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Entscheidungen OLG Köln 07/1982 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Köln 07/1982



Erbrecht; Feststellung einer Erbschaft nach kolumbianischem Erbrecht; Unrichtigkeit eines deutschen Erbscheins mangels Aufnahme von Vermächtnissen eines kolumbianischen Staatsangehörigen; Vermerk eines ausländischen Erbstatuts in einen deutschen Erbschein; Berücksichtigung ausländischer Rechtsbegriffe in deutschen Erbscheinen.
BGB §§ 2353, 2365, 2366, 2368

1. Nach kolumbianischem Erbrecht haben Vermächtnisse dingliche Wirkung.
2. In einen deutschen Erbschein sind solche Vermächtnisse nicht aufzunehmen.

OLG Köln, Beschluß vom 14. Juli 1982 - 2 Wx 10/82
NJW 1983, 525

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Erbrecht; Rechtsbeschwerde gegen die Auslegung von Willenserklärungen; tatrichterliche Auslegung von Erbverträgen; Feststellung der für die Auslegung maßgebenden tatsächlichen Voraussetzungen.
BGB §§ 2087, 2279; FGG § 27; ZPO § 550

Die tatrichterliche Auslegung von Erbverträgen und die Feststellung der für die Auslegung maßgebenden tatsächlichen Voraussetzungen kann nicht mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden.

OLG Köln, Beschluß vom 14. Juli 1982 - 2 Wx 19/82
MDR 1982, 1030 = Rpfleger 1982, 424

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Erbrecht; Prozeßführungsbefugnis für eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Testaments; Befreiung der Bindung an eine wechselbezügliche Verfügung.
BGB §§ 2039, 2271, 2352

1. Für eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Testaments ist § 2039 BGB entsprechend anzuwenden.
2. Bei einem gemeinschaftlichen Testament kann der überlebende Ehegatte von der gemäß § 2271 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 BGB eingetretenen Bindung an wechselbezügliche Verfügungen teilweise dadurch befreit werden, daß ihm die Bedachten im Wege eines Teilerbverzichtsvertrages gestatten, den zukünftigen Erben Beschränkungen in Form von Vermächtnissen aufzuerlegen.

OLG Köln, Urteil vom 23. Juli 1982 - 6 U 199/81

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Umgangsrecht; Umgang der Eltern mit ihren Kindern; Einigung der Eltern bei der Umgangsregelung.
BGB §§ 1634, 1671

1. § 1671 Abs. 3 BGB ist bei der Regelung des Kindesumgangs (§ 1634 BGB) mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil entsprechend anwendbar.
2. Eine von einer elterlichen Vereinbarung abweichende gerichtliche Umgangsregelung ist nur zulässig, wenn erhebliche Gründe des Kindeswohles dies erfordern; es reicht nicht aus, daß dem Gericht eine bessere als die elterliche Regelung möglich erscheint.
3. Eine elterliche Einigung über das Umgangsrecht ist für beide Eltern bindend, es sei denn, daß das Kindeswohl dadurch in erheblicher Weise beeinträchtigt wird.

OLG Köln, Beschluß vom 29. Juli 1982 - 4 UF 210/82
FamRZ 1982, 1237

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