Leistungsfähigkeit; zurechnungsfähiges Einkommen des Unterhaltsschuldners; Erhöhung eines bereits festgesetzten monatlichen Unterhalts; Umfang einer Abänderung; Einschränkung der Berufswahlfreiheit eines unterhaltspflichtigen Elternteils; Rechtmäßigkeit disziplinarischer Sanktionen gegenüber einem Beamten bei einem Verhältnis mit einer Prostituierten.
BGB §§ 1603, 1613; ZPO §§ 78, 323, 511; GG Art. 2, Art. 6, Art. 12

1. § 323 ZPO ermöglicht keine freie, von der bisherigen Höhe unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts, sondern nur eine den veränderten Verhältnissen entsprechende Anpassung des Unterhaltstitels. Für den Umfang der Abänderung nach § 323 ZPO kommt es darauf an, welche Umstände in dem abzuändernden Titel für die Bestimmung der Rente maßgebend waren, und welches Gewicht ihnen dabei zugekommen ist. Auf dieser im Wege der Auslegung zu ermittelnden Grundlage hat der Abänderungsrichter sodann unter Berücksichtigung der gesamten neuen Verhältnisse festzustellen, welche Änderung in jenen Umständen eingetreten ist, und welche Auswirkungen sich damit aus dieser Änderung für die Bemessung der Rente ergeben.
2. Der seinen Kindern unterhaltspflichtige Elternteil ist zwar grundsätzlich in der Wahl des von ihm ausgeübten Berufs frei; eine Einschränkung besteht jedoch insoweit, als hierdurch keine Nachteile für den Unterhaltsgläubiger entstehen dürfen.
3. Der Unterhaltspflichtige muß seine Arbeitskraft so gut wie möglich einsetzen und sich Einkünfte anrechnen lassen, die er bei gutem Willen durch zumutbare Erwerbstätigkeit erreichen könnte. Diese Verpflichtung legt ihm nicht nur bei der Wahl des Arbeitsplatzes, sondern auch bei der Aufgabe einer Stellung Beschränkungen auf. Gibt der Unterhaltspflichtige seinen Arbeitsplatz auf, und vermindert er dadurch in nicht zu verantwortender Weise sein Einkommen, muß er sich weiterhin als leistungsfähig behandeln lassen; verfassungsrechtliche Bedenken stehen dem wegen der Wechselwirkung zwischen den Grundrechten auf freie Berufswahl und freie Entfaltung der Persönlichkeit und dem aus Art. 6 GG folgenden Grundsatz der gegenseitigen Verantwortung der Ehegatten nach der Scheidung nicht entgegen. Gegebenfalls ist der Unterhaltspflichtige gehalten, Vorsorge für die voraussehbaren Übergangsschwierigkeiten zu treffen.
4. Ein Unterhaltsschuldner muß sich bei der Aufgabe seines bisherigen Berufes ohne zwingenden Grund und Übernahme einer neuen, einkommensmäßig ungünstigeren Tätigkeit zugunsten des Unterhaltsberechtigten so behandeln lassen, als ob er seinen früheren Beruf weiter ausüben würde, und an allen normalen Einkommensentwicklungen dieses Berufes teilgenommen hätte, zum Beispiel an Tariferhöhungen, Gehaltsanhebungen, Aufsteigen in den Dienstaltersstufen.
5. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Hiervon kann aber bei echten Liebesbeziehungen nicht die Rede sein.

OLG Nürnberg, Urteil vom 6. Juli 1982 - 11 UF 473/82

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Versäumnisurteil gegen eine anwaltlich vertretene Partei.
ZPO § 513; BRAO §§ 21, 23

Ein Fall der Versäumung hat nicht vorgelegen, wenn ein Anwalt gegen eine anwaltlich vertretene Partei entgegen anwaltlichem Standesrecht ein Versäumnisurteil beantragt und erhalten hat. Gegen ein solches Versäumnisurteil ist die Berufung gegeben. Der Rechtsstreit ist unter Aufhebung des Versäumnisurteils an das Gericht des ersten Rechtszuges zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

OLG Nürnberg, Urteil vom 21. Juli 1982 - 9 U 1192/82
AnwBl 1983, 28

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Prozeßkostenhilfe; Beschwerderecht der Staatskasse bei Ablehnung einer Ratenzahlungsanordnung im Rahmen der Prozeßkostenhilfe.
ZPO §§ 120, 127

Sieht das Gericht im Rahmen der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe von einer Ratenzahlungsanordnung ab, so steht der Staatskasse dagegen Beschwerde nach § 127 Abs. 2 ZPO zu.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 16. August 1982 - 11 WF 1626/82
JurBüro 1983, 618

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Anteilshaftung der Eltern; Haftungsgrenze für beide Elternteile.
BGB §§ 1601 ff, 1603, 1606

Bei der Beurteilung der Haftungsgrenze für beide Elternteile ist auf deren Gesamteinkommen abzustellen, weil es der Sache nach um die Frage geht, inwieweit den Eltern die Aufbringung der Mittel für den Unterhalt der Kinder im Verhältnis zueinander zuzumuten ist, und der angemessene Unterhalt der Eltern im Verhältnis zueinander nach ihrem addierten Einkommen zu bemessen ist.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 24. August 1982 - 10 UF 2342/82

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Ende der Prozeßstandschaft eines Elternteils mit der Rechtskraft eines Scheidungsurteils; entsprechende Anwendung des § 727 ZPO; Zulässigkeit einer titelübertragenden Vollstreckungsklausel nach Maßgabe des § 727 ZPO; Auslegung des Begriffs »Rechtsnachfolge« nach praktischen Erfordernissen.
BGB §§ 1601 ff, 1629; ZPO § 727

1. Endet mit der Rechtskraft eines Scheidungsurteils die Prozeßstandschaft eines Elternteils betreffend den Unterhalt eines minderjährigen Kindes, dann ist § 727 ZPO entsprechend anzuwenden.
2. Die titelübertragende Vollstreckungsklausel ist nach Maßgabe des § 727 ZPO zulässig, obwohl das Kind hinsichtlich der von seinem Elternteil in gesetzlicher Prozeßstandschaft erstrittenen Unterhaltsentscheidung nicht »Rechtsnachfolgerin« im strengen Sinne ist.
3. Der Begriff der Rechtsnachfolge ist nicht eng auszulegen, sondern nach praktischen Erfordernissen.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 8. November 1982 - 10 WF 3023/82

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Unerlaubte Handlungen; Haftung eines Kraftfahrers; Unfall mit einem durch einen Lkw verdecktes Kind beim Überqueren der Fahrbahn; Geschwindigkeit des Pkw mit 50 km/h; Mithaftung eines Kindes.
BGB § 823, StVG § 7

1. Die Tatsache, daß ein Kraftfahrzeugführer eine Vorfahrtstraße mit 50 km/h befahren hat, und unmittelbar nach dem Vorbeifahren an eine die Sicht versperrenden Lkw mit der Klägerin zusammengestoßen ist, der Unfall sich also nicht auf dem Gehweg, sondern auf der Fahrbahn ereignet hat, spricht gegen schuldhaftes Verhalten des Fahrers.
2. Zu der Mithaftung eines Kindes nach § 7 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 PflVersG.

OLG Nürnberg, Urteil vom 10. November 1982 - 9 U 1976/82
VersR 1984, 246 = VRS 66, 3

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Versorgungsausgleich; Quasi-Splitting; Erwerb einer alternativ ausgestalteten Versorgungsaussicht durch Soldaten auf Zeit; Anspruch auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.
BGB §§ 1587, 1587a, 1587b

Zu den Versorgungsaussichten eines Soldaten auf Zeit, sowie zu dem Anspruch auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 3. Dezember 1982 - 11 UF 782/80

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Nichteheliche Lebensgemeinschaft; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Innengesellschaft; Gründung bei eheähnlich zusammenlebenden Partnern; Absicht der Ansammlung gemeinsamer Vermögenswerte; Abfindungsbilanz.
BGB §§ 705, 730 ff

Zu den Voraussetzungen für das Vorliegen einer bürgerlich-rechtlichen Innengesellschaft zwischen einem nicht verheirateten Paar.

OLG Nürnberg, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 1 U 1846/82

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Entscheidungen OLG Nürnberg 1982 - FD-Platzhalter-rund
Fachanwälte im Familienrecht gesucht

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