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Entscheidungen OLG Karlsruhe 04/1982 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Karlsruhe 04/1982



Versorgungsausgleich; doppelversorgte Beamte.
BGB § 1587a; BeamtVG § 55

1. Bei Doppelversorgung des Beamten greift auch dann eine Kürzung nach § 1587a Abs. 6 BGB, § 55 BeamtVG Platz, wenn die Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung vor der Ehezeit und mindestens teilweise vor der Dienstzeit liegen; sie wirken sich dann als »Vorbelastung« der Beamtenversorgung aus.
2. Ausgangspunkt für die Kürzungsberechnung ist die ungekürzte Beamtenversorgung (§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB).
3. Der Kürzungsanteil nach § 55 BeamtVG ist für die Zwecke des Versorgungsausgleichs grundsätzlich nach Maßgabe der zum Ehezeitende erreichten Dienstaltersstufe zu errechnen.
4. Die Vorbelastung durch den der Vordienstzeit zuzuordnenden Kürzungsbetrag vermindert die Beamtenversorgung insgesamt; von der so vorläufig gekürzten Beamtenversorgung ist pro rata der Ehezeitanteil zu ermitteln.
a) Liegt die Rentenerwerbszeit voll vor der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit, so ist der volle Kürzungsbetrag abzuziehen.
b) Liegt die Rentenerwerbszeit teilweise vor, teilweise in der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit, ist nur der nach Werteinheiten ermittelte Verdienstanteil des Kürzungsbetrages abzuziehen.
5. Der in die Dienstzeit und zugleich in die Ehezeit fallende Kürzungsanteil ist von dem durch die Vorbelastung gekürzten Ehezeitanteil der Beamtenversorgung abzuziehen. Dies ergibt dann die für die Zwecke des Versorgungsausgleichs mit Blick auf BeamtVG gekürzte Beamtenversorgung.
a) Liegt der Dienstzeitanteil des Kürzungsbetrages voll in der Ehezeit, ist dieser abzuziehen.
b) Liegt der Dienstzeitanteil des Kürzungsbetrages teilweise vor, teilweise in der Ehezeit, ist der nach Werteinheiten ermittelte, in die Ehezeit fallende Teil abzuziehen.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 6. April 1982 - 16 UF 210/81
FamRZ 1982, 825

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Versorgungsausgleich; Auskunftspflicht nach rechtskräftiger Entscheidung über den Versorgungsausgleich.
BGB §§ 242, 1353, 1587e; GVG § 23b

1. Nach rechtskräftiger Entscheidung über den Versorgungsausgleich besteht kein Auskunftsanspruch mehr nach § 1587e BGB.
2. Ein Ehegatte kann aber von dem anderen Auskunft über die von diesem in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften verlangen, wenn er die Auskunft benötigt, damit er einen Schadensersatzanspruch gegen seinen früheren Prozeßbevollmächtigten wegen entgangenen Versorgungsausgleichs beziffern kann. Rechtsgrundlage bildet die entsprechende Anwendung von § 1587e BGB.
3. Das Verfahren wegen eines solchen Anspruchs ist Familiensache nach § 23b Abs. 1 Nr. 7 GVG; es richtet sich nach der Zivilprozeßordnung.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 8. April 1982 - 16 UF 97/81
FamRZ 1982, 1028

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Herausgabe eines Kindes; Erzwingung der Kindesherausgabe durch Zwangshaft.
FGG § 33; GG Art. 1, Art. 2, Art. 104; ZPO § 888

Zwangshaft kann wegen der verfassungsrechtlichen Freiheitsgarantie mangels einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung als Gewaltmaßnahme nach § 33 Abs. 2 FGG nicht angeordnet werden, um den Anspruch auf Herausgabe eines Kindes durchzusetzen.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 19. April 1982 - 16 WF 64/82
JurBüro 1982, 1583 = OLGZ 1982, 312 = MDR 1982, 678 = Justiz 1982, 271 = ZblJugR 1982, 721

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Prozeßkostenhilfe; Einstufung in die Tabellenwerte aufgrund Unterhaltsleistungen.
ZPO §§ 114, 115

Bei der Einstufung in die Tabelle zu § 114 ZPO sind nicht Unterhaltsleistungen von dem Nettoeinkommen des Antragstellers abzuziehen, sondern der Antragsteller ist als Unterhaltsschuldner gemäß der Zahl seiner Unterhaltsgläubiger einzustufen, auch wenn diese Gläubiger nicht in dem Haushalt des Antragstellers leben, und die Unterhaltsleistungen geringer sind als die in der Tabelle vorgesehenen Unterhaltsfreibeträge.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 26. April 1982 - 18 UF 27/82
FamRZ 1982, 948 = Justiz 1982, 401 [Ls]

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Kosten und Gebühren; Gebühren der Rechtsanwälte; Anrechnung der Prozeßgebühr für die vorgerichtliche Beratung des Ehegatten auf die Gebühren für seine Vertretung in der später von dem anderen Ehegatten eingereichten Scheidung.
BRAGO §§ 31, 118

Die Prozeßgebühr für die vorgerichtliche Beratung des Ehegatten, der Auftrag, die Scheidung einzureichen, erteilt, diesen dann aber wieder zurückgezogen hat, ist auf die Gebühren für seine Vertretung in der später von dem anderen Ehegatten eingereichten Scheidung grundsätzlich nicht anzurechnen. § 118 Abs. 2 BRAGO ist nicht anzuwenden.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 30. April 1982 - 16 WF 41/82
JurBüro 1982, 1208 = Justiz 1982, 335

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