Entscheidungen Kammergericht 09/1982
BGB §§ 362, 1601, 1603, 1606, 1610; ZPO §§ 323, 630, 767
1. Seine mangelnde Leistungsfähigkeit hat stets dem Unterhaltsschuldner darzulegen und zu beweisen.
2. Der Unterhaltsschuldner muß seine Arbeitsfähigkeit so gut wie möglich einsetzen und sich fiktive Einkünfte anrechnen lassen, die er bei gutem Willen durch zumutbare Erwerbstätigkeit, unter Umständen auch im Wege eines Arbeitsplatzwechsels und Berufswechsels, erreichen könnte.
Kammergericht, Urteil vom 6. September 1982 - 16 UF 3082/82
DAVorm 1983, 389


Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Leistungsfähigkeit eines durch Krankheit an angemessener Erwerbstätigkeit gehinderten Vaters.
BGB §§ 1360a, 1601, 1603; ZPO §§ 114 ff
Ein gegenüber einem minderjährigen Kind gemäß § 1603 Abs. 2 BGB unterhaltsverpflichteter Elternteil muß auch empfangene oder ihm zustehende Unterhaltsleistungen Dritter zu der Erfüllung seiner Unterhaltsschuld einsetzen.
Kammergericht, Beschluß vom 17. September 1982 - 13 WF 4235/82
DAVorm 1983, 393


Kosten und Gebühren; Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten in Ehesachen.
ZPO § 91; BRAGO § 52
Auch bei einer einverständlich betriebenen Ehesache können Verkehrsanwaltskosten der auswärtigen Partei erstattungsfähig sein (im Anschluß an KG Rpfleger 1975, 143). Sie sind es in einem solchem Falle jedenfalls dann, wenn der Verkehrsanwalt in Vorgesprächen mit der Gegenseite die gesetzlichen Voraussetzungen der einverständlichen Scheidung erarbeitet hat.
Kammergericht, Beschluß vom 28. September 1982 - 1 WF 4511/81
FamRZ 1982, 1227 = JurBüro 1983, 274 = AnwBl 1983, 190 = MDR 1983, 136 = Rpfleger 1983, 41


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