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Entscheidungen OLG Karlsruhe 10/1982 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Karlsruhe 10/1982



Personenstandsrecht; keine Mitwirkung des Standesamtes bei Mißbrauch der Ehe.
BGB § 1353; EheG §§ 11 ff; PStG § 45

1. Der Standesbeamte hat seine Mitwirkung bei der Eheschließung zu versagen, wenn ein offenkundiger Mißbrauch des Rechtsinstituts der Ehe gegeben ist.
2. Ein solcher Mißbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft erkennbar nicht beabsichtigt ist, vielmehr die Eheschließung allein dazu dienen soll, einem Ausländer die Aufenthaltserlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verschaffen (hier: geplante Eheschließung eines 35-jährigen ausländischen Mannes mit einer nahezu 70-jährigen deutschen Frau ohne die Möglichkeit sprachlicher Verständigung der »Verlobten« miteinander).
3. Der Wille, eine eheliche Gemeinschaft herzustellen, muß bei beiden Verlobten bestehen.
4. Die Mitwirkung bei der Eheschließung ist nicht schon ihrer Natur nach eine gemeindliche Aufgabe.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 7. Oktober 1982 - 4 W 28/82
FamRZ 1982, 1210 = StAZ 1983, 14 = NVwZ 1983, 311 = Justiz 1983, 83 [Ls]

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Versorgungsausgleich; Versorgung eines wissenschaftlichen Hochschulassistenten in Baden-Württemberg.
BGB §§ 1587a, 1587b; BeamtVG §§ 55, 91

Ein wissenschaftlicher Hochschulassistent in Baden-Württemberg alten Rechts (§ 91 Abs. 1 BeamtVG in Verbindung mit § 47 Abs. 4 HochschulG BW 1973) wird versorgungsrechtlich wie ein Beamter auf Probe behandelt, obwohl er beamtenrechtlich Beamter auf Widerruf ist. Infolge dieser tatsächlichen, im wesentlichen gefestigten versorgungsrechtlichen Stellung ist er beim Versorgungsausgleich wie ein Beamter auf Probe zu behandeln.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 28. Oktober 1982 - 16 UF 231/81
Justiz 1983, 83

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