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Entscheidungen OLG Hamm 03/1982 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamm 03/1982



Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte für eine negative Feststellungsklage.
ZPO §§ 256, 281, 620f, 621, 767; GVG § 23b

Für eine Klage, mit der das Nichtbestehen von Unterhaltsansprüchen zwischen den geschiedenen Ehegatten festgestellt werden soll, ist in erster Instanz das Amtsgericht (Familiengericht) auch dann zuständig, wenn eine nach § 620f ZPO fortwirkende einstweilige Anordnung über den Ehegattenunterhalt von einem Familiensenat des Oberlandesgerichts erlassen worden war.

OLG Hamm, Beschluß vom 4. März 1982 - 3 UF 390/81
FamRZ 1982, 721

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Abstammungsrecht; Prozeßkostenhilfe; Beiordnung eines Rechtsanwalts im Ehelichkeitsanfechtungsprozeß.
ZPO § 121

Im Ehelichkeitsanfechtungsprozeß ist bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe grundsätzlich ein Rechtsanwalt beizuordnen.

OLG Hamm, Beschluß vom 10. März 1982 - 15 W 75/82
AnwBl 1982, 254

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Unterhalt des geschiedenen kinderbetreuenden Ehegatten; Begrenzung wegen grober Unbilligkeit.
BGB §§ 1570, 1579

Die teilweise Verfassungswidrigkeit von § 1579 Abs. 2 BGB hat nicht zur Folge, daß die Tatsache der Pflege oder Erziehung eines gemeinsamen Kindes bei der vorzunehmenden Billigkeitsabwägung völlig außer Betracht zu bleiben hätte; vielmehr ist die Tatsache der Kindesbetreuung ein Umstand unter mehreren, die bei der Gesamtabwägung (hier: nach § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB) von Bedeutung sind.

OLG Hamm, Urteil vom 10. März 1982 - 5 UF 77/81
FamRZ 1982, 492

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes für die Regelung der elterlichen Sorge für mehrere Kinder im Scheidungsverbund.
GKG §§ 12, 19a

Der Umstand, daß im Scheidungsverbund das Sorgerecht für mehrere Kinder zu regeln ist, rechtfertigt für sich allein noch keine Erhöhung des Ausgangswertes von 1.500 DM.

OLG Hamm, Beschluß vom 24. März 1982 - 6 WF 77/82
JurBüro 1982, 1050 = Rpfleger 1982, 314

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Prozeßkostenhilfe; Frist für die Erinnerung gegen die Festsetzung von Armenanwaltsgebühren; Frist zur Nachliquidation des beigeordneten Rechtsanwalts; Anwendung der neuen Sätze des § 123 BRAGO.
BRAGO §§ 123, 128; GKG § 7; KostO § 15; PKHG Art. 5 Nr. 1

1. Eine Rückforderung überzahlter Vergütung eines beigeordneten Rechtsanwalts bzw. dessen Nachliquidation sind in entsprechender Anwendung der § 7 GKG, § 15 KostO, § 10 GVKostG ohne Verstoß gegen den Vertrauensgrundsatz zulässig, soweit die Erinnerung nach § 128 BRAGO bzw. die Nachliquidation innerhalb des nächsten Kalenderjahres nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens der Gegenseite (dem Rechtsanwalt oder dem Vertreter der Landeskasse) mitgeteilt worden ist.
2. Zu den Voraussetzungen der Vergütung eines nach dem 1. Januar 1981 im Armenrecht beigeordneten Rechtsanwalts nach neuem Gebührenrecht.

OLG Hamm, Beschluß vom 31. März 1982 - 6 WF 119/82
JurBüro 1982, 877

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