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Entscheidungen OLG München 1982 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG München 1982



Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Vollstreckbarerklärung eines schweizerischen Scheidungsurteils; Anerkennung der Ehescheidung als Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung der Folgeregelungen im Zusammenhang mit dem Ehescheidungsurteil.
FamRÄndG Art. 7 § 1

Die Anerkennung der Ehescheidung ist Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung der Folgeregelungen, die im Zusammenhang mit dem Ehescheidungsurteil ergangen sind (im Anschluß an BGH NJW 1975, 1069, 1072). Ein solcher Zusammenhang besteht jedoch bei den gesetzlichen Unterhaltsansprüchen ehelicher Kinder gegen die Eltern nicht.

OLG München, Beschluß vom 28. Januar 1982 - 26 WF 1316/81
DAVorm 1982, 490

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Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Berücksichtigung einer Ausgleichszahlung nach § 38 SVG im Zugewinnausgleich.
BGB §§ 1372, 1378, 1384; SVG § 38

Die Ausgleichszahlung nach § 38 SVG unterliegt jedenfalls dann nicht dem Zugewinnausgleich, wenn sie nach dem gemäß § 1384 BGB maßgeblichen Stichtag, also nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages, gezahlt wird.

OLG München, Urteil vom 28. Januar 1982 - 26 UF 1544/80
FamRZ 1982, 486

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Verfahrensrecht; internationale Zuständigkeit der Gerichte; Entscheidung über den Scheidungsantrag einer deutschen Ehefrau; Regelung der elterlichen Sorge für ein gemeinsames eheliches Kind ausschließlich türkischer Staatsangehörigkeit.
ZPO §§ 606 ff, 623 ff; EGBGB Art. 19; MSA Art. 13

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu der Entscheidung über den Scheidungsantrag einer deutschen Ehefrau erstreckt sich kraft Verbundes auf die Regelung der elterlichen Sorge für ein gemeinsames eheliches Kind ausschließlich türkischer Staatsangehörigkeit, das in der Türkei lebt, und das schon vor der Rechtshängigkeit dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

OLG München, Beschluß vom 1. Februar 1982 - 4 UF 306/81
FamRZ 1982, 315

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Kosten und Gebühren; Rechtsmittel; Verbot der Schlechterstellung im Kostenfestsetzungsverfahren; Entscheidung auf Erinnerung und sofortige Beschwerde.
ZPO §§ 103 ff, 536, 575; RPflG §§ 11, 21

1. In Kostenfestsetzungsverfahren gilt für die Entscheidungen auf die Erinnerung und die sofortige Beschwerde das Verbot der Schlechterstellung.
2. Der klarstellenden Aufhebung einer dem Rechtsmittelführer günstigen Kostenfestsetzung steht das Verbot der Schlechterstellung nicht entgegen, wenn eine Kostengrundentscheidung fehlt oder entfallen ist.
3. Der Rechtspfleger kann die von ihm getroffene Nichtabhilfeentscheidung nach Vorlage der Akten an den Richter nicht mehr abändern. Er wird zu der erneuten Entscheidung in der Sache dann wieder zuständig, wenn der Richter die Kostenfestsetzung ganz oder teilweise aufhebt, und die Sache an den Rechtspfleger zur Entscheidung zurückverweist.

OLG München, Beschluß vom 4. Februar 1982 - 11 WF 549/82
JurBüro 1982, 1563 = Rpfleger 1982, 196

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Verfahrensrecht; Anerkennung ausländischer Entscheidungen; Anfechtung der Ehelichkeit; entgegenstehende Rechtskraft.
BGB § 1591; ZPO § 328

Zu den Voraussetzungen der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung (§ 328 ZPO).

OLG München, Urteil vom 17. Februar 1982 - 20 U 3517/81
DAVorm 1983, 246 = ZblJugR 1982, 358

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Kosten und Gebühren; Gebühren des Rechtsanwalts; keine Beweisgebühr für die Beweiswürdigung des Rechtsanwalts.
BRAGO § 31

Die Verhandlung über das Beweisergebnis und über die Beweiswürdigung gehören nicht zu dem Beweisaufnahmeverfahren vor dem Prozeßgericht, und lösen daher für sich allein keine Beweisgebühr aus; diese Tätigkeiten werden vielmehr durch die Prozeßgebühr und durch die Verhandlungsgebühr abgegolten.

OLG München, Beschluß vom 18. Februar 1982 - 11 WF 591/82
JurBüro 1982, 864

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; sehr gut verdienender Ehegatte (»Spitzenverdiener«).
BGB §§ 1360, 1360a, 1361

1. Bei einem sehr gut verdienenden Ehemann (Einkommen höher als 10.000 DM netto) ist nur ein Teil des Einkommens für die Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau zugrunde zu legen; Nebeneinkünfte sind ebenfalls nur teilweise zu berücksichtigen.
2. Zur Bemessung des Hauswirtschaftsgeldes bei höherem Einkommen.

OLG München, Urteil vom 18. Februar 1982 - 26 UF 1217/81
FamRZ 1982, 801

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Prozeßkostenhilfe; Zeitpunkt der Beiordnung für die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts; Höhe der Vergütung des nach dem 01.01.1981 in höherer Instanz im Armenrecht beigeordneten Rechtsanwalts.
BRAGO § 123; PKHG Art. 5

Die Vergütung des im Armenrecht beigeordneten Rechtsanwalts bemißt sich nach dem Zeitpunkt der Beiordnung. Der nach dem 31. Dezember 1980 beigeordnete Rechtsanwalt erhält die Gebühren nach § 123 BRAGO n.F.

OLG München, Beschluß vom 1. März 1982 - 11 WF 1399/81
JurBüro 1982, 874 = AnwBl 1982, 442 = Rpfleger 1982, 200 [Ls]

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Ehescheidung; Widerruf der Rücknahme des Scheidungsantrages.
BGB §§ 1565 ff; ZPO §§ 269, 626

Der Widerruf der Rücknahme des Scheidungsantrages ist grundsätzlich nicht zulässig, auch nicht mit Zustimmung des Gegners.

OLG München, Beschluß vom 5. März 1982 - 13 UF 635/81
FamRZ 1982, 510

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Trennungsunterhalt österreichischer Eheleute nach österreichischem Recht; Beitragszahlungen an die österreichische Pensionsversicherung zum Wiederaufleben vorehelicher Versicherungsanwartschaften; Rechtsnatur des nach deutschem Recht gewährten Kindergeldes.
BGB § 1361; BKGG

1. Beitragszahlungen der Ehefrau an die österreichische Pensionsversicherung, welche dem Wiederaufleben vorehelicher Versicherungsanwartschaften dienen, fallen nicht unter den von dem Ehemann geschuldeten Unterhalt.
2. Die Rechtsnatur des nach deutschem Recht gewährten Kindergeldes beurteilt sich nach dem deutschen Kindergeldgesetz, und bewirkt keine Änderung der Einkommensverhältnisse.

OLG München, Urteil vom 23. März 1982 - 4 UF 321/81
IPRax 1983, 42

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Streit zwischen Eheleuten um die Verteilung des Erlöses aus der Zwangsversteigerung des im Miteigentum gestandenen Hausgrundstücks; Bindung eines Verweisungsbeschlusses.
BGB §§ 753 ff; ZVG § 117; ZPO § 281; GVG § 23b

1. Der Streit zwischen Eheleuten um die Verteilung des Erlöses aus der Zwangsversteigerung des im Miteigentum gestandenen Hausgrundstücks ist keine Familiensache.
2. Ein Verweisungsbeschluß, der die gesetzliche Grundlage nicht erkennen läßt, auf der die Verweisung beruht, bindet das Gericht nicht, an das verwiesen wurde.

OLG München, Beschluß vom 19. April 1982 - 26 AR 4/82
FamRZ 1982, 942

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Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Behandlung der Übergangsbeihilfe eines Zeitsoldaten bei der Ehescheidung.
BGB §§ 1376, 2313; SVG § 12

Die Übergangsbeihilfe eines Zeitsoldaten unterliegt dem Zugewinnausgleich. Bei der Bewertung ist nicht die bei Eheende erworbene fiktive Beihilfe, sondern der Eheanteil des nach der Scheidung ausgezahlten Beihilfebetrages zugrunde zu legen.

OLG München, Urteil vom 27. April 1982 - 4 UF 13/82
FamRZ 1982, 608

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Prozeßkostenhilfe; Verpflichtung zur Leistung eines Prozeßkostenvorschusses.
BGB § 1360a; ZPO §§ 114, 620

1. Der Antrag einer Partei, ihr Prozeßkostenhilfe zu gewähren, kann grundsätzlich dann nicht wegen der Möglichkeit zurückgewiesen werden, von der Gegenpartei einen Prozeßkostenvorschuß zu erlangen, wenn die Gegenpartei selbst nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Anspruch auf die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe hat.
2. Es besteht keine Prozeßkostenvorschußpflicht eines Unterhaltsverpflichteten bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.500 DM.

OLG München, Beschluß vom 21. Juni 1982 - 12 WF 886/82
AnwBl 1983, 176

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Versorgungsausgleich; Bewertung von Doppelversorgungsanteilen.
BGB § 1587a; BeamtVG §§ 10, 55

1. Bei einem Ende der Ehezeit vor dem 1. Januar 1982 ist (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) § 10 Abs. 2 BeamtVG a.F. anzuwenden, nicht § 55 BeamtVG in der Neufassung des 2. Haushaltsstrukturgesetzes.
2. Von dem nach § 10 Abs. 2 BeamtVG a.F. ermittelten Anrechnungsbetrag ist nach dem Verhältnis der Werteinheiten für die Ehezeit zu den gesamten Werteinheiten aus der Doppelversorgungszeit der Ehezeitanteil zu errechnen. Dieser Ehezeitanteil des Anrechnungsbetrages ist von dem »pro rata temporis« ermittelten Ehezeitanteil der ungekürzten Versorgung abzuziehen.

OLG München, Beschluß vom 27. Juli 1982 - 4 UF 351/81
FamRZ 1982, 1024

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Verfahrensrecht; Anforderungen an den zu der schlüssigen Begründung einer Ehelichkeitsanfechtungsklage erforderlichen Sachvortrag.
ZPO §§ 616, 640

Zu der Frage, welche Anforderungen an den zu der schlüssigen Begründung einer Ehelichkeitsanfechtungsklage erforderlichen Sachvortrag zu stellen sind.

OLG München, Urteil vom 28. Juli 1982 - 20 U 2845/82
FamRZ 1982, 1239

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Versorgungsausgleich; Rechtsmittel; Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers.
BGB §§ 1587a, 1587c; FGG § 20

Gegen eine auf die Härteklausel des § 1587c Nr. 1 BGB gestützte Abweichung von den Bewertungsvorschriften des § 1587a BGB steht dem Träger der Versorgungslast kein Beschwerderecht zu.

OLG München, Beschluß vom 12. August 1982 - 4 UF 83/82
FamRZ 1982, 1029

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Kosten und Gebühren; Abänderung von Kostenfestsetzungsbeschlüssen; Erstattungsfähigkeit von Kosten des unterbevollmächtigten Rechtsanwalts.
ZPO §§ 104, 322

1. Kostenfestsetzungsbeschlüsse werden hinsichtlich der in ihnen zugesprochenen oder aberkannten Posten formell und materiell rechtskräftig; das Oberlandesgericht kann daher seinen in letzter Instanz in dem Kostenfestsetzungsverfahren ergangenen Beschluß nicht mehr auf die Gegenvorstellung einer Partei hin abändern.
2. Das gilt nicht, wenn das Beschwerdegericht dem Beschwerdegegner das rechtliche Gehör versagt hatte.
3. Die Kosten für die Beauftragung eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts an dem Sitz des Amtsgerichts sind in Höhe ersparter Reisekosten der Partei für eine Informationsreise zu einem Rechtsanwalt an dem Sitz des Gerichts erstattbar, es sei denn, daß es sich um einen für die Partei alltäglichen Rechtsfall, und bei der Information im wesentlichen um die Erläuterung bereits vorhandener, aus sich heraus verständlicher schriftlicher Unterlagen handelt.

OLG München, Beschluß vom 13. September 1982 - 11 WF 801/82
AnwBl 1982, 532

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Prozeßkostenhilfe; kein Beschwerderecht der Staatskasse bei Ablehnung einer Ratenzahlungsanordnung.
ZPO §§ 120, 127

Hat das Gericht uneingeschränkt Prozeßkostenhilfe bewilligt, so kann die Staatskasse hiergegen keine Beschwerde einlegen, um nachträglich die Anordnung von Ratenzahlungen zu erwirken.

OLG München, Beschluß vom 16. September 1982 - 24 W 207/82
JurBüro 1983, 618

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Verfahrensrecht; Zustellung eines Versäumnisurteils an eine ausländische Partei im Ausland.
ZPO § 175; HaagZPÜbk Art. 6; VollstrZustÜbk Art. 27

1. Ein von einem deutschen Gericht gegen eine italienische und in Italien ansässige beklagte Partei erlassenes Versäumnisurteil kann dieser auch durch Aufgabe zur Post nach § 175 Abs. 1 ZPO wirksam zugestellt werden, sofern die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des deutschen Prozeßrechts gegeben sind.
2. Das Haager Übereinkommen über den Zivilprozeß vom 1. März 1954 und das Übereinkommen der EWG-Staaten vom 27. September 1968 stehen dem nicht entgegen.

OLG München, Beschluß vom 18. Oktober 1982 - 24 W 228/82
Rpfleger 1983, 75 = NJW 1983, 527 [Ls]

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Ermittlung des Unterhaltsbedarfs nach den tatsächlichen Verhältnissen bei ausreichendem Einkommen des Unterhaltspflichtigen; keine Unterhaltsregelung für volljährige Kinder im Verbundverfahren.
BGB §§ 1571, 1574, 1578, 1601 ff, 1629

1. Bei hohem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten (über 10.000 DM netto pro Monat) sind für die Bemessung des Ehegatten- und Kindesunterhalts die tatsächlichen Lebensverhältnisse der Familie maßgebend.
2. In diesen Fällen führt die Gewährung des Vorsorgeunterhalts nicht zu einer Kürzung des Elementarunterhalts.
3. Zu der »angemessenen Erwerbstätigkeit« im Sinne des § 1574 Abs. 2 BGB.
4. Die Prozeßstandschaft eines Elternteils gemäß § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB endet mit der Volljährigkeit des Kindes. Tritt die Volljährigkeit während des Scheidungsverbundverfahrens ein, so ist das Kindesunterhaltsbegehren als unzulässig abzuweisen.

OLG München, Urteil vom 21. Oktober 1982 - 26 UF 726/81
FamRZ 1983, 925

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Prozeßkostenhilfe; Umfang der Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen Scheidungsfolgenvergleich.
BRAGO §§ 122, 123

Die Schuldentilgung gehört nicht zu den in § 122 Abs. 3 S. 1 BRAGO aufgeführten Gegenständen, auf die sich die Beiordnung des Rechtsanwalts für die Ehesache erstreckt.

OLG München, Beschluß vom 24. November 1982 - 11 WF 1254/82
JurBüro 1983, 716

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Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Betreibung eines gemäß § 888 ZPO festgesetzten Zwangsgeldes.
ZPO § 888; RPflG § 31; JBeitrO § 1

1. Beantragt der Gläubiger, ein gemäß § 888 ZPO festgesetztes Zwangsgeld beizutreiben, so ist gegen die ablehnende Entscheidung die sofortige Beschwerde zulässig.
2. Ein solches Zwangsgeld ist gerichtlich zu vollstrecken, ohne daß es eines Antrages des Gläubigers bedarf.

OLG München, Beschluß vom 24. November 1982 - 26 WF 1302/82
NJW 1983, 947 = MDR 1983, 326

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