Entscheidungen OLG Stuttgart 12/1982
ZPO §§ 328, 606a; FamRÄndG Art. 7
1. Ein schwedisches Ehescheidungsurteil, das die Ehe einer Deutschen und eines Schweden (mit zugleich ungarischer Staatsangehörigkeit) auf Antrag beider in Deutschland lebender Ehegatten geschieden hat, nachdem zunächst nur der Ehemann den Scheidungsantrag gestellt hatte, ist nicht anzuerkennen, da den schwedischen Gerichten die internationale Zuständigkeit fehlt.
2. Stellt die Ehefrau nach Erhebung der Scheidungsklage durch den Ehemann einen Mitantrag auf Ehescheidung nach schwedischem Recht, so wird der Ehemann hierdurch nicht Beklagter im Sinne des § 606a Nr. 1 ZPO.
OLG Stuttgart, Beschluß vom 8. Dezember 1982 - 1 VA 3/82
IPRax 1984, 35


Elterliche Sorge; Personensorge für das Kind griechischer Eltern.
BGB § 1672; MSA Art. 1, Art. 2
1. Hat der in der Bundesrepublik wohnhafte griechische Vater sein Kind für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens nach Griechenland gebracht, behält dieses gleichwohl seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei seinem Vater, dem nach Art. 1501, Art. 1502 griechZGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht.
2. Maßgebend für die Übertragung der Personensorge für ein Kind von in der Bundesrepublik lebenden griechischen Eltern ist das Wohl des Kindes.
OLG Stuttgart, Beschluß vom 30. Dezember 1982 - 17 WF 432/82
NJW 1983, 1981 = Justiz 1983, 417 [Ls]


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