Entscheidungen OLG Koblenz 01/1982
Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; zuständiges Gericht für Klage eines Ehegatten auf Schadensersatz wegen Nichtherausgabe von Hausrat.
GVG § 23b; ZPO § 893; HausrVO §§ 1, 16
GVG § 23b; ZPO § 893; HausrVO §§ 1, 16
Für die Klage auf Leistung des Interesses (Schadensersatz) statt der ursprünglich geschuldeten Herausgabe von im Hausratsverfahren einem Ehegatten zugeteilten Hausratsgegenständen, die bei der Zwangsvollstreckung des Herausgabetitels bei dem Schuldner nicht mehr vorgefunden werden, ist nicht das Familiengericht, sondern die Zivilprozeßabteilung des Amtsgerichts zuständig.
OLG Koblenz, Beschluß vom 13. Januar 1982 - 13 SmA 11/81
FamRZ 1982, 507


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